Beschluss
9 L 460/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1019.9L460.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 08.09.2011 - 9 K 2081/11 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.08.2011 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die Verfügung vom 19.08.2011 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene Begründung genügt den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind. Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 19.08.2011 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 19.08.2011 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Gegen diese Annahme spricht zunächst nicht, dass der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört worden ist. Ob eine solche Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - entbehrlich war, bedarf letztlich keiner Klärung. Denn bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht findet die Ordnungsverfügung vom 19.08.2011 ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - . Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hat der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 19.08.2011 umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren gebietet keine andere Sichtweise. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Im Regelfall hat danach die gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht die Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Davon kann jedoch beim Antragsteller nicht ausgegangen werden. Er hat am 13.11.2011 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen, dass er entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Ausweislich des ärztlichen Befundberichts der Laborarztpraxis P. vom 19.11.2010 wurden in der dem Antragsteller am 13.11.2011 ca. 100 Minuten nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe eine THC-Konzentration von 13,0 ng/ml und ein THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH, Abbauprodukt von Cannabis) von 217,4 ng/ml festgestellt. Die festgestellte Konzentration an THC liegt erheblich über dem zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml. Jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum von mehr als 2,0 ng/ml ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 -, VRS 117, 120 = juris, Rn. 16 ff. m.w.N.; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG, Rn. 17g m.w.N. Bereits durch die einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeug erwiesen, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Einer weiteren Sachaufklärung durch Aufforderung zur Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm oder Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte es daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Es spricht auch nichts dafür, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung bis zum Erlass der Ordnungsverfügung am 19.08.2011 wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist nämlich im Anschluss an eine (erfolgreiche) Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine einjährige Abstinenz nachzuweisen (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung und Nr. 3.12.1 der "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000"). Diese im Falle des Antragstellers zwingenden Voraussetzungen konnte dieser im August 2011 schon deshalb nicht erfüllen, weil er zumindest bis November 2010 Rauschmittel konsumiert hat. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Antragsteller eine Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweisen muss. Im Übrigen bedarf die Annahme, der Antragsteller sei nach Ablauf der o. g. Zeitspanne - wieder - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend der Untermauerung durch ein dann beizubringendes positives medizinisch-psychologisches Gutachten. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2001 - 19 B 1967/00 -, juris, Rn. 23 f. Bleibt es danach bei der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis, kommt auch eine Aushändigung des zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft P. an den Antragsgegner übersandten Führerscheins nicht in Betracht. Denn gemäß § 47 Abs. 1 FeV ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern (Satz 1), und zwar auch im Falle der Anfechtung der Entscheidung, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet ist (Satz 2). Solange die Verfügung nicht aufgehoben und sofort vollziehbar ist, bildet § 47 Abs. 1 FeV auch den Rechtsgrund für die weitere Einbehaltung des Führerscheins durch die Behörde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.