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Urteil

8 K 155/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0812.8K155.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Söhne der Kläger I. und G. besuchten in den vergangenen Schuljahren das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in C. . Die beklagte Stadt C. beschloss, ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 anstelle von Schulwegkarten nunmehr Schülermonatskarten an die nach der Schülerfahrkostenverordnung berechtigten Schüler auszugeben und dafür einen Eigenanteil in Höhe von zunächst 12,00 € für das erste Kind und 6,00 € für das zweite Kind zu erheben. Den Antrag der Kläger auf Erteilung von Schulwegkarten ohne Erhebung eines Eigenanteils lehnte die Beklagte ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die Kläger hiergegen ebenso wie andere Eltern Klage. In einem Parallelverfahren 2 K 2279/07 hob das erkennende Gericht einen entsprechenden Bescheid der Beklagten und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil die Festsetzung des Eigenanteils der Eltern im Ermessen der Beklagten steht, das zwar fehlerhaft ausgeübt wurde, aber nicht auf Null reduziert war. Im nachfolgenden Berufungsverfahren listete das OVG NRW im Erörterungstermin vom 02.06.2010 die Ermessensfehler bei der Festsetzung des Eigenanteils im einzelnen auf. Sodann hob die Beklagte auch für dieses Verfahren die angefochtenen Bescheide auf. Das Klageverfahren wurde daraufhin nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung eingestellt. Entsprechend der bereits im Erörterungstermin von Seiten des OVG NRW geäußerten Vorgabe, dass der Rat der Beklagten über die Einführung eines Eigenanteils bei den Schülerfahrkosten erneut zu entscheiden habe, befasste sich der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 28.09.2010 nochmals mit dieser Frage und beschloss, rückwirkend vom Schuljahr 2007/2008 an Elternbeiträge nach § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO gestaffelt nach einzelnen Kategorien zu erheben. Dabei wurden alle Einstiegshaltestelle der Schüler, die einen Beförderungsanspruch haben, hinsichtlich des Gesamtangebotes in Kategorien eingeteilt, denen dann die Elternbeiträge zugeordnet wurden, welche den Nutzungsmöglichkeiten des öffentlichen Nahverkehrs über den Schulweg hinaus entsprechen. Der Kategorie A wurden Einstiegshaltestellen zugeordnet, bei denen das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV - weit über die reine Nutzung zum Schulweg hinaus geht, wobei ein entscheidendes Kriterium das Angebot an Samstagen gegebenenfalls auch an Sonntagen oder die Möglichkeit, eine Bahnverbindung zu nutzen, ist. Bei der Kategorie B geht das ÖPNV-Angebot über die reine Nutzung zum Schulweg hinaus, ist jedoch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht deutlich eingeschränkt. Bei der Kategorie C beschränkt sich das ÖPNV-Angebot ausschließlich auf die Nutzung zum Schulweg. Deshalb soll in dieser Kategorie kein Elternbeitrag erhoben werden. Dagegen wurde für die Kategorie A ein festzusetzender Elternbeitrag von 10,00 € für das erste und 5,00 € für das zweite Kind und bei der Kategorie B ein Elternbeitrag von 8,00 € für das erste und 4,00 € für das zweite Kind beschlossen. Bei der Beschlussfassung lagen den Ratsmitglieder Auflistungen der einzelnen Haltestelle nach Kategorien und Nutzungsmöglichkeiten ebenso vor wie Preisvergleiche mit dem Gemeinschaftstarif des ÖPNV und dem sogenannten Fun-Ticket. Zudem wurden den Ratsmitgliedern die einzelnen Bedenken des OVG NRW im Hinblick auf die Ermessensfehler bei der Einführung der Festsetzung des Eigenanteils, wie sie im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht worden waren, in einer Tischvorlage im einzelnen dargestellt und zur Vermeidung erneuter Ermessensfehler die Entscheidungskriterien im einzelnen aufgelistet. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.12.2010 setzte die Beklagte den Eigenanteil für den älteren Sohn I. für die Schuljahre 2007/2008 und 2009/2010 auf insgesamt 160,00 € fest, wobei der Berechnung die Haltestelle „W.-------straße “ mit der Kategorie B und einem Eigenanteil von 8,00 € pro Monat zugrunde gelegt wurde. Unter dem 28.12.2010 ging ein entsprechender Bescheid für den jüngeren Sohn G. , für den für das Jahr 2007/2008 der hälftige Betrag, insgesamt also 32,00 €, für das Jahr 2008/2009, in dem sein Bruder nicht diese Schule besuchte, der volle Betrag von 88,00 € und für das Jahr 2009/2010 bei gleichzeitigem Besuch des Bruders wiederum der hälftige Betrag von 48,00 €, zusammen 168,00 € festgesetzt wurde. Daraufhin haben die Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Neufestsetzung und Abrechnung der Eigenanteile für ihre Söhne wenden. Sie sind der Auffassung, auch die Neufestsetzung der Eigenanteile sei nicht ermessensfehlerfrei erfolgt. Es sei kaum möglich, Versäumnisse aus der Vergangenheit nachzuholen. Von daher könne für einen rückwirkenden Zeitraum keine ermessensfehlerfreie Neufestsetzung der Eigenanteile erfolgen. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 17. und 28.12.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil hiermit isoliert die Festsetzung der Eigenanteile angegriffen wird, die untrennbar mit dem Antrag auf eine Schülermonatsfahrkarte verbunden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar teilt das Gericht nicht die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 27.07.2005 - 4 K 1648/02 -, wonach der Eigenanteil als untrennbarer Bestandteil des Antrags auf die Schülermonatskarte einer isolierten Aufhebung nicht zugänglich ist. Denn vorliegend steht die nachträgliche Festsetzung des Eigenanteils zur gerichtlichen Überprüfung, die Schülermonatskarten sind in der Vergangenheit bereits an die Söhne der Kläger ausgegeben und von ihnen auch genutzt worden. Der seinerzeit von den Klägern gestellte Antrag auf Gewährung von Schülermonatskarten ohne Festsetzung eines Eigenanteils ist von dem Beklagten zwar abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid ist jedoch im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster aufgehoben worden. Ein neuer Bescheid ist auf diesen bereits im Jahre 2007 gestellten Antrag hin nicht ergangen. Von daher ist die jetzt angefochtene Festsetzung des Eigenanteils nach Auffassung des Gerichts für die vergangenen Schuljahre einem Leistungsbescheid vergleichbar, der die Kläger beschwert und deshalb ausnahmsweise von ihnen isoliert angefochten werden kann. Letztlich braucht diese Frage der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Denn die Neuregelung des Eigenanteils an den Beförderungskosten der Schüler, wie sie von dem Rat der Beklagten in der Sitzung vom 28.09.2010 beschlossen worden ist und die die Grundlage für die angefochtene Festsetzung des Eigenanteils bildet, begegnet - anders als die ursprüngliche Festsetzung der Eigenanteile - keinen rechtlichen Bedenken mehr. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einführung eines Eigenanteils nach § 97 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG) i.V.m. den Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung ‑ SchfkVO -) sind erfüllt. Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Dieser kann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO bis zu 12,00 € je Beförderungsmonat betragen. Von den Eltern mehrerer anspruchsberechtigter Kinder dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6,00 € je Beförderungsmonat (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO). Die von der Beklagten in der Vergangenheit angebotenen und auch jetzt noch herausgegebenen Schülermonatskarten berechtigten und berechtigen die Söhne der Kläger über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs. Sie sind nicht auf die reine Schulwegnutzung beschränkt, sondern ermöglichen auch beliebig viele Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs außerhalb der Schulzeiten an Nachmittagen, in den Ferien mit Ausnahme des Monats der Sommerferien, für den keine Schülermonatskarte ausgegeben wird und auch an Samstagen, an denen zwar die Buslinie 544, die die Kinder der Kläger nutzen, nicht verkehrt, an der sie jedoch einen Taxibus für die Fahrten nach C. und zurück nutzen können. Auch die anderen Schüler, von denen ein Eigenanteil bei der Ausgabe des Schülermonatstickets verlangt wird, haben grundsätzlich einen über den Schulweg hinausgehenden weiteren Nutzen von der Schülermonatskarte. Dies ist von dem Beklagten für jede einzelne Haltestelle der in Frage kommenden Buslinien ermittelt worden. Entsprechend dem Nutzen sind die Einstiegshaltestellen der Kategorie A oder der Kategorie B zugeordnet worden. Dabei gehören zur Kategorie A die Einstiegshaltestellen, bei denen ein Angebot auch an Samstagen und gegebenenfalls auch Sonntagen oder die Möglichkeit der Nutzung einer Bahnverbindung gegeben ist. Der Kategorie B sind die Haltestellen zugeordnet worden, bei denen das ÖPNV-Angebot über die reine Nutzung zum Schulweg hinausgeht, jedoch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht deutlich eingeschränkt ist. Von daher durfte der Beklagte nach seinem Ermessen entsprechend § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 3 SchfkVG grundsätzlich einen Eigenanteil festsetzen. Die Bestimmung der Höhe dieses Eigenanteils stand ebenfalls in seinem Ermessen. Dieses ist vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, und zwar dahingehend, ob die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, ob