OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 302/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0805.1L302.11.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin a) mit Datum vom 13.04.2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Tiefbauarbeiten und vorbereitende Fundamentierungsarbeiten" zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. , b) mit Datum vom 13.04.2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Tiefbauarbeiten und vorbereitende Fundamentierungsarbeiten" zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. , c) mit Datum vom 13.05.2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Fundamentierungsarbeiten und das Aufstellen der Stahlbetonfertigteile" zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. , d) mit Datum vom 13.05.2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Fundamentierungsarbeiten und das Aufstellen der Stahlbetonfertigteile" zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. , e) mit Datum vom 01.06.2011 erteilte Teilbaugenehmigung für die "Errichtung der Kfz-Stellplatzanlage (ohne Nutzung)" zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. , f) mit Datum vom 01.06.2011 erteilte Teilbaugenehmigung für die "Errichtung der Kfz-Stellplatzanlage (ohne Nutzung)" zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. , g) mit Datum vom 05.07.2011 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. , h) mit Datum vom 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. , i) mit Datum vom 07.07.2011 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zum Einbau einer Lüftungsanlage (Q. -Möbel) auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. , j) mit Datum vom 07.07.2011 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zum Einbau einer Lüftungsanlage (C. ) auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. , anzuordnen und 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) der Beigeladenen die der Errichtung eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. und die Errichtung des SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. dienenden Bauarbeiten durch für sofort vollziehbar erklärende Bauordnungsverfügung (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) zu untersagen, b) hilfsweise der Beigeladenen die der Errichtung des Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. und der Errichtung des SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. dienenden Bauarbeiten durch sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) zu untersagen, soweit sie nicht durch die Teilbaugenehmigungen vom 13.05. und 01.06.2011 gedeckt sind, hat keinen Erfolg. Obwohl die Beigeladene die ihr von der Antragsgegnerin erteilten Teilbaugenehmigungen nach unwidersprochenem Vorbringen bereits ausgenutzt hat, dürfte das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen die Teilbaugenehmigungen nicht entfallen sein, da sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht gegen den oder die Errichtung der Baukörper an sich richtet, sondern nur gegen die beabsichtigte Nutzung. Da die Nutzung noch nicht aufgenommen worden ist, besteht das Rechtsschutzinteresse fort. Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigungen bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, dass von den angegriffenen Baugenehmigungen vorerst kein Gebrauch gemacht werden darf, überwiegt. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Baugenehmigungen nicht feststellen. Nach Auffassung der Kammer spricht aber jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Bei dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung bzw. Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes für die Beteiligten knüpfen werden, fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Ein Abwehranspruch besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass die Antragstellerin durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch ihrem Schutz als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind. Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigungen ist, nachdem der entsprechende Bebauungsplan Nr. 232 in Kraft getreten ist, § 30 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin als Nachbargemeinde kann sich in einem solchen Fall allein aus dem - Drittschutz gewährenden - interkommunalen Abstimmungsgebot ergeben. Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. § 2 Abs. 2 BauGB steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB unmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Maßgebend ist die Reichweite der Auswirkungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 - bei juris. Die Antragsgegnerin hat durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 232 die Weichen für die Zulassung der streitbefangenen Möbelmärkte gestellt und nach § 30 BauGB die streitbefangenen Baugenehmigungen erteilt. Dass diese Planung der Antragsgegnerin evident gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Lasten der Antragstellerin verstößt, ist für die Kammer im vorliegenden Eilverfahren nicht erkennbar. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes auszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Planes drängt sich offensichtlich, gleichsam mit ins Auge springenden Mängeln, auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 1360/01 - und vom 07.08.2000 - 10 B 919/00 -; VG Münster, Beschluss vom 06.09.2010 - 2 L 419/10 - bei juris. Dass der vom Rat der Stadt H. am 20.05.2011 als Satzung beschlossene und nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 232, der für das Vorhabengrundstück jeweils ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Möbelhaus festsetzt, an derartigen Mängeln leidet, ist jedoch nicht evident, wenngleich durchaus Anlass besteht, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planes zu äußern. Ein Mangel könnte sich daraus ergeben, dass in der der Planung zugrunde liegenden raumordnerischen und städtebaulichen Wirkungsanalyse zu der geplanten Ansiedlung von Möbelfachmärkten sowie eines Gartenmarktes auf dem Pfleiderer-Gelände in H. des Gutachterbüros K. und L. von Mai 2010 unmissverständlich vorgeschlagen wird, die von der Beigeladenen ursprünglich geplante Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses von 35.000 qm auf weniger als 29.000 qm zu reduzieren. Gleichwohl hat sich der Rat der Stadt H. dem Gutachtervorschlag nicht angeschlossen und im Bebauungsplan die höchstzulässige Verkaufsfläche auf 29.500 qm festgesetzt. Ob dem eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde lag, müsste im Hauptsacheverfahren oder in einem Normenkontrollverfahren geprüft werden. Dass der Bebauungsplan auf der Grundlage einer nicht verwertbaren raumordnerischen und städtebaulichen Wirkungsanalyse des Gutachterbüros K. und L. vom Mai 2010 entstanden ist, wie die Antragstellerin meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass begründete Zweifel an der Neutralität der Gutachter bestehen. Diese haben nach eigenem Vortrag der Antragstellerin sowohl für diese selbst als auch für die Antragsgegnerin und weitere benachbarte Kommunen Einzelhandels- und Zentren-Konzepte in den Jahren 2008 bis 2010 entwickelt. Dies geschah offenkundig, weil die Kommunen von der Qualität und der Neutralität der Gutachter überzeugt waren. Warum nunmehr eine Befangenheit der Gutachter aufgrund deren früherer Tätigkeiten vorliegen soll, erschließt sich der Kammer z. Zt. nicht. Dass das Gutachten fachlich unbrauchbar ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Sachverständigengutachten in sich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige nicht hinreichend fachkundig ist, eine neue Sachlage gegeben ist oder neuere Forschungsergebnisse vorliegen, sind nicht ersichtlich. vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, - 10 A 1676/08 -, bei juris Problematisch könnte lediglich sein, dass das Gutachten die Auswirkungen der geplanten Märkte auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt H. und die interkommunalen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden für das Sondergebiet 1 (Q. N. ), das Sondergebiet 2 (C. N. ) und das Sondergebiet 3 (Gartencenter) gesondert betrachtet hat. Ob insoweit eine Gesamtbetrachtung der durch den Bebauungsplan insgesamt neu zugelassenen Verkaufsflächen hätte er- folgen müssen, kann jedoch im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, da die Kammer nach summarischer Prüfung auch bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgeht, dass das Vorhaben nach den Berechnungen des Büros K. und L. keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin haben wird und daher wohl die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Was als zentraler Versorgungsbereich einer Gemeinde anzusehen ist, ergibt sich u. a. aus ihren planerischen Festsetzungen, insbesondere aus der Festsetzung von Kerngebieten, daneben aber auch aus informellen Planungen. