Beschluss
9 L 524/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1103.9L524.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den die Prozesskostenhilfe begehrt wird, aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11.10.2011 (9 K 2365/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.9.2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S (Ziff. I der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. 4 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 5 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist vorliegend in ausreichender Weise 6 zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, VRS 100, 394 = Juris, Rn. 2; vom 29.7.2004 - 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2; vom 5.7.2006 - 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. 7 geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 8 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. 9 Die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die unter Ziff. I der Ordnungsverfügung vom 13.9.2011 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. 10 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 11 Das ist hier der Fall. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nrn. 9.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. 12 Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar ohne dass es darüber hinaus noch auf ein - hier freilich gegebenes - Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ankäme. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232 = Juris, Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2 StVG Rn. 17b, jew. m.w.N. 14 Von einer derartigen Betäubungsmittel-Einnahme ist beim Antragsteller auszugehen. Ausweislich des Befundberichts des Labors Krone vom 10.6.2011 wurde in einer dem Antragsteller im an Anschluss eine Verkehrskontrolle am 2.6.2011 um 23.45 Uhr entnommenen Blutprobe eine Amphetaminkonzentration von 53,8 ng/ml nachgewiesen. Bei Amphetamin handelt es sich gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG um ein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. 15 Die normativen Wertungen der Anlage 4 zur FeV gelten ausweislich deren Vorbemerkung nicht ausnahmslos, aber für den Regelfall. Sie entfalten strikte Bindungswirkung, solange nicht im jeweiligen Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt dem Betroffenen, derartige besondere Umstände schlüssig vorzutragen und nachzuweisen. 16 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.3.2007 - 11 Cs 06.2028 -, Juris, Rn. 27; Dauer, a.a.O., Rn. 17a m.w.N. 17 Das ist hier nicht geschehen. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich Amphetamin konsumiert, dieses müsse ihm vielmehr von Dritten ohne seine Kenntnis vermischt mit Cannabis oder einem Getränk verabreicht worden sein, stuft das Gericht trotz entsprechender eidesstattlicher Versicherung des Antragstellers als nicht glaubhafte Schutzbehauptung ein. 18 Behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte hiervon vorgefunden wurden, sie habe diese Drogen unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Betroffene muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, 1. wer, 2. aus welchem Grund und 3. auf welche Weise ihm die Drogen verabreicht haben soll. 19 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2011 - 11 C 11.318 -, Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2008 - 16 B 2113/07 -, Juris. 20 Gemessen hieran rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers derzeit nicht die Annahme einer unbewussten Amphetamin-Einnahme. Der Antragsteller behauptet, am Abend des 28.5.2011 an einer privaten Feierlichkeit einer Wohngemeinschaft in der Johanneswerkstraße in Bielefeld teilgenommen zu haben. Von den anwesenden ca. 20 Personen sei ihm lediglich eine bekannt gewesen. Er sei von einem Unbekannten dazu verführt worden, Cannabis zu konsumieren und habe in der Folge oft an Joints gezogen, die ihm von anderen Partygästen in die Hand gegeben worden seien. Danach ist nicht nachvollziehbar, von welcher Person ihm aus welchem Grund ohne sein Wissen Amphetamin verabreicht worden sein soll. Weil entsprechende Rauschmittel illegal und zudem nicht billig sind, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass unbekannte Dritte ohne erkennbares Motiv einer Person gegen deren Willen Betäubungsmittel zuführen. Entscheidend gegen die Plausibilität des Vortrags des Antragstellers spricht zudem, dass es in hohem Grade unwahrscheinlich ist, dass die bei ihm festgestellte Amphetaminkonzentration im Blut von einem Konsum dieses Betäubungsmittels am 28.5.2011 herrührt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annehmen wollte, dass die Aufnahme des Amphetamins erst in den Morgenstunden des 29.5.2011 stattgefunden hätte, so lägen zwischen dieser Aufnahme und der Gewinnung der Blutprobe am 2.6.2011 um 23.45 Uhr noch immer mindestens ca. 4,5 Tage, also ca. 108 Stunden. Ausweislich der Ergebnisse einer bei Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 64, Abb. 6 21 zit. nach BayVGH, Beschluss vom 24.3.2011 - 11 C 11.318 -, a.a.O., Rn. 11 22 wiedergegebenen Studie über das Abbauverhalten von Amphetamin sinkt bei oraler Aufnahme von 10 mg Amphetamin-Sulfat - dies entspricht einer durchschnittlichen üblichen Konsummenge - die Amphetaminkonzentration im Blut nach acht bis 12 Stunden auf 25 bis 20 ng/ml, nach mehr als 30 Stunden auf unter 10 ng/ml und nach ca. 48 Stunden auf 2 bis 3 ng/ml. Die beim Antragsteller (mindestens) 108 Stunden nach dem behaupteten Aufnahmezeitpunkt festgestellte Konzentration von 53,8 ng/ml ist danach jedenfalls nicht mit dem Konsum einer "gängigen" Menge Amphetamin zu erklären. