Urteil
10 K 3339/10.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0628.10K3339.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach eigener Darstellung - bzw. derjenigen ihrer Mutter - am 00.00.0000 geboren, Staatsangehörige Kenias und dem Volk der Kikuyu zugehörig. 3 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06. Juni 2003 - 4 K 4465/99.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam die Beklagte festzustellen, dass einer Abschiebung der Klägerin nach Kenia ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehe: Die elf Jahre alte Klägerin müsse mit einer Beschneidung rechnen, wenn sie nach Kenia zurückkehre. Aufgrund der ihr von seiten der Familie des verstorbenen Vaters drohenden genitalen Verstümmelung sei eine konkrete Gefahr für Leib und Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Das Auswärtige Amt habe in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2003 bestätigt, dass eine Kikuyu-Frau - wie die Mutter der Klägerin -, die mit einem Kikuyu-Mann traditionell verheiratet gewesen sei, nach der Heirat zur Familie des Mannes gehöre und nach dem Tode des Ehemannes mit ihren Kindern - hier u.a. der Klägerin - Versorgung und Unterkunft bei den Familienangehörigen des verstorbenen Ehemannes - hier dessen Bruder - nehmen müsse, da ihre eigene Familie nach der Verheiratung nicht verantwortlich sei. Das Auswärtige Amt habe auch bestätigt, dass die elf Jahre alte Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Kenia damit rechnen müsse, die Familie des Ehemannes werde ihre, der Klägerin, Beschneidung auch gegen ihren ausdrücklichen Willen und den ihrer, der Klägerin, Mutter vornehmen lassen. Es sei auch davon auszugehen, dass für die Klägerin und ihre Angehörigen nicht die Möglichkeit innerhalb Kenias bestehe, sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der der Mungiki-Sekte zugehörigen Familie des verstorbenen Vaters der Klägerin niederzulassen, zumal die Klägerin und ihre Angehörigen aus Nairobi stammten und der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Mutter der Klägerin am Stadtrand von Nairobi wohne. Auch sei die kenianische Gesellschaft tribalistisch geprägt, d.h. die Verankerung in der Ethnie präge nach wie vor die privaten Beziehungen wie auch das gesamte Leben. Die Klägerin und ihre Angehörigen wären in einem anderen Landesteil verloren, da sie ohne soziale Bindungen und völlig mittellos wären. 4 Mit Bescheid vom 25. August 2003 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dementsprechend u.a. gegenüber der Klägerin fest, es lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Kenias vor. 5 Im Juli 2010 traf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) intern die Entscheidung, in Bezug auf die Klägerin ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Unter dem 14. September 2010 wandte es sich an diese: Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht mehr vor. Es sei davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Kenia keine Beschneidung drohe. Man beabsichtige daher, den Abschiebungsschutz zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorlägen. Sie erhalte Gelegenheit, sich zu dieser beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats zu äußern. 6 Darauf ließ die Klägerin unter dem 15. November 2010 vortragen: Den vom Verwaltungsgericht Potsdam eingeholten Auskünften sei zu entnehmen, dass in Kenia auch heranwachsende junge Frauen von Zwangsbeschneidungen bedroht seien. Sie, die Klägerin, müsste sich (dort) der Familie ihres Vaters unterstellen, Angehörigen der Kikuyu. Sie hätte keine Möglichkeit, Schutz außerhalb der Familie zu finden. Bei den Angehörigen der Kikuyu handele es sich um stark traditionell eingestellte Familien. Auch in ihrem Alter bestehe die Gefahr der Zwangsbeschneidung. 7 Mit Bescheid vom 07. Dezember 2010 widerrief das Bundesamt zum einen die mit Bescheid vom 25. August 2003 nach altem Recht getroffene Feststellung, es liege ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vor: Sie, die Klägerin, gehöre zwar als Angehörige der Kikuyu zu den Frauen, die von genitaler Beschneidung betroffen seien. Denn in der Ethnie der Kikuyu seien 43 % der Frauen genital verstümmelt. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass in Kenia die Zahl der beschnittenen Frauen insgesamt sinke, je jünger die Frauen seien. Genitalverstümmelung werde vor allem in ländlichen Gebieten und in der Pubertät praktiziert. Sie, die Klägerin, habe in Nairobi gelebt. Zudem sei es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zumindest unwahrscheinlich, dass eine weibliche Genitalbeschneidung im volljährigen Alter erzwungen werde (Auskunft vom 02. August 2005 an das BAMF). Weiter finde demnach grundsätzlich keine Beschneidung in christlichen Familien statt, da alle Kirchen dies ablehnten. Sie, die Klägerin, gehöre dem christlichen Glauben an. Somit sei den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes zu entnehmen, dass ihr - sie sei inzwischen 25 Jahre alt und damit keineswegs Heranwachsende - eine Beschneidung bei einer Rückkehr nach Kenia nicht mehr drohe. - Zum anderen stellte das Bundesamt fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG lägen nicht vor. Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle abgesehen werden, wenn der Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe. Entsprechende Gründe seien nicht dargestellt worden. Auch der Umstand, dass sie im Falle der Rückkehr nach Kenia möglicherweise ohne familiären Rückhalt dastünde, führe nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Sie befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Es lägen keine Hinweise vor, dass es ihr nicht gelingen sollte, sich in Kenia den Lebensunterhalt selbst zu sichern. Anderweitige Hinweise auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. 8 Die Klägerin hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben: Sie sei nicht, wie von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angenommen, 25 Jahre alt. Ihr drohe nach wie vor (in Kenia) Genitalverstümmelung durch Zwangsbeschneidung, so dass die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 06. Juni 2003 weiterhin Gültigkeit hätten. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, dass grundsätzlich keine Beschneidung in christlichen Familien stattfinde, widerspreche dies den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Potsdam. Insbesondere sei dort festgestellt worden, dass die Familie ihres, der Klägerin, Vaters der Mungiki-Sekte angehöre und dass diese traditionell Beschneidungen der ihr angehörenden weiblichen Mitglieder durchführe bzw. durchführen lasse. Sie habe nach wie vor keine Möglichkeit, sich außerhalb der Familie des verstorbenen Vaters eine Existenzmöglichkeit in Kenia aufzubauen. In diesem Falle drohe ihr ein Leben unterhalb des Existenzminimums. Sie hätte allenfalls die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt notdürftig durch Zwangsprostitution mit der konkreten Gefahr der HIV-Infektion zu sichern. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2010 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte VG Potsdam 4 K 4465/99.A, die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und die bei der Stadt Bielefeld über die Klägerin geführte Ausländerakte (1 Heft) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Zum Streitgegenstand ist vorab klarstellend zu bemerken: Mit dem Bescheid vom 25. August 2003 hat das Bundesamt in dem Asylverfahren der Klägerin und ihrer älteren Schwester festgestellt, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lägen vor. Der nunmehr streitbefangene Bescheid vom 07. Dezember 2010 betrifft den Bescheid vom 25. August 2003 nur insoweit, als durch ihn eine Regelung gegenüber der Klägerin erlassen worden ist. Um eine Regelung in Bezug auf die Schwester geht es also im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht. 16 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die in dem Bescheid vom 07. Dezember 2010 enthaltene Regelung zu 1. - betreffend den Widerruf - ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mithin der 28. Juni 2011. 17 Die Regelung findet eine Grundlage in § 73 Abs. 3 Alt. 2 AsylVfG. Der Bestimmung zufolge ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zwar hat die Beklagte eine auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zielende Feststellung widerrufen. An dessen Stelle ist nunmehr jedoch § 60 Abs. 7 AufenthG getreten mit der Folge, dass die unter dem 25. August 2003 gegenüber der Klägerin getroffene Feststellung als eine solche nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu behandeln ist 18 - OVG Hamburg, Urteil vom 09. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - -. 19 Unerheblich ist dabei, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 06. Juni 2003 beruht 20 - vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Urteil vom 09. Dezember 2010, a.a.O. -. 