Urteil
9 K 3361/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0715.9K3361.09.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und wendet sich gegen einen Gebührenbescheid. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks C. , Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 460 (I. Straße 33). Das an der Einmündung der I. Straße in die I1. Straße gelegene Eckgrundstück ist unbebaut und 1.052 m² groß. Für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, hat die Beklagte am 03.02.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. III/M 8 "G. " - Teilplan C beschlossen. Mit Schreiben vom 04.07.2008, bei der Beklagten eingegangen am 18.07.2008, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit sechs bis acht Wohneinheiten. Nach dem eingereichten Lageplan sollten die Stellplätze im westlichen Teil des Grundstücks mit einer Zufahrt von der I. Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze angelegt werden. In einem anschließenden Schriftwechsel wies die Beklagte auf Bedenken hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze im Hinblick auf den Nachbarschutz sowie Belange des öffentlichen Verkehrs hin. Die Klägerin reichte mehrfach geänderte Bauvorlagen ein, um den Bedenken Rechnung zu tragen. Mit Schreiben vom 07.11.2008, das am 14.11.2008 bei der Beklagten einging, beschränkte die Klägerin ihre Bauvoranfrage auf konkret sechs Nutzungseinheiten und legte eine nochmals geänderte Planung für sechs Stellplätze vor. Am 15.01.2009 beschloss die Bezirksvertretung I2. und am 03.02.2009 der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/M 8 "G. " - Teilplan C. Der Beschluss wurde am 07.02.2009 öffentlich bekannt gemacht. Mit Zurückstellungsbescheid vom 10.02.2009, der der Klägerin am 12.02.2009 zugestellt wurde, setzte die Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin bis zum 09.02.2010 aus. Zur Begründung gab sie an, für das Gebiet sei die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden. Der Bebauungsplan solle den Bereich als kleinteiliges Wohngebiet entwickeln. Die Planaufstellung werde im Rahmen der äußeren Erschließung auch durch den geplanten Ausbau der I1. Straße bzw. die Frage des zukünftigen Anschlusses der I. Straße an die I1. Straße berührt, für die verschiedene Ausbauvarianten geprüft würden. Bei einer Zulassung des Vorhabens der Klägerin sei zu befürchten, dass die Umsetzung der Planung im Einmündungsbereich der I3. (richtig: I. ) Straße in die I1. Straße durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Weiter ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Gegen den Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 11.03.2009 Klage, die mit Urteil der Kammer vom 05.09.2009 - 9 K 679/09 - abgewiesen wurde. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 25.01.2011 - 2 A 2889/09 - abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 05.05.2009, der Beklagten zugegangen am 15.05.2009, beantragte die Klägerin alternativ die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau von drei Garagengebäuden mit insgesamt 17 Stellplätzen. Nach dem eingereichten Lageplan sollten die Garagen mit einem gemeinsamen Hof und einer Zufahrt von der I. Straße errichtet werden. Mit Zurückstellungsbescheid vom 02.06.2009 setzte die Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 05.05.2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 01.06.2010 aus. Zur Begründung wies sie auf das eingeleitete Bebauungsplanaufstellungsverfahren hin. Der Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten. Am 26.11.2009 beschloss der Rat der Beklagten eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für das Grundstück der Klägerin für eine Dauer von zwei Jahren. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 03.12.2009. Mit Bescheiden vom 07.12.2009 lehnte die Beklagte die Erteilung positiver Vorbescheide für die Vorhaben der Klägerin (Errichtung eines Mehrfamilienhauses bzw. von Garagengebäuden) unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Gründe für die Zulassung einer Ausnahme seien nicht gegeben, da die Planung auch durch den geplanten Ausbau der I1. Straße und die Frage des künftigen Anschlusses der I. Straße tangiert werde. Mit Gebührenbescheiden vom gleichen Tage setzte die Beklagte für die Entscheidungen über die Anträge Gebühren von 590,00 EUR (Mehrfamilienhaus) bzw. 138,00 EUR (Garagengebäude) fest. Am 23.12.2009 hat die Klägerin gegen die Ablehnungsbescheide und die Gebührenbescheide Klage erhoben. Mit Schreiben vom 04.03.2010 hat sie die Klage gegen den die Garagengebäude betreffenden Vorbescheid und den zugehörigen Gebührenbescheid zurückgenommen. Zur Begründung ihrer im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage führt sie aus, sie habe mit Antrag vom 04.07.2008 die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs bis acht Nutzungseinheiten beantragt. Die Beklagte habe dies ignoriert und ihrer Prüfung ein "Wohngebäude mit acht Wohneinheiten" zugrunde gelegt. Die Beklagte habe bei den angeregten Umplanungen hinsichtlich der Lage der Stellplätze bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass das Vorhaben grundsätzlich zulässig sei und bei einer Änderung der Stellplatzanlage der Vorbescheid erlassen werden könne. Die im Rahmen der dritten Umplanung erfolgte Beschränkung auf sechs Nutzungseinheiten stelle keinen neuen Bauantrag, sondern nur eine Konkretisierung der zunächst beantragten sechs bis acht Nutzungseinheiten dar. Mit der dritten Umplanung vom 07.11.2008 seien alle bauordnungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bedenken ausgeräumt worden, so dass ein positiver Vorbescheid hätte erlassen werden müssen. Mit einer willkürlichen Bestimmung des Datums des Antragseingangs versuche die Beklagte das Vorhaben gleichwohl zu verhindern. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte bereits Anfang Dezember 2008 ein positiver Vorbescheid ergehen müssen. Die Beklagte habe jedoch schlichtweg und in unzulässiger Weise das Bebauungsplanverfahren abgewartet, um unter Hinweis darauf die Bauvoranfrage negativ bescheiden zu können. Die Klägerin beantragt, den negativen Vorbescheid der Beklagten vom 07.12.2009 und den Gebührenbescheid vom gleichen Tage aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie ihre Ausführungen im vorangegangenen Klageverfahren und das Urteil der Kammer vom 05.11.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 K 679/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Klage gegen den die Garagengebäude betreffenden Vorbescheid vom 07.12.2009 und den zugehörigen Gebührenbescheid gerichtet war, weil die Klägerin die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 04.03.2010 zurückgenommen hat. Soweit die Klage aufrecht erhalten wird, hat sie keinen Erfolg. Hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bestehen insoweit Bedenken, als gegen den Ablehnungsbescheid lediglich eine isolierte Anfechtungsklage erhoben wurde. Sachdienlich wäre ein Verpflichtungsantrag auf Erteilung eines - nach der Klagebegründung auch erstrebten - positiven Vorbescheides. Legt man den Antrag im Hinblick auf § 101 Abs. 2, § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO als Verpflichtungsbegehen aus, ist die Klage zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Der Erteilung der begehrten Genehmigung steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der bei Verpflichtungsklagen regelmäßig für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die am 03.12.2009 für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, in Kraft getretene Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre entgegen. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches - BauGB - nicht durchgeführt werden. Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist formell und materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Dauer von zwei Jahren. Diesen Vorgaben genügt die hier vorliegende Veränderungssperre. Nachdem der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten am 03.02.2009 für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/M 8 "G. " - Teilplan C beschlossen hatte, konnte der Rat am 26.11.2009 die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließen. Die Satzung ist am 03.12.2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie soll verhindern, dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist als Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -, juris. Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, juris; vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, juris, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -. Eine Veränderungssperre darf schließlich nicht erlassen werden, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009, a.a.O. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der von der Beklagten beabsichtigten Entwicklung des Plangebietes als kleinteiliges Wohngebiet sowie der äußeren Erschließung durch die Neugestaltung des Anschlusses der I. Straße im Rahmen des geplanten Ausbaus der I1. Straße handelt es sich um eine rechtlich mögliche und durch eine Veränderungssperre sicherungsfähige Bauleitplanung. Diesbezügliche Bedenken werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin kann der Ablehnung ihres Vorhabens nicht mit Erfolg entgegen halten, dass ihre Bauvoranfrage vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes bescheidungsfähig gewesen sei und der Beschluss nur gefasst worden sei, um ihr Vorhaben zu verhindern. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht erkennbar. Hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte das Vorhaben der Klägerin zum Anlass genommen hat, den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht verwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu antworten, der dem Baugesuch die materielle Rechtsgrundlage entzieht, wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 NB 19.92 -, BRS 54 Nr. 73; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.03.2008 und 23.06.2008 jeweils a.a.O. Die von der Klägerin geplante Errichtung eines Mehrfamilienhauses unterliegt dem zeitlich befristeten Bauverbot des § 2 Abs. 1 der Veränderungssperre, die für eine Dauer von zwei Jahren nach ihrer am 03.12.2009 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung beschlossen worden ist. Auf die Zweijahresfrist ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin nach § 15 Abs. 1 BauGB durch den Bescheid vom 10.02.2009 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Bei der Berechnung der Länge der individuellen Geltungsdauer der Veränderungssperre ist aber die der Gemeinde durch § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76; Urteil vom 27.07.1990, - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101; OVG NRW, Urteil vom 04.07.1997 - 7 A 3458/93 -. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Bauvoranfrage der Klägerin um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 12.02.2012, zu verlängern, so dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht berücksichtigt werden, dass die Bauvoranfrage vom 04.07.2008 der Beklagten bereits seit dem 18.07.2008 vorgelegen hat. Eine Anrechnung faktischer Zurückstellungen auf die Dauer einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Baugesuch rechtlich fehlerhaft oder zögerlich behandelt worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008, a.a.O.; Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117. Nicht anzurechnen sind dagegen Zeiträume, in denen der Antrag nicht positiv bescheidungsfähig war oder die als angemessene Bearbeitungszeit für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags anzusehen sind. BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O. Danach ist die Zeit bis zum Eingang der dritten Änderung der Bauvoranfrage am 14.11.2008 nicht zu berücksichtigen, da dem Antrag bis dahin schon aus anderen Gründen nicht hätte stattgegeben werden können. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen der Kammer in dem rechtskräftigen Urteil vom 05.09.2009 - 9 K 679/09 - Bezug genommen. Erst mit der am 14.11.2008 bei der Beklagten eingegangenen dritten Änderung der Bauvorlagen war die Bauvoranfrage positiv bescheidungsfähig. Auf den maximalen Zeitraum einer Veränderungssperre weiter nicht anzurechnen sind angemessene Zeiten, die die Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung und Bearbeitung einer bescheidungsfähigen Bauvoranfrage benötigt. Die Länge der Bescheidungsfrist ist in der Bauordnung NRW - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 68 Abs. 8 BauO NRW - nicht geregelt. Regelmäßig wird sie in Anwendung des Grundgedankens des § 75 Satz 2 VwGO mit drei Monaten angenommen. BVerwG, Urteil vom 11.11.1970, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Entscheidung in kürzerer Frist hätte ergehen müssen. Ihr ist allerdings zuzugeben, dass die Beklagte bereits seit Juli 2008 mit der Sachprüfung befasst war und diese nicht nur auf die Stellplatzproblematik beschränken durfte. Hätten dem Antrag bereits damals bauplanungsrechtliche Bedenken entgegen gestanden, hätte die Beklagte sie in ihre Prüfung einbeziehen und der Klägerin gegebenenfalls zeitnah mitteilen müssen. Hier ist der Beklagten die sich aus dem geplanten Ausbau der I1. Straße und dem Anschluss der I. Straße ergebende bauplanungsrechtliche Problematik jedoch erst Ende Oktober 2008 bekannt geworden und konnte erst danach in die Entscheidung einbezogen werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich erst bei Vergabe der Planungsleistungen für den Ausbau der I1. Straße an ein Ingenieursbüro herausgestellt habe, dass eine der zu prüfenden Ausbauvarianten eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin erforderlich machen könne. Für die von der Klägerin behauptete frühere Kenntnis der Beklagten sind aus den Verwaltungsvorgängen und den Angaben der Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für die Abklärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und die Entscheidung, ob für das Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, ist ein Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der bescheidungsfähigen Bauvorlagen noch als angemessen anzusehen. Diese Frist lief für den seit dem 14.11.2008 bescheidungsfähigen Antrag der Klägerin am 14.02.2009 ab. Innerhalb der Frist hat die Beklagte am 10.02.2009 den Zurückstellungsbescheid erlassen, der der Klägerin am 12.02.2009 zugestellt wurde. Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB. Danach kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Belange stehen der Erteilung einer Ausnahme entgegen, wenn das Bauvorhaben den Zielen der Planung widerspricht, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden ist. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 4 CB 6.89 -, BRS 49 Nr. 115; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1993 - 10 A 333/90 -, juris; Beschluss vom 03.09.2008 - 7 A 102/08 -. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin würde die beabsichtigte Planung, die Anbindung der I. Straße an die I1. Straße im Zuge des Ausbaus der B 61 neu zu gestalten und dafür möglicherweise das Eckgrundstück der Klägerin teilweise in Anspruch zu nehmen, wesentlich erschweren. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des mit der Klage ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheides vom 07.12.2009 sind Bedenken nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Gebühr für die Ablehnung der Bauvoranfrage zu Recht nach den Tarifstellen 2.4.1.1 und 2.4.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unter Zugrundelegung der Gebäudeart Wohngebäude und der standardisierten Rohbausumme mit 787,00 EUR errechnet und im Hinblick auf die Ablehnung des Antrages nach § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW - GebG NRW - um ein Viertel auf 590,00 EUR ermäßigt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 bzw. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.