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dem Antragsteller theoretisch eine größere Menge Amphetamin beigebracht worden sein könnte, liegt der bei ihm ermittelte Wert derart eklatant jenseits der Konzentrationsspanne, die bei einem Konsum von 10 mg Amphetamin (schon) 48 Stunden nach der Einnahme zu erwarten wäre, dass dem Vorbingen des Antragsteller zu einer unbewussten Einnahme am 28.5.2011 jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gefolgt werden kann. Ist es schon nicht plausibel, dass ein Dritter ihm überhaupt ohne sein Wissen das Betäubungsmittel verabreicht haben soll, gilt dies umso mehr für die Verabreichung einer Menge, die um ein Vielfaches über den "gängigen" Konsumeinheiten liegt. 23 Im Übrigen ist der Antragsteller auch nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Im Regelfall führt danach die gelegentliche Einnahme von Cannabis dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Das ist beim Antragsteller der Fall. 24 Er hat am 2.6.2011 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen, dass er entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Auch dies steht fest aufgrund des Befundberichts des Labors L. vom 10.6.2011, wonach in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe nicht nur Amphetamin, sondern außerdem auch eine THC-Konzentration von 2,5 ng/ml nachgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Wert, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Die festgestellte THC-Konzentration liegt über dem zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertekommission am 20.11.2002 festgesetzten sog. analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml gegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahreignung nichts zu erinnern ist. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.2.2006 - 16 B 1392/05 -, Juris, Rn. 2 ff.; vom 29.7.2009 - 16 B 895/09 -, VRS 117, 120 = Juris, Rn. 16 ff.; Dauer, a.a.O., Rn. 17g m.w.N. 26 Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn jemand Cannabis mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen hat. 27 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 -, Juris, Rn. 21; Dauer, a.a.O., Rn. 17e. 28 Dass der Antragsteller in diesem Sinne mindestens zweimal Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus der bei ihm am 2.6.2011 festgestellten THC-Konzentration in Verbindung mit seiner eigenen Einlassung zu einem Cannabiskonsum auf der Party am 28.5.2011. Neben diesem von ihm eingeräumten Konsum muss mindestens ein weiterer selbständiger Konsum im zeitlichen Vorfeld der Fahrt am 2.6.2011 stattgefunden haben. Denn weil sich der Cannabis-Wirkstoff THC rasch abbaut und - jedenfalls oberhalb der Relevanzschwelle von 1,0 ng/ml - selbst bei einem Konsum großer Mengen in der Regel bereits nach vier bis sechs Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist, 29 vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 -, a.a.O., Rn. 22 ff., und vom 23.1.2007 - 11 Cs 06.2228 -, Juris, Rn. 36 ff., jew. m.w.N. zur rechtsmedizinischen Forschung, 30 erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass die im Blut des Antragstellers nachgewiesene Konzentration noch von dem Konsum am 28. (und evtl. 29.) Mai 2011 herrührte. 31 Auf die Frage, ob sich ein gelegentlicher Konsum zudem aus der weiteren Einlassung des Antragstellers ergibt, er habe nicht nur auf der Party, sondern auch schon "in der Vergangenheit in seltenen Fällen mal geringe Mengen Cannabis geraucht", kommt es deshalb nicht mehr an. 32 Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Hierzu bedürfte es eines - hier schon aus kalendarischen Gründen derzeit unmöglichen - Nachweises einer mindestens einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. §§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -, a.a.O. 34 Ist somit von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, folgt daraus zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Angesichts der sonst drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer muss die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am motorisierten Straßenverkehr sofort unterbunden werden. Nachteile, die dem Betroffenen dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2001 - 19 B 1967/09 -, Juris, Rn. 23 f. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.