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Beschluss

9 L 523/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1117.9L523.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26.10.2011 (9 K 2468/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07.10.2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, S, M und L (Ziff. I der Ordnungsverfügung) sowie der Aufforderung zur Abgabe oder Übersendung des Führerscheins (Ziff. III der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen und hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Ziff. IV der Ordnungsverfügung) anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Dabei legt das Gericht den Antrag zugunsten des Antragsteller einschränkend dahin aus, dass er sich nicht auch auf die Zwangsgeldandrohung (Ziff. III der Ordnungsverfügung) erstreckt. Denn insoweit wäre der Antrag unzulässig, weil sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat, nachdem der Antragsteller seinen Führerschein am 13.10.2011 beim Beklagten abgegeben und damit der hierauf gerichteten Anordnung in der Ordnungsverfügung, zu deren Durchsetzung die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte, Folge geleistet hat. Eine Beitreibung des Zwangsgeldes unterbleibt in diesem Fall (§ 60 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -). Im Übrigen wäre der Antrag insoweit aber auch unbegründet. Darauf ist zurück zu kommen. 3 Der Antrag ist unbegründet. 4 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, hat der Antrag unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 5 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist vorliegend in ausreichender Weise 6 zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, VRS 100, 394 = Juris, Rn. 2; vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2; vom 05.07.2006 - 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. 7 geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 8 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. 9 Die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Ordnungsverfügung vom 07.10.2011 ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht - soweit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon kraft Gesetzes entfällt - ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. 10 Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. I der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. So liegt es hier. 11 Diese Einschätzung der Kammer gründet maßgeblich auf dem vom Antragsteller vorgelegten und für diesen negativen medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Nord vom 20.09.2011. Anlass für die Begutachtung war, dass der Antragsteller am 04.07.2009 mit einer unzulässig hohen Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die Gutachter gelangen zu der abschließenden Feststellung, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Diese Einschätzung haben sie mit der fehlenden Kooperation bzw. nicht ausreichenden Offenheit des Antragstellers sowohl im verkehrspsychologischen Gespräch als auch in der ärztlichen Anamneseerhebung begründet. Offene Fragen seien auffallend knapp und zurückhaltend beantwortet worden. Eine Bereitschaft, relevante Hintergründe aus der Biografie bzw. Lebenssituation offen zu legen, sei trotz Hilfestellung bzw. Erläuterung seitens der Gutachter nicht erkennbar gewesen. Die Angaben des Antragstellers zu seinem früheren Trinkverhalten müssten als unrealistisch bewertet werden, weil sie die am 04.07.2009 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰, deren Erreichen eine durch regelmäßigen Konsum größerer Alkoholmengen erworbene überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung voraussetze, nicht erklären könnten. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine abschließende diagnostische Zuordnung bzw. Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen als Voraussetzung einer positiven Prognose zu stellen seien und ob diese als erfüllt bewertet werden könnten, nicht vornehmen. Unter Berücksichtigung der Aktenlage bzw. der Vorgeschichtsdaten sei zumindest von einer soweit fortgeschrittenen Alkoholproblematik auszugehen, dass strikter Alkoholverzicht von i.d.R. zumindest einem Jahr bei tragfähiger eigenständiger Motivation, diesen dauerhaft beibehalten zu wollen, gefordert werden müsse. Diese Voraussetzungen würden vom Antragsteller gegenwärtig nicht erfüllt. 12 Diese anhand des Gesprächsprotokolls nachvollziehbaren und in den zugrunde liegenden naturwissenschaftlichen Annahmen nachprüfbaren Erwägungen sehen sich durch das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragsgegners nicht in Frage gestellt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Gutachter mit der Annahme einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik von einer falschen Prämisse ausgegangen und auf dieser Grundlage seine Angaben zum Trinkverhalten aus einer falschen Erwartungshaltung heraus gewürdigt hätten. Damit blendet der Antragsteller den auch für die Gutachter ausschlaggebenden Umstand aus, dass die bei ihm am 4.7.2009 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰, trotz der er sich, wenn auch mit körperlichen Ausfallerscheinungen, noch in der Lage gesehen hat, mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung durch häufigen Konsum großer Mengen Alkohol hindeutet. Personen, die Blutalkoholwerte über 1,6 ‰ erreichen, leiden nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, die durch erheblich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten geprägt ist. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = Juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2008 - 16 B 749/08 -, m.w.N. 14 Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, gehen davon aus, dass bei Werten um oder über 1,5 ‰ die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung gerechtfertigt sei (Nr. 3.11 der Begutachtungsleitlinien). Mit diesen verkehrsmedizinischen Erkenntnissen sind die Angaben des Klägers zu seinem bisherigen - moderaten - Trinkverhalten nicht in Einklang zu bringen und von den Gutachtern deshalb zu Recht als nicht glaubhaft bewertet worden. 15 Ist somit von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, folgt daraus zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Angesichts der sonst drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, muss die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am motorisierten Straßenverkehr sofort unterbunden werden. Nachteile, die dem Betroffenen dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2001 - 19 B 1967/09 -, Juris, Rn. 23 f. 17 Auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziff. III der Ordnungsverfügung) ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FeV. Das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung entspricht dem an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der - durch den Führerschein im Rechtsverkehr dokumentierten - Fahrererlaubnis. 18 Der Antrag hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung gerichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenfestsetzung auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 19 Schließlich war auch die Zwangsgeldandrohung (Ziff. III der Ordnungsverfügung) offensichtlich rechtmäßig, so dass der Antrag auch insoweit jedenfalls unbegründet wäre. Sie fand ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.