Urteil
1 K 262/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1206.1K262.11.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25.01.2011 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin untersagt wird, "auch künftig keine anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu errichten", und ihm insoweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro angedroht wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25.01.2011 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin untersagt wird, "auch künftig keine anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu errichten", und ihm insoweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des als Grünlandfläche genutzten, ca. 5.700 m² großen Grundstücks Gemarkung T. , G. 14, G. 236. Nach Norden und in südöstlicher Richtung - jenseits der Straße Mühlengrund - schließen bebaute Grundstücke an. Nach Süden und Westen öffnet sich die freie Landschaft. Der Landschaftsplan Q. -C. M.-----ringe weist den fraglichen Bereich als Landschaftsschutzgebiet aus. Am nördlichen Rand der Grünlandfläche steht ein Weideunterstand mit einer Grundfläche von 3 m x 3m und einer Höhe von ca. 2,20 m. Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem baurechtlich nicht genehmigten Weideunterstand erlangt hatte, hörte sie den Kläger zu einer beabsichtigten Abbruchverfügung an. Der Kläger teilte telefonisch mit, dass der Weideunterstand bereits seit 14 Jahre vorhanden sei. Auf der Fläche hielten sich zeitweise Pferde auf, um das Grün abzufressen. Landwirtschaft betreibe er nicht. Die von der Beklagten einbezogene Untere Landschaftsbehörde erklärte mit Schreiben vom 08.12.2010, dass der Weideunterstand zu entfernen sei. Nach Ziff.2.2 Abs. 2 Buchst. e) des Landschaftsplans Q. -Bad M.-----ringe sei die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Außerdem stehe der Unterstand am Rande einer Grünlandfläche, die Teil des biotopkartierten Bereichs BK-4217-060 "Strukturreicher Grünlandkomplex bei H. " sei. Der Unterstand versiegele bzw. zersiedele die Landschaft weiter und beeinträchtige den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Mit Ordnungsverfügung vom 25.01.2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, den Unterstand innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen und auch künftig keine anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu errichten. Desweiteren drohte sie dem Kläger für den Fall nicht fristgemäßer Beseitigung sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte sie aus, die Errichtung des Unterstands sei formell und materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen das im Landschaftsplan enthaltene Verbot, bauliche Anlage zu errichten. Gründe für die Erteilung einer Befreiung seien nicht erkennbar. Außerdem würde die Landschaft durch das Gebäude weiter versiegelt bzw. zersiedelt. Der Unterstand führe daher zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung sei angemessen. Es sei dem Kläger ohne Schwierigkeiten möglich, die bauliche Anlage vom Grundstück entfernen und auch künftig keine baulichen Anlagen mehr zu errichten. Am 04.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass er die Wiese an Tierhalter - früher Schafe und Ponys, jetzt Pferde - verpachte, damit die Tiere das Gras abfressen. Das Mähen der Wiese durch einen Landwirt würde zwischen 250,- Euro und 400,- Euro kosten. Ohne einen Tierunterstand sei eine Tierhaltung aus Gründen des Tierschutzes aber nicht zulässig. Die Nutzung als Weidefläche sei eine naheliegende, insbesondere den Anforderungen des Landschaftsschutzes genügende Nutzung. Eine anderweitige landwirtschaftliche Nutzung, etwa als Mähwiese, komme wegen des unglücklichen Zuschnitts sowie der geringen Größe des Grundstücks nicht in Betracht. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25.01.2011 betreffend die Beseitigung eines Tierunterstandes auf dem Grundstück T. , Flur 14, G. 236, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Bauordnungsverfügung für rechtmäßig und führt ergänzend aus, dass Gründe des Tierschutzes der Beseitigungsverfügung nicht entgegen stünden. Insoweit sei zu bedenken, dass grundsätzlich auch andere Nutzungen der Fläche als eine Beweidung durch Pferde möglich wären. Im Übrigen dürfte das Halten von Pferden wenigstens für einen Teil des Jahres auch ohne Unterstand möglich sein. Im Rahmen des Ermessens sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass ein Verzicht auf baurechtliches Einschreiten Vorbildwirkung für zahlreiche weitere Unterstände bzw. Hütte entstehen ließe. