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Urteil

11 K 744/11

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Genehmigung zum nächtlichen Vollbetrieb einer Windkraftanlage ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat, sofern die Behörde das Einvernehmen rechtswirksam ersetzt hat. • Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG entfaltet Konzentrationswirkung und kann bauplanungsrechtliche Beteiligungsrechte der Gemeinde auslösen; bei bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderungen ist die Gemeinde zu beteiligen. • Bei Randlage von Wohnhäusern zum Außenbereich kann nach TA Lärm ein Zwischenwert gebildet werden; dadurch kann für reine Wohngebiete ein höherer (nächtlicher) Immissionsrichtwert zumutbar sein. • Überschreitungen der TA Lärm bis 1 dB(A) sind nach Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant und stehen einer Genehmigung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung nächtlichen Vollbetriebs einer WKA trotz anfänglicher Einvernehmensversagung rechtmäßig • Eine Genehmigung zum nächtlichen Vollbetrieb einer Windkraftanlage ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat, sofern die Behörde das Einvernehmen rechtswirksam ersetzt hat. • Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG entfaltet Konzentrationswirkung und kann bauplanungsrechtliche Beteiligungsrechte der Gemeinde auslösen; bei bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderungen ist die Gemeinde zu beteiligen. • Bei Randlage von Wohnhäusern zum Außenbereich kann nach TA Lärm ein Zwischenwert gebildet werden; dadurch kann für reine Wohngebiete ein höherer (nächtlicher) Immissionsrichtwert zumutbar sein. • Überschreitungen der TA Lärm bis 1 dB(A) sind nach Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant und stehen einer Genehmigung nicht entgegen. Die Klägerin, eine Gemeinde, focht die Genehmigung des Beklagten zur nächtlichen Betriebsnahme einer Windkraftanlage (WKA 3, Enercon E-82, 2000 kW) durch den Beigeladenen an. Zuvor war bereits für den Tagbetrieb eine Genehmigung erteilt worden; der Beigeladene hatte außerdem einen Vorbescheid für Nachtbetrieb beantragt. Die Gemeinde hatte ihr Einvernehmen zu Teilen versagt; die Behörde erließ später einen Vorbescheid und schließlich die Genehmigung für den nächtlichen Vollbetrieb. Die Klägerin rügte fehlende Beteiligung und Ersatz des Einvernehmens sowie Verstöße gegen bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere TA Lärm. Die Beteiligten beriefen sich auf vorgelegte Schallimmissionsprognosen und frühere Gerichtsentscheidungen; das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Klägerin kann Beteiligungsrechte aus § 36 BauGB geltend machen, soweit eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vorliegt. • Bodenrechtliche Relevanz: Die beantragte Erweiterung auf Nachtbetrieb stellt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsintensivierung dar, weil sie andere Immissionsverhältnisse begründet und damit die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft neu zu beurteilen ist; deshalb war Beteiligung geboten. • Vorbescheid/Konzentrationswirkung: Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG entfaltet Konzentrationswirkung wie eine Grundgenehmigung nach § 13 BImSchG und entscheidet auch über bauplanungsrechtlich relevante Fragen; somit war die Gemeinde im Vorbescheidsverfahren zu beteiligen. • Ersetzung des Einvernehmens: Obwohl der schriftliche Ersetzungsakt im Bescheid vom 3.3.2011 fehlte, hat die Behörde in der mündlichen Verhandlung rechtswirksam das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.2 Satz3 BauGB i.V.m. einschlägigen Regelungen ersetzt; eine mündliche Ersetzungsentscheidung ist verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen und war begründet und bekannt gemacht. • Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: Bei Drittanfechtung ist grundsätzlich die Lage zum Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblich; Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn sind jedoch zu berücksichtigen, sodass die mündliche Ersetzungsentscheidung berücksichtigt werden konnte. • Immissionsschutz/TA Lärm: Für die zu beurteilenden Immissionsorte sind die TA Lärm-Richtwerte maßgeblich; an zwei als reines Wohngebiet ausgewiesenen Immissionsorten lagen berechtigte Gründe vor, einen Zwischenwert (40 dB(A) statt 35 dB(A)) wegen Randlage zum Außenbereich und Vorbelastung zuzulassen. • Überschreitungstoleranz: Für andere Immissionsorte lagen Überschreitungen der Richtwerte unter 1 dB(A vor), was nach Nr.3.2.1 Abs.3 TA Lärm unerheblich ist; die vorgelegten Schallgutachten ergaben keine prüfbaren Fehler. • Schlussfolgerung: Da das Einvernehmen rechtswirksam ersetzt wurde und die Immissionssituation den Anforderungen der TA Lärm entspricht bzw. tolerierbare Überschreitungen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist die Genehmigung nicht rechtswidrig gegenüber den Rechten der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Genehmigung des nächtlichen Vollbetriebs der WKA 3 für rechtmäßig, weil die Gemeinde zwar zu beteiligen war, das fehlende Einvernehmen aber wirksam durch die Behörde ersetzt wurde und die immissionsschutzrechtliche Prüfung (TA Lärm) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ergab. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind entweder durch Bildung eines Zwischenwerts wegen Randlage zum Außenbereich gerechtfertigt oder liegen unter der relevanten Schwelle von 1 dB(A). Damit bestehen keine subjektiven Rechte der Klägerin, die eine Aufhebung des Bescheids rechtfertigen würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.