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die zentralen Versorgungsbereiche abstrakt durch die Planung betroffen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Planung der benachbarten Gemeinde tatsächlich spürbare Auswirkungen auf diese zentralen Bereiche hat und damit geeignet ist, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen. Ein gesteigertes Abstimmungsbedürfnis wird daher nur in dem Umfang bestehen können, in dem das Vorhaben die Auswirkungen befürchten lässt, die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannt sind. Dazu bedarf es ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme, das Vorhaben werde durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtliche relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde - etwa in Gestalt merklicher Leerstände - hervorrufen. Das Vorhaben muss konkret geeignet sein, die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin durch den Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Eine gesetzlich oder in Regelwerken festgeschriebene Schwelle, welche den Übergang von einer interkommunal bedenkenfrei zu verwirklichenden Planung zur Abstimmungsverpflichtung markiert, existiert nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird uneinheitlich beantwortet, ab welcher Größenordnung ein im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB rechtserheblicher Kaufkraftabfluss vorliegt. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 09.11.2010 - 2 B 54/10 - mit einer Zusammenstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung, bei juris. Die erkennende Kammer folgt insoweit der überwiegend vertretenen Auffassung, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 Prozent als Auswirkungen gewichtiger Art i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, - 10 A 1676/08 -, bei juris Diese Schwelle des Kaufkraftabflusses wird bei Durchführung des Vorhabens zu Lasten der Antragstellerin voraussichtlich nicht überschritten. Das dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung zu Grunde liegende Gutachten der Sachverständigen K. und L. hat untersucht, welche Auswirkungen das konkrete Vorhaben der Beigeladenen auf die Stadt H. und die Nachbarkommunen haben wird, wenn der Q. N. eine Verkaufsfläche von 35.000 qm aufweist. Davon entfallen, wie ursprünglich vorgesehen, 29.560 qm auf Möbel und 1.400 qm auf Teppiche. Für den C. N. wurde eine Verkaufsfläche von 4.000 qm zugrunde gelegt. Infolge der Vorhabenrealisierung in einer Größenordnung von 35.000 qm Verkaufsfläche wäre in der Branche Möbel eine versorgungsstrukturelle Beeinträchtigung im Sinne einer Störung der Erfüllung der zugewiesenen zentralörtlichen Funktion für das Oberzentrum C1. sowie das Mittelzentrum S. -X. nicht auszuschließen. Ähnliches gelte für die Branche Teppiche. Negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche könnten hingegen außerhalb der Stadt H. ausgeschlossen werden. Als Resultat empfahlen die Gutachter für die Branchen Möbel, Teppiche und GPK/Haushaltswaren - im Fall der Branche Möbel auch unter Aspekten des landesplanerischen Kongruenzgebotes - eine deutliche Reduzierung der Verkaufsflächen des Vorhabens. Während die möglichen negativen städtebaulichen Auswirkungen in der Branche GPK/Haushaltswaren hierbei nur die Stadt H. selbst beträfen und die Entscheidung über eine mögliche Verkleinerung (Empfehlung: Reduzierung um 40 %) des Sortiments somit der kommunalen Abwägung unterliege, bestehe im Kernsortiment Möbel sowie auch im Randsortiment Teppiche hingegen auch die Gefahr einer möglichen versorgungsstrukturellen Beeinträchtigung der Nachbarkommunen C1. und S. -X. . Zur Vermeidung entsprechend negativer Auswirkungen in den Nachbarkommunen werde die Verkleinerung der Verkaufsflächen des Vorhabens in den Sortimenten Möbel und Teppiche um jeweils mindestens 20 % gutachterlicherseits als notwendig erachtet, woraus eine zulässige Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens von weniger als 29.000 qm resultiere. Vgl. Wirkungsanalyse K. und L. , S. 84, 85. Den Empfehlungen der Gutachter ist der Rat der Stadt H. zwar nicht in vollem Umfang gefolgt, indem er eine Gesamtverkaufsfläche im Bebauungsplan für den Q. N. von 29.500 qm als zulässig angesehen hat. Ob diese Abweichung negative Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat, bleibt letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In der der Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung vom 10.05.2011 ist der Mindestforderung der Gutachter jedoch Rechnung getragen worden. Dort ist eine