OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 527/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1103.9L527.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 5.125,-- EUR. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu 2. entgegen § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 2. Der - als sinngemäß gestellt anzusehende - Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Oktober 2011 (9 K 2372/11) gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 23. September und 05. Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2011 ist zulässig, aber nicht begründet. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner diese Verfügung versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene Begründung genügt den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis darauf, die Weiterführung einer Fahrschülerausbildung durch einen unzuverlässigen Fahrlehrer gefährde unmittelbar deren Erfolg , es sei den Fahrschülern sowie den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht zuzumuten, dass der Antragsteller als unzuverlässiger Fahrlehrer weiterhin Personen ausbilde und so - zumindest mittelbar durch eine entsprechend beeinflusste Qualität der Fahrschulausbildung - Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährde, Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind. 8 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. 9 Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 23. September 2011 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. 10 Die Ordnungsverfügung vom 23. September 2011 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. 11 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG -. Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift muss der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis geistig, körperlich und fachlich geeignet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht (mehr) vor. 12 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Annahme des Antragsgegners beigetreten werden kann, wegen der verspäteten Vorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens habe auf die Nichteignung bzw. fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen werden können. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Fahrlehrergesetzes auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zurückgegriffen werden kann, weil das Fahrlehrergesetz unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 33 Abs. 3) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestattet, hingegen keine eigenständige Regelung für den Fall vorsieht, dass einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet wird 13 - vgl. auch Dauer, Fahrlehrerrecht, München 2010, § 33 Fahrlehrergesetz Anm. 19 -. 14 Bedenken, auf § 11 Abs. 8 FeV zurückzugreifen, ergeben sich vorliegend jedoch aus der Chronologie des Verfahrens. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller unter dem 19. April 2011 aufgegeben, bis zum 30. Juni 2011 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Abgesandt worden ist dieses Schreiben (erst) am 03. Mai 2011. Sein Einverständnis hat der Antragsteller unter dem 22. Juni 2011 erklärt. Daraufhin hat der Antragsgegner am 13. Juli 2011 den Untersuchungsauftrag an die Begutachtungsstelle herausgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die auf den 30. Juni 2011 gesetzte Frist für die Vorlage des Gutachtens bereits überschritten, eine erneute Fristsetzung erfolgte jedoch nicht. Im weiteren Verlauf ist es handschriftlichen Vermerken des Antragsgegners zufolge (vgl. Blatt 85 BA I) am 14. und 19. September 2011 zu Telefongesprächen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gekommen. Ausweislich dieser Vermerke hat der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach an die Vorlage des Gutachtens erinnert und schließlich unter dem 19. September 2011 einen Aufschub bis zum 21. (September?) gewährt. Ob in dieser Verfahrensweise eine hinreichend bestimmte und verbindliche erneute Fristsetzung erblickt werden kann, ist auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - durchaus zweifelhaft. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass das ungenutzte Verstreichen lassen der gesetzten Frist im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV weitreichende Konsequenzen hat. Hieran knüpft sich nämlich im Regelfall unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis, bzw. der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis. Angesichts dessen muss die Fristsetzung selbst dem Betroffenen unzweideutig vor Augen führen, welche Konsequenzen allein das Verstreichen lassen der Frist hat. Ob eine solche zwingend erforderliche Aussage bzw. eindeutige Klarstellung im Rahmen eines Telefongesprächs herbeigeführt werden kann, erscheint fraglich. Immerhin war die zuvor schriftlich gesetzte Frist bei weitem überschritten, ohne dass es diesbezüglich zu Konsequenzen gekommen war. Angesichts dessen steht die Überlegung im Raum, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers gehalten war, die neuerlich zu setzende Frist schriftlich eindeutig zu fixieren und mitzuteilen. 