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17.10.2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; § 6 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ihm darin aufgegeben wird, den in Rede stehenden Tierunterstand zu beseitigen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für das Beseitigungsgebot ist § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu denen auch das hier ausgesprochene Beseitigungsgebot zählt. Die Eingriffsvoraussetzungen liegen vor. Der vorhandene Weideunterstand ist formell und materiell illegal. Die für einen Weideunterstand im Außenbereich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung liegt nicht vor. Sie könnte auch nachträglich nicht erteilt werden, weil die Errichtung an dieser Stelle bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Maßstab hierfür ist § 35 Abs. 2 BauGB, weil eine nach Abs. 1 privilegierte Nutzung unstreitig nicht vorliegt. Danach können sonstige, nicht privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung eines Weideunterstandes für nicht privilegierte Zwecke beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zu Recht hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die Errichtung des Weideunterstands gegen die Darstellungen des Landschaftsplans verstößt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Der Landschaftsplan Q. - Bad M.-----ringe sieht für das Landschaftsschutzgebiet, in dem das Weidegrundstück liegt, in Ziff. 2.2 Abs. 2 Buchst. e) ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen vor. Die dortigen Ausnahmeregelungen erfassen den streitigen Weideunterstand nicht. Unterstände für Weidevieh bleiben danach vom Bauverbot nur dann unberührt, wenn sie im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft errichtet und genutzt werden. Dies ist hier nicht der Fall, da der Unterstand unstreitig lediglich der Hobbytierhaltung der Pächter dient. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) liegen nicht vor. Insbesondere führt die Durchführung des Bauverbots im Fall des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Der Kläger macht geltend, den Weideunterstand zu benötigen, um die Weide von den beiden Pferden seiner Pächter abweiden zu lassen. Aus Gründen des Tierschutzes sei dies ohne einen Witterungsschutz nicht möglich. Eine unzumutbare Belastung durch das Bauverbot ist damit nicht dargetan. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht nachzukommen. Denn es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die unter Beweis gestellte Behauptung zutrifft, eine artgerechte Pferdehaltung auf seinem Grundstück erfordere einen Witterungsschutz. Denn in diesem Fall ist es dem Kläger zuzumuten, sein Weidegrundstück entweder durch andere Tierarten abweiden zu lassen oder das Gras selbst zu mähen oder mähen zu lassen. Er hat selbst vorgetragen, dass die Beauftragung eines Bauern insoweit möglich wäre. Die hiermit verbundenen Kosten, die der Kläger ohne Beleg mit 250,- bis 400,- Euro angegeben hat, lassen nicht erkennen, dass er ohne den Unterstand in der Nutzung seines Eigentums unverhältnismäßig eingeschränkt wäre. Desweiteren werden öffentliche Belange im Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dabei geht es in erster Linie um die Freihaltung des Außenbereichs für seine naturgegebene Bodennutzung. Freie Landschaft soll vor dem Eindringen einer ihr wesensfremden Nutzung geschützt werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn auch Gebäude, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zugelassen würden. Nicht das äußere Erscheinungsbild des Weideunterstands, das von dem eines bevorrechtigten landwirtschaftlich genutzten Unterstands nicht abzuweichen braucht, ist in diesem Zusammenhang maßgeblich sondern ausschließlich sein Nutzungszweck. Ein nicht privilegierter Weideunterstand beeinträchtigt daher ganz regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn diese nicht schon - wofür hier nichts ersichtlich ist - von baulichen Anlage durchsetzt ist. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.02.1994 - 6 L 3215/91 -, bei juris (Rn. 25) und Beschluss vom 22.08.2011 - 1 LA 4/11 - bei juris (Rn. 16). Ob öffentliche Belange durch den Weideunterstand auch insoweit beeinträchtigt werden, als dessen Errichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder eine unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.02.1994 - 6 L 3215/91 -, bei juris (Rn. 26), Ist der Weideunterstand des Klägers demnach formell und materiell baurechtswidrig, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzufordern, nicht zu beanstanden. Die auf das Beseitigungsgebot bezogene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. Die Ordnungsverfügung ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm darin untersagt wird, "auch künftig keine anderen Anlagen auf dem Grundstück zu errichten". Für ein derart weitgehendes Unterlassungsgebot fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Denn es umfasst nach seinem uneingeschränkten Wortlaut auch solche bauliche Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB planungsrechtlich zulässig sind. Für eine einschränkende Auslegung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots bietet die Ordnungsverfügung keine Anhaltspunkte. Die auf das rechtswidrige Unterlassungsgebot bezogene Zwangsgeldandrohung unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.