Urteil
1 K 785/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1115.1K785.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18.02.2010 zur Nutzungsänderung von M. und C2. zu Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung Q1. P1. G. ... G1. ..., .../..., ..., .... und .... wird aufgehoben. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 10 % sowie der Beklagte und der Beigeladene zu je 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Klägerin zu 1., der Beklagte und der Beigeladene tragen ihre außergericht-lichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.---straße ... in Q. P. . Mit seiner Ostseite liegt das Eckgrundstück an der in die K.---straße mündenden I.-----straße . Im weiteren Verlauf nach Norden stehen beidseits der I.-----straße weitere Wohnhäuser. Rückwärtig dieser einzeiligen Wohnbebauung, so auch westlich des Grundstücks des Klägers zu 2., befinden sich Gewerbegrundstücke. 3 Auf der dem Grundstück des Klägers zu 2. gegenüberliegenden Seite der K.---straße befindet sich ein mit mehreren großflächigen Lagerhallen bebautes Gewerbegrundstück, das zum überwiegenden Teil bis ins Jahr 2009 von einem Textilaufbereitungsunternehmen genutzt wurde. Westlich und südlich sind weitere Gewerbebetriebe ansässig. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Stadt Q. P. stellt den geschilderten Bereich einschließlich der Wohnbebauung an der I.-----straße als Gewerbegebiet dar. 4 Am 03.08.2009 beantragte der Beigeladene, der eigenen Angaben zufolge seit 25 Jahren eine Spedition mit Warenlager in N. bzw. C. betreibt, beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der leerstehenden Hallen zu Lagerzwecken für seinen Speditionsbetrieb. 5 Die Stadt Q. P. erteilte das gemeindliche Einvernehmen unter Anregung von Maßnahmen zur Vermeidung wartender LKW im Straßenraum. 6 Mit Datum vom 18.02.2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung von M. und C2. zu Lagerhallen für einen Logistikbetrieb". Zum Immissionsschutz verhalten sich die Auflagen UWS 1 bis 3. Darin machte der Beklagte die Schallimmissionsprognose der E. vom 14.10.2009 einschließlich der überarbeiteten Betriebsbeschreibung vom 28.12.2009 zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung und setzte ergänzend fest, dass an der dem Grundstück des Klägers zu 2. gegenüber liegenden Hallennordseite maximal 10 LKW am Tag be- bzw. entladen werden dürfen, und zwar unter der Bedingung, dass vor Betriebsaufnahme drei Andockschleusen zum Zwecke des Schallschutzes mit einer Torrandabdichtung ausgestattet sind. An der Hallenostseite dürfen an den sieben Andockschleusen maximal 20 LKW am Tag be- bzw. entladen werden. Der Umfang des täglich stattfindenden Lieferverkehrs ist aufzulisten und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist der Lagerhallenbetrieb mit allen Anlagenteilen so zu errichten und zu betreiben, dass u.a. am Wohnhaus des Klägers zu 2. ein Beurteilungspegel tags von 60 dB(A) eingehalten wird. Der Betrieb ist ausweislich der grüngestempelten, formularmäßigen Betriebsbeschreibung auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt. In der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 28.12.2009 hat der Beigeladene erklärt, dass das nächtliche Parken von LKW an der K.---straße mittels bepflanzter Betonringe verhindert werde. Die Pflanzkübel sind im Lageplan verzeichnet. Die Schallprognose der E. vom 14.10.2009 errechnet für das Wohnhaus des Klägers zu 2. unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen einen Beurteilungspegel tags von 60,0 dB(A). 7 Am 31.03.2010 haben die Kläger gegen die ihnen am 01.03.2010 zugestellte Baugenehmigung Klage erhoben. Am 06.05.2010 hat die Klägerin zu 1. ihre Klage zurückgenommen. 8 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger zu 2. vor, die Baugenehmigung verstoße zu seinen Lasten gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil die Einwirkung unzumutbarer Lärm- und Geruchsimmissionen durch den LKW-Verkehr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei. 9 Die Einhaltung der festgeschriebenen Lärmrichtwerte werde durch die Schallprognose der E. nicht hinreichend belegt. Die klägerseits eingeholte Stellungnahme des U2. O. vom 30.03.2010 belege die Fehlerhaftigkeit der E. -Prognose. Zunächst habe die E. die Fahrwege der LKW nur bis zur Grenze des Betriebsgrundstücks gezogen, obwohl der LKW-Lärm solange als Betriebsgeräusch zu bewerten sei, sobald und solange eine Achse auf dem Betriebsgrundstück liege. Dies führe schalltechnisch dazu, dass der Schwerpunkt der Linienschallquelle näher an das Wohnhaus der Kläger heranrücke. Desweiteren habe die E. einen zu niedrigen stundenbezogenen Schallleistungspegel für die nördliche Anlieferung mit 105,8 dB(A) in Ansatz gebracht. Für 30 LKW/Tag mit je 34 Paletten sei vielmehr ein Wert von 115,8 dB(A) realistisch. Auch sei unterlassen worden, die Geräuschimmissionen des südlich der Lagerhallen gelegenen PKW-Parkplatzes für potentielle Immissionsorte an der A.