Beschluss
9 L 217/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0615.9L217.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28.4.2011 in dem Verfahren 9 K 938/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.3.2011 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist hier in ausreichender Weise zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.7.2004 - 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2, und vom 5.7.2006 - 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier der Klage vom 28.4.2011 - in Fällen, in denen - wie vorliegend - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene: summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Diese Abwägung geht vorliegend zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Ordnungsverfügung vom 28.3.2011 ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Das ist hier der Fall. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Im Regelfall hat danach die gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht die Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Das ist beim Antragsteller nicht der Fall. Er hat am 23.2.2011 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen, dass er entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Dies steht fest auf Grund des ärztlichen Befundberichts des Labors L. vom 4.3.2011. Danach wurde in der dem Antragsteller am 23.2.2011 weniger als eine Stunde nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe eine THC-Konzentration von 9,9 ng/ml nachgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Wert, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Die festgestellte THC-Konzentration liegt erheblich über dem zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertekommission am 20.11.2002 festgesetzten sog. analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml. Auch der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 = Juris, Rn. 29 f. ist zu entnehmen, dass angesichts eines THC-Wertes von über 1,0 ng/ml gegen die Annahme eines zeitnahen Cannabis-Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahreignung nichts zu erinnern ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 - 16 B 1392/05 -, Juris. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist verwertbar. Dem steht nicht entgegen, dass der die Blutentnahme gemäß § 81 a Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung - StPO - i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG - anordnende Beschluss des Amtsgerichts C. vom 23.2.2011 gegenüber einem "L1. " C1. ergangen ist. Unabhängig davon, wie dieser - offensichtlich auf einem Versehen bei der Ausfertigung des Beschlusses beruhende - Umstand ordnungswidrigkeitenrechtlich zu beurteilen sein mag, folgt daraus jedenfalls in dem vorliegenden fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren kein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Blutuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren einerseits und ordnungsrechtlichem Fahrerlaubnisverfahren anderseits sowie der Geltung jeweils anderer Verfahrensbestimmungen gelten auch je eigenständige Maßstäbe für die Rechtsfolgen von - hier unterstellten - Mängeln der Beweiserhebung. Soweit, wie im Fahrerlaubnisrecht, ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2010 - 16 B 382/10 -, Juris, Rn. 2 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessenabwägung vorliegend ausnahmsweise zu Gunsten des Antragstellers ausgehen müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt offensichtlich keine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn jemand Cannabis mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 -, Juris, Rn. 21; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 4. Auflage 2011, § 2 StVG Rn. 17 e. Dass der Antragsteller in diesem Sinne mindestens zweimal Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus der bei ihm am 23.2.2011 festgestellten THC-Konzentration in Verbindung mit seiner eigenen Einlassung anlässlich der Verkehrskontrolle, er habe den letzten Joint im November 2010 geraucht. Neben dem eingeräumten Cannabis-Konsum im November 2010 muss mindestens ein weiterer Konsum im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Fahrt am 23.2.2011 stattgefunden haben. Denn weil sich der Cannabis-Wirkstoff THC rasch abbaut und - jedenfalls oberhalb der Relevanzschwelle von 1,0 ng/ml - in der Regel nach vier bis sechs Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 -, a.a.O., Rn. 22 ff. m.w.N. zur rechtsmedizinischen Forschung, ist es praktisch ausgeschlossen, dass die im Blut des Antragstellers nachgewiesene Konzentration noch von dem Konsum im November 2010 herrührt. Anhaltpunkte für eine vom Regelfall abweichende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung von Konsum und Fahren liegen nicht vor. Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, folgt daraus zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Angesichts der sonst drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, muss die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am motorisierten Straßenverkehr sofort unterbunden werden. Nachteile, die dem Betroffenen dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2001 - 19 B 1967/09 -, Juris, Rn. 23 f. Wenn der Antragsteller aus beruflichen und familiären Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen muss und insoweit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, ist er umso mehr gehalten, auf den Konsum von Cannabis, jedenfalls aber auf das Führen von Kraftfahrzeugen unter Cannabiseinfluss zu verzichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.