15 Den vorstehend aufgeworfenen Bedenken geht die Kammer indessen nicht weiter nach, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung aus anderen Gründen als offensichtlich rechtmäßig erweist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage nämlich in den Feststellungen des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06. September 2011. Vorbehalte dagegen, die Ordnungsverfügung vom 23. September 2011 auf diesen Umstand zu stützen, bestehen nicht, weil es sich bei dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG um eine gebundene Entscheidung handelt, der Verwaltungsakt mithin durch ein Auswechseln der Begründung nicht in seinem Wesensgehalt verändert wird. 16 Unerheblich ist auch, ob die Gutachtenanforderung rechtmäßig war. Da nämlich der Antragsteller das geforderte Gutachten beigebracht hat, stellt dieses seinerseits eine neue und verwertbare Tatsache dar 17 - ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NW, Beschluss vom 17. September 2008 - 16 B 1285/08 - m.w.N. -. 18 Im Übrigen begegnet die Gutachtenanforderung im Hinblick auf den Vorfall am 25. März 2011 (siehe dazu unten) gem. § 33 Abs. 3 FahrlG keinerlei rechtlichen Bedenken. 19 Das o.g. Gutachten gelangt zu der abschließenden Feststellung, der Antragsteller habe nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Fahrlehrerberufes (Blatt 107 BA I). Damit greift es die Fragestellung des Antragsgegners auf (Blatt 84 BA I), die im Übrigen zuvor von den Gutachtern zutreffend erfasst worden ist (vgl. Blatt 96 BA I). Angesichts dessen ist es unerheblich, dass in dem Gutachten an anderer Stelle ausgeführt wird, der Antragsteller erstrebe die Belassung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und DE (Blatt 97 BA I). Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein bloßes Versehen. 20 Ob vorliegend allein die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Rede steht oder (zumindest auch) seine charakterliche Eignung, kann letztlich auf sich beruhen. Beide Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG überschneiden sich zumindest in Teilbereichen. Eine trennscharfe Differenzierung ist deshalb oftmals nicht möglich, insbesondere ist das Merkmal der "Unzuverlässigkeit" jedenfalls nicht ausschließlich im Sinne einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu verstehen. Da beide genannten Merkmale den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis rechtfertigen, braucht eine Abgrenzung dann nicht vorgenommen werden, wenn die vorliegenden Feststellungen - so oder so - den Antragsgegner zum Einschreiten berechtigten und verpflichteten. So liegt es hier. 21 Der Antragsteller ist am 25. März 2011 gegen 14.05 Uhr auffällig geworden, als er in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer eine Fahrschülerin bei einer Übungsfahrt begleitete. Beim Antragsteller wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l festgestellt, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,82 ‰ entspricht. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers in der Exploration, das Trinkende habe gegen 4.00 Uhr morgens gelegen, haben die Gutachter (unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Abbaus von 0,1 ‰ pro Stunde) in ihre Überlegungen eingestellt, der Antragsteller müsse bei Trinkende eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1,8 ‰ aufgewiesen habe. Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere verfängt das Vorbringen des Antragstellers nicht, wegen seiner Diabetes-Erkrankung sei der Alkoholabbau erheblich langsamer erfolgt. Intensive Nachforschungen der Kammer - auch und gerade im Internet - zu diesem angeblichen Problemkreis haben keinerlei Hinweise darauf erbracht, dass eine Diabetes-Erkrankung bzw. deshalb erforderliche Medikamente einen Einfluss auf die Alkoholabbaurate haben. Bezeichnenderweise hat auch der Antragsteller diesbezüglich keine Nachweise angeführt. Zu dem Problemkreis Alkohol und Diabetes mellitus wird in der einschlägigen Literatur lediglich eingehend erörtert, im Falle eines (übermäßigen) Alkoholkonsums des Betroffenen steige dessen Blutzuckerspiegel an, weil die Leber in dieser Konstellation vorrangig mit dem Abbau des Alkohols beschäftigt sei. Hierdurch mag sich im Übrigen der anlässlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellte erhöhte Blutzuckerserumspiegel erklären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen verminderten Alkoholabbau gegeben sind. 22 Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, kann sich für den Antragsteller nichts ergeben. Halbierte man den Abbauwert auf 0,05 ‰ pro Stunde, hätte der Antragsteller bei Trinkende immer noch mehr als 1,3 ‰ aufgewiesen. Diesbezüglich haben die Gutachter zutreffend darauf hingewiesen, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1,3 ‰ mit Angaben, die auf einen Konsum im normalen Rahmen schließen lassen, kaum noch zu vereinbaren sind. Sie setzen vielmehr eine durch den regelmäßigen Konsum größerer Mengen Alkohols erworbene überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung voraus. Legt man diese Erkenntnis zugrunde und misst sie an den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Exploration, so ist sein Vorbringen durchweg von Kaschierungstendenzen getragen. Berichtet hat er von einem (durchweg) nur moderaten Alkoholkonsum. Hiermit lässt sich jedoch die (siehe oben) erworbene Giftfestigkeit nicht erklären. In dieses Schema "passt" es auch, dass er sich seinen Angaben zufolge am Morgen des 25. März 2011 trotz des fortbestehenden erheblichen Alkoholisierungsgrades "topfit" gefühlt hat. Auch dies ist mit einem in den Monaten und Jahren zuvor erfolgten nur moderaten Alkoholkonsum nicht zu vereinbaren. Schließlich hat der Antragsgegner in einem Vermerk vom 19. April 2011 dargelegt, der Antragsteller habe vorgesprochen und zugegeben, gelegentlich wegen persönlicher und finanzieller Probleme Alkohol zu trinken. Auf entsprechenden Vorhalt hin hat der Antragsteller dies in der psychologischen Exploration jedenfalls nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Angesichts dessen muss es dabei bleiben, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Alkoholtrinkverhalten einerseits widersprüchlich, andererseits verharmlosend ist. 23 Die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie die medizinischen Untersuchungsergebnisse gebieten keine abweichende Sichtweise. Legt man die letzteren zugrunde, mag es seit dem Februar 2011 zu einer Alkoholabstinenz oder äußerst seltenen Alkoholaufnahme gekommen sein. Hierdurch wird jedoch lediglich ein körperlicher Befund dargelegt. Der Schwerpunkt der Eignungsproblematik bzw. der Zuverlässigkeit des Antragstellers liegt jedoch eindeutig im psychologischen Bereich. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Äußerungen des Antragstellers ist gegen die Annahme der Gutachter, es sei höchstens davon auszugehen, bei der angegebenen Abstinenz handele es sich lediglich um eine längere Trinkpause, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Antragsteller wegen der vorherrschenden Bagatellisierungs- und Kaschierungstendenzen an einer überzeugenden Problemaufarbeitung fehlt. Stellt sich aber der Betroffene einer bestimmten Erkenntnis nicht, kann er auch nicht an der Bewältigung des Problems arbeiten. Die Abstinenzmotive sind - wie die Gutachter zutreffend festgestellt haben - wenig differenziert und vor allem fremdbestimmt bzw. auf die Belassung der Fahrlehrerlaubnis ausgerichtet, sodass sie insgesamt psychologisch nicht zu überzeugen vermögen. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 24 Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. 25 BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2001 - 19 B 1967/00 -, juris, Rn. 23 f. 26 b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05. Oktober 2011 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden). Hierzu hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, da der Antragsteller den Fahrlehrerschein am 10. Oktober 2011 abgegeben habe, sei das anschließend noch eingegangene Zwangsgeld - dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend - dem Antragsteller wiedererstattet worden. Angesichts dessen ist für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum, zumal der Antragsteller nicht durch die Festsetzung des Zwangsgeldes als solche, sondern allein durch die Beitreibung belastet wird. Im Übrigen lagen am 05. Oktober 2011 die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung vor. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Da die Fahrlehrerlaubnis der Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers dient, hält es die Kammer für gerechtfertigt, entsprechend der Streitwertfestsetzung bei Berufskraftfahrern für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe von 10.000,-- EUR auszugehen. Dieser Betrag sowie das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR sind angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. 29