-------straße rechnerisch nachzuweisen. Weiterhin fehlten die bei einer detaillierten Prognose nach A. 2.6 TA Lärm erforderlichen Angaben zu den Ausbreitungsbedingungen u.a. für abschirmende und reflektierende Einflüsse von Hindernissen sowie für Ausbreitungsdämpfung. Schließlich hätte es im vorliegenden Fall einer Betrachtung der Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe insbesondere deshalb bedurft, weil der genehmigte Betrieb den für das Wohnhaus des Klägers zu 2. festgeschriebenen Immissionsrichtwert voll ausschöpfe. Westlich des Wohnhauses liege die Einfahrt zu einem Gewerbebetrieb, dessen Immissionen auf den nahe gelegenen Immissionspunkt einwirken und zu einer Richtwertüberschreitung führen könnten. Außerdem gebe es in der Umgebung weitere gewerbliche Lärmquellen wie die H. N1. , den A1. C1. , ein G2. sowie zahlreichen LKW-Verkehr auf K1. -, X2. - und T.-------straße . 10 Im Übrigen seien ihm auch die mit dem LKW-Verkehr einher gehenden Abgase nicht zuzumuten. 11 Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Stellplätze im Sinne dieser Vorschrift seien auch die erforderlichen Stell- und Warteplätze für LKW bei großem Andrang. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob diese auf dem Betriebsgrundstück selbst angelegt seien, oder die LKW in Ermangelung solcher Plätze im vorgelagerten Straßenbereich parkten. Auch ein Mangel an Stellplätzen könne sich gegenüber Nachbarn als rücksichtlos erweisen. Die hier entstehenden Lärm- und Geruchsimmissionen seien ihm nicht zuzumuten. Auf die Einhaltung von Lärmrichtwerten komme es im Rahmen des ggf. analog anzuwendenden § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht an. 12 Schließlich fehle es auch an einer gesicherten Erschließung. Der Ausbauzustand der K.---straße lasse einen Speditionsbetrieb auf dem Betriebsgrundstück angesichts der beengten Zuwegungsverhältnisse nicht zu. Ein- und Ausfahrt seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Leichtigkeit möglich. Es komme zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Rangierverkehr und rückwärts ausfahrende LKW. Die fehlende Sicherung der Erschließung habe jedenfalls dann nachbarrechtliche Relevanz, wenn durch die damit einher gehenden Nachteile Nachbargrundstücke - wie hier durch Rangierverkehr - direkt in Anspruch genommen würden. 13 Der Kläger zu 2. beantragt, 14 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18.02.2010 zur Nutzungsänderung von M. und C2. zu Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück A.-------straße 25 in Q. P. aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er meint, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Einwände des Klägers zu 2. gegen Methodik und Ergebnis der Schallprognose der E. seien unbegründet, wie letztere in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2010 dargelegt habe. Danach gingen die Emissionsansätze der E. sogar noch über die Forderungen des U2. O. hinaus und lägen daher zum Schutz der Nachbarn auf der sicheren Seite. 18 Es liege auch kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Es sei bereits fraglich, ob die derzeit noch bestehenden Freiflächen zwischen den Lagerhallen und der K.---straße überhaupt Stellplatzqualität aufwiesen. Jedenfalls seien diese nach den genehmigten Bauvorlagen mit bepflanzten Betonringen zu versehen, so dass eine auch nur vorübergehende Inanspruchnahme durch wartende LKW dauerhaft verhindert werde. Darüberhinaus sei mittlerweile ein Halteverbot für die westliche K.---straße verfügt worden, so dass auch die K.---straße nicht mehr zum Parken genutzt werden könne. Für eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 7 BauO NRW bleibe kein Raum. 19 Schließlich sei auch die Erschließung des Betriebsgrundstücks über die K.---straße ausreichend gesichert. Eine Inanspruchnahme von Privatgrundstücken erfolge nicht und sei auch nicht vorgesehen. Zudem sei die maximal zulässige Zahl von LKW-Bewegungen für einen Gewerbebetrieb mit mehr als 8.000 m² Lagerhallenfläche nicht ungewöhnlich und werde die K.---straße bezüglich Ausbauquerschnitt und -zustand nicht überbeanspruchen. 20 Der Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er weist darauf hin, dass die gleichzeitige An- und Abfahrt mehrerer LKW mittlerweile dadurch vermieden werde, diese auf ein von der Stadt Q. P. überlassenes Grundstück außerhalb des hier in Rede stehenden Gebiets gelenkt und von dort einzeln abgerufen würden. 23 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das hierüber angefertigte Protokoll vom 16.02.2011 wird verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 25 Entscheidungsgründe: 26 Das Verfahren war in Bezug auf die Klägerin zu 1. gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil diese die Klage am 06.05.2010 zurück genommen hat. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu 2. ist auch in der Sache begründet. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 18.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Gädtke, BauO NRW, § 74 Rdnr. 38 ff.; Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 49 ff. 29 Die streitbefangene Baugenehmigung verstößt zu Lasten des Klägers zu 2. gegen nachbarschützende Vorschriften. 