Gesamtverkaufsfläche für den Q. N. von 28.376 qm genannt, von der 23.073 qm auf Möbel und 1.216 qm auf Teppiche entfallen. Ob insoweit, wie die Antragstellerin meint, die Gesamtverkaufsfläche unrichtig berechnet worden ist, weil u. a. die Rampe (Laufschnecke), Treppenräume einschließlich Treppenraumerweiterungen, soweit sie die Verkaufsräume verbinden, Panoramaaufzüge, Kunden-WC-Anlagen sowie die Cafeteria im Erdgeschoss und das Restaurant im dritten Obergeschoss nicht mit in die Verkaufsflächenberechnung eingeflossen sind oder ob diese Flächen, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene meint, zu Recht unberücksichtigt gelassen worden sind, mag ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die eigentliche Verkaufsfläche für Möbel haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jedenfalls gegenüber der ursprünglichen, dem Gutachten K. /L. zugrunde liegenden Planung um mehr als die mindestens geforderten 20 % reduziert. Die ursprüngliche Planung sah eine Verkaufsfläche für Möbel von 29.560 qm vor. Abzüglich der mindestens geforderten Reduzierung um 20 % ergäbe sich eine Fläche von 23.649 qm. Tatsächlich genehmigt hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Verkaufsfläche für Möbel von 23.073 qm. Die Reduzierung gegenüber der Ursprungsfläche beträgt damit ca. 22 %. Damit sinken laut Gutachten im "Worst-Case-Fall" die erwarteten Umsatzumverteilungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Stadt C1. auf 6 % (zentrale Versorgungsbereiche - Hauptgeschäftszentren) und 9 % in C1. -C2. (zentraler Versorgungsbereich - Stadtbezirkszentren). Auswirkungen bezüglich Möbel von bis zu 11 % sind im "Worst-Case-Fall" nur in nicht integrierten und nicht zentren relevanten Lagen zu erwarten. Die prognostizierten Umsatzumverteilungen auf das Stadtgebiet der Stadt C1. haben danach voraussichtlich keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung. Im Stadtgebiet S. -X. werden im Falle der Reduzierung der Fläche für Möbel um 20 % zentrale Versorgungsbereiche weder in Hauptgeschäftszentren noch in Stadtbezirkszentren oder Nahversorgungszentren berührt. Auswirkungen in Form von Kaufkraftabflüssen von 11 bzw. 12 % sind nur in nicht integrierten Lagen in S. und X. zu erwarten. Für Teppiche ist ein Kaufkraftabfluss in nicht integrierten Lagen in X. von 21 % zu erwarten. Das Gutachten zeigt, dass im Stadtgebiet der Stadt S. -X. nach Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen keine nachteiligen oder schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet von S. -X. wirkt sich das Vorhaben nicht aus. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die von den Gutachtern prognostizierten Umsatzumlenkungswirkungen im Sortimentbereich Möbel zu einem derartigen Verlust der Zentrumsfunktion führen werden. Denn im Bereich des Stadtgebietes C1. gibt es drei große leistungsstarke Möbelhäuser. Es ist nicht damit zu rechnen, dass im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eines der Möbelhäuser aufgeben würde und die zentralörtliche Funktion der Stadt C1. als Oberzentrum beeinträchtigt würde. Das Gleiche gilt für die Stadt S1. -X. als Mittelzentrum. Mit der Reduzierung der Verkaufsfläche für Möbel um 20 % dürfte die Funktion der Stadt S. -X. als Mittelzentrum nicht beeinträchtigt werden. Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer auch davon aus, dass die von den Gutachtern prognostizierte Umsatzumlenkungswirkung im Sortimentbereich Teppiche bezüglich der Stadt S. -X. nicht zu einem Verlust der Zentralität führen wird. Selbst bei der prognostizierten Umsatzumlenkung ist nicht mit der Aufgabe sämtlicher Teppichgeschäfte im Stadtgebiet von S. -X. zu rechnen. Die Stadt S. -X. würde ihre zentral-örtliche Funktion als Mittelzentrum nicht deshalb verlieren, weil in einem nicht integrierten Gewerbegebiet ein Fachgeschäft mit nicht zentren-relevanten Sortimenten schließen würde. Auch wenn in der Wirkungsanalyse der Gutachter K. und L. eine Aufaddierung der Beeinträchtigungen des Q. Markts und des C. Marktes nicht vorgenommen worden ist, sondern die Vorhaben nur jeweils einzeln betrachtet worden sind, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts Wesentliches an dem Ergebnis, dass nach summarischer Prüfung weder von dem Q. N. noch von dem C. N. noch von beiden zusammen eine für die Antragstellerin nicht hinnehmbare Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche bei ihr zu erwarten ist. Die von dem C. Möbelmarkt zu erwartenden Umsatzumverteilungen