21 Voraussetzungen liegen i.S.v. § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht mehr vor, wenn sich die für die Beurteilung der Lage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben, so dass die Feststellung von Abschiebungsschutz gemäß - worum es im vorliegenden Fall geht - § 60 Abs. 7 AufenthG nicht mehr in Betracht kommt. So ist es hier. Nach Erlass des Bescheides vom 25. August 2003 haben sich die Verhältnisse erheblich verändert. Die im Jahre 2003 von dem Verwaltungsgericht Potsdam angenommene erhebliche konkrete Gefahr einer genitalen Verstümmelung im Falle der Abschiebung nach Kenia liegt im Falle der Klägerin nicht mehr vor. 22 Insoweit geht die Kammer von folgender Situation aus: In Kenia beträgt der Anteil der Frauen mit FGM (Female Genital Mutilation = weibliche Genitalverstümmelung) 32 %, dabei in den Städten 21 % und auf dem Land 36 %. Unter den Kikuyu beträgt der Anteil der betroffenen Frauen 34 %. Die Beschneidung erfolgt dabei im frühen Kindesalter. Dem Auswärtigen Amt zufolge ist es unüblich, dass Frauen, die im minderjährigen Alter nicht zur Beschneidung gezwungen wurden, im volljährigen Alter dazu gezwungen werden 23 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Weibliche Genitalverstümmelung, April 2010, S. 39/40 -. 24 Angesichts dessen geht die Kammer davon aus, dass die Gefahr für die Klägerin jedenfalls dann, wenn sie in Kenia in einer Stadt lebt, außerordentlich gering ist und praktisch ausgeschlossen werden kann. Hält sie sich von der Familie ihres Vaters fern, ist nicht erkennbar, wie sie in die Situation geraten sollte, beschnitten zu werden. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse - die vom Verwaltungsgericht Potsdam zugrunde gelegte Situation ins Auge gefasst - liegt mithin darin, dass die Klägerin im Juni 2003 elf Jahre alt war und inzwischen fast 20 Jahre alt ist. Als Kind lebte sie innerhalb einer Familie, in diesem Rahmen wurden von anderen sie betreffende Entscheidungen getroffen, denen sie sich nicht entziehen konnte bzw. nicht hätte entziehen können. Inzwischen bestimmt sie selbst, was sie macht und was mit ihr geschieht. 25 Die Klägerin ist auch nicht darauf angewiesen, sich in Kenia der Familie ihres Vaters anzuschließen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass sie dort unabhängig von dieser leben kann. Allerdings gehört Kenia zu den zehn Ländern mit den weltweit größten sozialen Unterschieden. Etwa 45 bis mehr als 50 % der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Von extremer Armut betroffen sind vor allem Menschen in ländlichen und benachteiligten städtischen Regionen, Landlose, Frauen, Kinder, von Frauen geführte Haushalte, von HIV/AIDS betroffene Familien, Behinderte sowie Flüchtlinge und Binnenvertriebene 26 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kenia, Aktuelle Lage, April 2009, S. 25/26 -. 27 Wenn Frauen typischerweise in schlecht bezahlten, nur geringe Qualifikation voraussetzenden Beschäftigungen arbeiten, vor allem in ländlichen und benachteiligten städtischen Regionen 28 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., S. 26 -, 29 so ist damit zum Ausdruck gebracht, dass es solche Beschäftigungen gibt. In diesem Zusammenhang sind die Umstände zu berücksichtigen, die zu Gunsten der Klägerin in die Waagschale fallen. Sie ist jung. Dass sie gesundheitlich beeinträchtigt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Notwendigkeit, für einen anderen sorgen zu müssen, besteht für sie nicht. Angesichts dessen ist sie in besonderem Maße flexibel, was es ihr ermöglicht, Chancen wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung dessen meint die Kammer, dass es der Klägerin in Kenia möglich sein wird, sich unabhängig von der Familie ihres verstorbenen Vaters auf eine seriöse Weise irgendwie durchzuschlagen. Das gilt nach Ansicht der Kammer auch angesichts der Hungersnot, die derzeit in Ostafrika herrscht. In Kenia ist davon vor allem der Norden des Landes betroffen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, sich etwa nach Nairobi zu begeben. 30 Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet. 31 Dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG besteht, ist für die Kammer nicht erkennbar. Mit den Ausführungen zu der Möglichkeit, unabhängig von der Familie des Vaters zu leben, ist zugleich gesagt, dass für die Klägerin in Kenia eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die in den dort gegebenen allgemeinen Verhältnissen eine Grundlage finden würde, nicht gegeben ist. Sollte es sich bei der erwogenen allgemeinen Gefahr um eine solche i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG handeln, wäre diese grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine entsprechende Anordnung gibt es nicht. Die aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG folgende Sperrwirkung kann zwar dann überwunden werden, wenn andernfalls eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde. Eine solche wäre anzunehmen, wenn der Betroffene im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, er also alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde 32 - BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 10 B 8/10 -, juris -. 33 Eine solche Gefahr für die Klägerin im Falle der Abschiebung kann zur Überzeugung der Kammer aber nicht angenommen werden. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.