30 Dabei kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Denn unabhängig davon, ob die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches Gewerbegebiet oder als sog. Gemengelage zu qualifizieren ist, verstößt es zu Lasten des Klägers zu 2. gegen das sowohl aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als auch aus § 34 Abs. 1 BauGB herzuleitende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 31 Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 und bei juris. 33 Soweit eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Immissionen in Rede steht, kommt es maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Anknüpfungspunkt ist der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen, die von einem Gewerbebetrieb verursacht werden, ist die TA Lärm heranzuziehen. 34 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, bei juris. 35 Ob die Baugenehmigung mit den darin enthaltenen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz hinreichend sicherstellt, dass eine genehmigungskonforme Nutzung des Betriebsgrundstücks auf dem Grundstück des Klägers zu 2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm- und Geruchsimmissionen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft, ist zumindest zweifelhaft. Denn obwohl das genehmigte Vorhaben allein den festgeschriebenen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags nach der Lärmprognose der E. voll ausschöpft, ist die nähere Untersuchung einer etwaigen Vorbelastung des Grundstücks des Klägers zu 2. durch die weiteren, in unmittelbarer Nähe gelegenen Gewerbebetriebe unterblieben. Gerade mit Blick auf das westlich gelegene Betriebsgrundstück eines metallverarbeitenden Unternehmens dürfte der bloße Verweis des Beklagten auf andere im Einwirkungsbereich dieses Betriebs gelegene Wohnhäuser, auf die dieser Betrieb Rücksicht zu nehmen habe, eine relevante Lärmvorbelastung durch eine den Genehmigungsumfang voll ausschöpfende Betriebsführung nicht hinreichend sicher ausschließen. 36 Dies bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung, weil das Vorhaben unabhängig davon gegenüber dem Kläger zu 2. rücksichtslos ist. Denn das Gebot der Rücksichtnahme erfordert angesichts der besonders beengten Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück sowie auf der K.---straße und den umliegenden Wohnstraßen, bereits durch die Baugenehmigung sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von LKW gleichzeitig das Betriebsgrundstück anfährt. 37 Der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann sich gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall als rücksichtslos erweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Schaffung ausreichenden Parkraums für die Nutzung eines Bauvorhabens geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des benachbarten Grundstücks zu beeinträchtigen. Dabei liegt eine solche Beeinträchtigung - jedenfalls solange der freie Zugang zu den Nachbargrundstücken möglich bleibt - nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge parkplatzsuchender Kraftfahrer frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn selbst nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Ein Vorhaben kann aber dann rücksichtlos sein, wenn es zwingend oder doch typischerweise mit einer Verschärfung der Verkehrssituation oder anderen zusätzlichen Beeinträchtigungen verbunden wäre und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung dem Kläger gegenüber unzumutbar wäre. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, bei juris (Rn. 28 und 36). 39 Dies ist vorliegend der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung enthält keinerlei Regelung des Park-, Parksuch- und Rangierverkehrs. Die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Lärmprognose der E. legt ein Szenario zu Grunde, in dem die LKW einzeln die Lagerhallen ansteuern, be- bzw. entladen werden und wieder abfahren. Bei lebensnaher Betrachtung ist allerdings davon auszugehen, dass mehrere LKW gleichzeitig ankommen und dann - angesichts fehlender Stellplatzmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände - ein ungesteuerter Park-, Parksuch- und Rangierverkehr auf der räumlich beengten K.---straße und umliegenden Wohnstraßen einsetzt, der zu erheblichen zusätzlichen Lärm- und Geruchsimmissionen führen kann. Dass dies in der Vergangenheit so auch tatsächlich eingetreten ist, belegen die vom Kläger zu 2. vorgelegten Fotografien eindrucksvoll. Ob die mittlerweile erfolgte Aufstellung eines Halteverbots für den hier betroffenen Bereich der K.---straße angesichts der bei lebensnaher Betrachtung zu erwartenden Schwierigkeiten seiner Durchsetzung geeignet ist, die geschilderten Verkehrsverhältnisse vor dem Betriebsgrundstück zu vermeiden, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls vermag sie eine verbindliche Regelung des Zufahrtsverkehrs in der Baugenehmigung nicht zu ersetzen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beigeladenen behauptete jüngere Praxis, ankommende LKW auf ein von der Stadt Q. P. zur Verfügung gestelltes Grundstück außerhalb der Ortslage zu leiten und einzeln von dort zum Warenumschlag auf dem Betriebsgrundstück abzurufen, ist (bislang) nicht Gegenstand der Baugenehmigung und muss daher bei der Beurteilung der Rücksichtslosigkeit (derzeit) außer Betracht bleiben. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2 VwGO. 41 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.