bewegen sich für die Städte C1. und S. -X. in einem Bereich von 1 bis 2 %. Selbst wenn man diese Beträge zu den prognostizierten Umsatzumverteilungswerten für den Q. -Möbelmarkt hinzurechnen würde, führte dies nicht zu einem nicht mehr hinnehmbaren Kaufkraftabfluss in den Städten C1. und S. -X. . Eine Zusammenrechnung der Werte würde nicht zu einem "Umkippen" der Zumutbarkeitsbewertung und damit zu einer voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes und einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führen, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die erteilten Baugenehmigungen anzuordnen. Ginge man gleichwohl von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, beurteilte sich die Zulässigkeit des Vorhabens wohl nach § 34 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht von einem Außenbereichsvorhaben auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Klageerwiderung vom 12.07.2011 in den Verfahren 1 K 1241/11 und 1 K 1189/11 ausführlich dargestellt, in welcher Weise und in welchem Zeitraum das früherer Q1. -Gelände abgerissen und einer neuen Zweckbestimmung zugeführt worden ist. Dass das Gelände zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Abriss der Altbestände und Neubau mit dem nunmehr geplanten Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes würde sich das Vorhabensgebiet als unbeplanter Innenbereich darstellen. Das interkommunale Abstimmungsgebot i. S. v. § 2 Abs. 2 BauGB kommt im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht zum Tragen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, BauR 2011, 889, Sächsisches OVG; Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 66/10 -, beide bei juris. Die hierdurch für Nachbargemeinden entstandene Schutzlücke hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB wohl abschließend geregelt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 34 Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder einer anderen Gemeinde zu erwarten sein. Dass nach summarischer Prüfung solche Auswirkungen auf das Stadtgebiet der Antragstellerin nicht zu erwarten sind, ist oben bereits dargelegt worden. Im Übrigen würden durch den Bau der Gebäude entsprechend den angefochtenen Baugenehmigungen selbst für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die genehmigten Verkaufsflächen insgesamt zu groß sind und der Antragstellerin ein kommunales Abwehrrecht wegen unzumutbarer Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zustünde, keine für die Antragstellerin negativen Tatsachen geschaffen. In die vorzunehmende Interessenabwägung ist deshalb auch einzustellen, dass sich die Antragstellerin als Nachbarkommune nicht gegen den Bau der Gebäude an sich zur Wehr setzt, sondern gegen deren Nutzung als Möbelmärkte, die ihrer Auffassung nach zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss in ihren zentralen Versorgungsbereichen führen. Einer solchen möglichen Rechtsverletzung durch die Nutzung der Gebäude als Möbelmärkte könnte aber - im Falle der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens - später noch durch die Einschränkung der Baugenehmigung wirksam begegnet werden, etwa durch Reduzierung oder Umwandlung von Verkaufsflächen, so dass hier durch die Baugenehmigung, die zunächst den Bau des Gebäudes vorsieht, keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Zudem besteht hier ein weiteres besonderes Dringlichkeitsinteresse für die Beigeladene, das sich aus den ihrerseits bereits aufgewendeten erheblichen Planungskosten ergibt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das durch die dargelegte Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründete Gewicht des Interesses am Sofortvollzug wiegen die im Hinblick auf die Investitionsmaßnahmen und wirtschaftlichen Dispositionen der Beigeladenen zu erwartenden Nachteile bei einer bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinausgeschobenen Baufortsetzung deutlich schwerer als die Belange der Antragstellerin. Dass die von der Antragstellerin befürchteten negativen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schon eingetreten sein könnten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 166/10 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2007 - 6 K 2949/06 -, beide bei juris. Da die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen war, kommt auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bauarbeiten stillzulegen, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.