Beschluss
9 L 486/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1007.9L486.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20.9.2011 (9 K 2197/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8.9.2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE beschränkt, T, M L und S (Ziff. I der Ordnungsverfügung) sowie der Aufforderung zur Abgabe oder Übersendung des Führerscheins (Ziff. II der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Zwangsgeldandrohung (Ziff. III der Ordnungsverfügung) noch nicht erledigt, weil der Antragsteller der zugrunde liegenden Anordnung, seinen Führerschein beim Antragsgegner abzugeben, bislang nicht nachgekommen ist. 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 4 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) und hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, hat der Antrag unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 5 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist volriegend in ausreichender Weise 6 zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, VRS 100, 394 = Juris, Rn. 2; vom 29.7.2004 - 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2; vom 5.7.2006 - 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. 7 geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 8 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. 9 Die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Ordnungsverfügung vom 8.9.2011 leidet offensichtlich an keinem Rechtsfehler, der im Hauptsacheverfahren ihre Aufhebung nach sich ziehen könnte, und es besteht - soweit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon kraft Gesetzes entfällt - ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. 10 Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW - gerecht werdenden Weise Gelegenheit erhalten hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 11 Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht von Einfluss war ein Fehler insbesondere dann, wenn in der Sache ohnehin eine andere als die getroffene Entscheidung nicht zulässig gewesen wäre, also in Fällen rechtlicher Alternativlosigkeit. Das ist bei gebundenen Entscheidungen der Fall, d.h. wenn die Behörde zum Erlass des fraglichen Verwaltungsaktes gesetzlich verpflichtet war. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2010 - 6 A 2881/07 -, DVBl. 2010, 735 = Juris, Rn. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 46 Rn. 25, 30 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 46 Rn. 51 ff. 13 Bei der hier in Rede stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - handelt es sich um eine solche gebundene Entscheidung. 14 In materieller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. 15 Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. I der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 16 Das ist hier der Fall. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach rechtfertigt schon ein einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar ohne dass es darüber hinaus noch auf ein Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ankäme. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232 = Juris, Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2 StVG Rn. 17b, jew. m.w.N. 18 Von einem solchen Konsum ist beim Antragsteller auszugehen. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 22.7.2011 wurde in einer dem Antragsteller am 6.7.2011 entnommenen Blutprobe eine Amphetamin-Konzentration von 173,0 ng/ml nachgewiesen. Bei Amphetamin handelt es sich gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG um ein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. 19 Der Vortrag des Antragstellers, er sei am Tag der Blutentnahme stark erkältet gewesen und habe Medikamente sowie eine erhebliche Menge Hustensaft zu sich genommen, ist nicht geeignet, die Einschätzung, er - der Antragsteller - sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag ist völlig unsubstantiiert. Der Antragsteller hat weder dargelegt, welche Medikamente und welchen Hustensaft er in welchem Umfang konsumiert haben will, noch wie sich damit die in seinem Blut festgestellte Amphetamin-Konzentration erklären lässt. 20 Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Hierzu bedürfte es eines - hier schon aus kalendarischen Gründen derzeit unmöglichen - Nachweises einer mindestens einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. §§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -, a.a.O. 22 Ist somit von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, folgt daraus zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Angesichts der sonst drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, muss die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am motorisierten Straßenverkehr sofort unterbunden werden. Nachteile, die dem Betroffenen dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2001 - 19 B 1967/09 -, Juris, Rn. 23 f. 24 Auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FeV. Das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung entspricht dem an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der - durch den Führerschein im Rechtsverkehr dokumentierten - Fahrererlaubnis. 25 Der Antrag hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung gerichtet ist. Auch insoweit ist die angegriffene Ordnungsverfügung offenkundig rechtmäßig. 26 Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 300 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. Insbesondere gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Sie bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht zu beanstanden. 27 Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenfestsetzung auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.