alle relevanten Tatsachen in die Ermessenserwägung einbezogen worden sind und die Gewichtung in nachvollziehbarer Weise vorgenommen wurde. Während die ursprüngliche Einführung der Eigenanteile bei der Schülerbeförderung im Jahre 2007 noch ermessensfehlerhaft war, was im einzelnen im Urteil des erkennenden Gerichts z.B. in dem Verfahren 2 K 2219/07 vom 25.08.2008 und nachfolgend in der Erörterung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gerügt worden ist, begegnet die jetzige Neuregelung des Eigenanteils an den Beförderungskosten, wie sie vom Rat des Beklagten am 28.09.2010 beschlossen worden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mehr. Die Punkte, die zuvor zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ratsentscheidung geführt hatten und als solche gerügt worden waren, sind nunmehr gesehen und geändert worden. Als Begründung für die Einführung der Schülermonatskarten wird in nachvollziehbarer Weise angeführt, dass in vielen Fällen Schulwegtickets ohne Eigenanteil von Eltern angenommen wurden und vom Beklagten dann zu zahlen waren, ohne dass tatsächlich eine Nutzung der Busse erfolgte. Bei der Erhebung von Eigenanteilen ist davon auszugehen, dass die Schüler nur dann Schulwegtickets entgegennehmen, wenn sie diese auch für den Schulweg in Anspruch nehmen. Dies dürfte zu einer Verringerung der Kosten der Beklagten führen. Von daher stellt die Schülermonatskarte für die Beklagte als Schulträger aus ihrer Sicht die wirtschaftlichste Form der Beförderung dar. Den geldwerten Vorteil für die Zusatznutzung hat die Beklagte auf der Basis der Tarife bemessen, die sich aus der Fahrpreistafel des Gemeinschaftstarifs „Der Sechser“ ergibt. Dabei hat sie errechnet, dass bei einer theoretischen Nutzung von z.B. zwei Samstagen und zwei Wochentagen während eines Monats bereits ein höherer Tarif als der festgesetzte Eigenanteil zu zahlen ist. Auch das Fun-Ticket ist teurer und liegt über dem Höchstsatz nach der Schülerfahrkostenverordnung. Wenn die Beklagte dann gestaffelt nach den außerschulischen Nutzungsmöglichkeiten und unterhalb des Preisniveaus des normalen Personennahverkehrs in C. und Umgebung nicht mehr wie früher den Höchstsatz von 12,00 € als Eigenanteil an den Beförderungskosten, sondern in Kategorie A einen Elternbeitrag von 10,00 € für das erste und 5,00 € für das zweite Kind und in der Kategorie B einen Elternbeitrag von 8,00 € für das erste und 4,00 € für das zweite Kind festgesetzt hat, ist dies rechtlich nicht länger zu beanstanden. Zwar wäre es auch denkbar gewesen, wie von der Fraktion der Linken angeregt, weitergehende Staffelungen und geringere Beträge für den Eigenanteil vorzusehen, letztlich oblag es jedoch dem Rat der Beklagten, eine Entscheidung zu Staffelung und Höhe der Anteile festzusetzen. Mängel bei der Ermessensausübung, die zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Eigenanteile führen würden, sind hierbei jedenfalls nicht erkennbar. Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Eigenanteile rückwirkend für das Schuljahr 2007/2008 und die Folgejahre festgesetzt worden sind. Denn diese Nachfestsetzung und Neuberechnung erfolgte für die Schüler und ihre Eltern nicht überraschend, sondern stellt sich als Korrektur der seinerzeit ermessensfehlerhaft getroffenen Einführung der Elternanteile bei der Schülerbeförderung dar. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass z.B. Beiträge und Gebühren auch rückwirkend satzungsmäßig geändert werden können, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. So schon BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 -, juris,ständige Rechtsprechung. Nichts anderes kann für die festgesetzten Eigenanteile gelten, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass seit dem Schuljahr 2007/2008 allen Schülern und Eltern die Notwendigkeit der Zahlung von Eigenanteilen bewusst war, da sie entsprechende Antragsformulare auf Bewilligung von Schülermonatskarten mit Zahlung von in der Höhe bezifferten Eigenanteilen unterzeichnet hatten. Die damals festgelegten Eigenanteile waren sogar höher als die jetzt in der Neuberechnung festgelegten Kosten. Die Kläger müssten auch schon deshalb mit einer nachträglichen Neufestsetzung rechnen, weil in den damaligen Parallelverfahren ein Bescheidungsurteil ergangen war, das die Beklagte zur Neuberechnung und Neufestsetzung verpflichtete. Von daher begegnet die nachträgliche Festsetzung für die vergangenen Jahre keinen rechtlichen Bedenken. Auch von anderen Gerichten wird die rückwirkende Einführung von Eigenanteilen bei den Schülerfahrkosten für zulässig erachtet. Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 14.06.2007 - 12 L 265/07 -, juris. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.