Urteil
11 K 260/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0523.11K260.10.00
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Tenor
Der Bescheid vom 07. Januar 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 07. Januar 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Zinsforderungsbescheid des Beklagten. Mit Zuwendungsbescheid vom 04. Mai 1999 sowie 03. Dezember 1999 gewährte die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen dem Kläger sowie seiner Ehefrau auf ihren Antrag vom 12. Februar 1999 Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach den Richtlinien für die Förderung der Dorferneuerung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12. August 1998 - II A 5 - 0228.27227.08.00) für den Ausbau eines Dachgeschosses eines denkmalgeschützten Gebäudes zu Gästezimmern für die Zeit von 04. Mai 1999 bis zum 20. November 1999 eine Zuwendung in Höhe von 100.000,00 DM. Die Zweckbindungsdauer der Zuwendung betrug dabei 12 Jahre. In dem Bescheid heißt es insoweit: "Die Förderung der Umnutzung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Antragstellung veräußert oder nicht mehr dem Zweck entsprechend verwendet werden. Am 23. Oktober 2008 fand auf dem Grundstück des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle zur Zweckbindungsprüfung der verwendeten Mittel statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Hotel- und Cafébetrieb ab dem Jahre 2006 nicht mehr intensiv betrieben worden war. Nach Angaben des Klägers sei Ursache hierfür vor allem der unerwartete Tod seiner Ehefrau am 17. Juni 2004 gewesen. Das Hotel sowie das Café sei im Wesentlichen von ihr betrieben worden. Am 24. März 2009 erließ die Bezirksregierung Detmold einen Teilwiderrufsbescheid. In dem Tenor des Bescheides heißt es: "Die mit dem o.g. Zuwendungsbescheid nach der Richtlinie für die Förderung der Dorferneuerung; RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12. August 1998 - II A 5 - 0228.27227.08.00 (SMBl. NW 7817) ausgesprochene Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 100.000 DM (51.129,19 EUR) wird hiermit teilweise widerrufen. Die Zuwendung wird in Höhe von 17.043,06 EUR widerrufen und auf 34.086,13 EUR herabgesetzt. Der Bescheid ergeht verwaltungsgebührenfrei." Zur Begründung gab die Bezirksregierung E. an, dem Kläger sowie seiner Ehefrau seien in den Jahren 1999 und 2000 Fördermittel in Höhe von 100.000,00 DM für den Umbau ihres ehemals landwirtschaftlich genutzten Dachbodens des unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes zu fünf Gästezimmern ausgezahlt worden. Für die zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder sei ein Zeitraum von 12 Jahren festgesetzt gewesen. Bei der am 23. Oktober 2008 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Fertigstellung der Gästezimmer im Jahre 2000 erfolgt sei. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers habe der Sohn den landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieb der Mutter im Juli 2004 gepachtet. Aufgrund der sich einstellenden immer höher werdenden Verluste habe der Sohn schließlich den Betrieb des Cafés und Hotels während des Jahres 2006 eingestellt. Da der Hotelbetrieb noch bis zum Ende des Jahres 2006 nachweisbar gewesen sei, könne insgesamt eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel für acht Jahre anerkannt werden. Nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW werde die Zuwendung daher anteilig für die Jahre 2007 bis 2011 widerrufen und zurückgefordert. Gemäß § 49a VwVfG NRW sei der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der E1. C1. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten habe und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist leiste. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Den zurückgeforderten Betrag von 17.043,06 EUR zahlte der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist zurück. Mit Bescheid vom 07. Januar 2010 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 7.819,53 EUR auf. Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, in dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2009 sei ein Betrag in Höhe von 17.043,06 EUR zuzüglich Zinsen dem Grunde nach zurückgefordert worden. Der zurückzufordernde Betrag sei mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Für den nationalen Anteil des Rückforderungsbetrages seien gemäß § 44 LHO i.V.m. § 49a Abs. 3 VwVfG Zinsen für den Zeitraum zwischen Zahlungen der Zuwendung bis zur Gutschrift des Rückforderungsbetrages zu berechnen. Eine detaillierte Zinsberechnung sei beigefügt. Am 05. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 07. Januar 2010 sei rechtswidrig. Im Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2009 sei eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel für acht Jahre anerkannt worden. Eine Verzinsung hätte daher - wenn überhaupt - erst ab dem 01. Januar 2007 vorgenommen werden dürfen. Wende man Artikel 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu seinen Gunsten an, dürfe eine Verzinsung sogar erst ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides erfolgen. Hinzu komme noch, dass er die Gründe des teilweisen Widerrufs des Zuwendungsbescheides nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet habe. Der Beklagte hätte daher gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung des Zinsanspruches absehen können. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 07. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der bestandskräftige Bescheid der Bezirksregierung E. enthalte bereits eine Zinsgrundentscheidung, so dass er in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07. Januar 2010 keine Entscheidung insbesondere über ein Absehen von der Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW habe treffen müssen. Das Erfordernis für eine Ermessensausübung habe deshalb nicht bestanden. Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finde vorliegend keine Anwendung, da in den Jahren 1999 und 2000 im Rahmen der Dorferneuerung keine europäischen Mittel ausgezahlt worden seien. Ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts scheide daher im vorliegenden Fall aus, so dass die streitgegenständliche Zinsentscheidung allein an der nationalen Regelung des § 49a VwVfG NRW zu messen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Zinsforderung des Beklagten kommt § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Vorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW wird vorliegend auch nicht durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im vorliegenden Fall erfolgte die Gewährung der Zuwendungen im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Dorferneuerung (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12. August 1998 - II A 5 - 0228.27227.08.00). In den Richtlinien heißt es unter 1. Zuwendungszweck: "1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (EGV) - (VV/VVG) - Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur in Gemeinden und Ortsteilen von Gemeinden.". Am 25. Mai 2000 erfolgte eine Änderung des Runderlasses dahingehend, dass im Rahmen des Zuwendungszweckes aufgeführt wurde, dass Zuwendungen auch auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 ergehen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Gewährung von Zuwendungen an den Kläger bzw. seine Ehefrau mit Zuwendungsbescheid vom 04. Mai 1999 die Förderung der Dorferneuerung nicht aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft stammte. Folglich wurden in diesen Jahren - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - auch keine Europäischen Mittel im Rahmen dieser Förderung ausgezahlt. Ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts in Gestalt insbesondere von Artikel 73 der Verordnung (EG) 796/2004 scheidet daher vorliegend schon deshalb aus. Ist demnach § 49a Abs. 3 VwVfG NRW als einschlägige Rechtsgrundlage anzusehen, hat der Beklagte vorliegend von dem ihm in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Diese Regelung dient dazu, die zum Teil harten Folgen des Eintritts einer rückwirkenden Zinspflicht in Fällen abzumildern, in denen der Pflichtige die Umstände nicht zu vertreten hat, aus denen die Aufhebung bzw. der Eintritt der Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes folgen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, § 49a Rdnr. 21. Das Absehen vom Zinsanspruch steht dabei im Ermessen der Behörde. Der Schuldner hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Trotz der scheinbar abschließenden Regelung ist anzunehmen, dass die Befugnis der Behörde, aufgrund anderer Vorschriften, z.B. von Billigkeitsregelungen, auch aus anderen Gründen auf eine Zinsforderung zu verzichten, unberührt bleibt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, § 49a Rdnr. 23. Zu beachten ist dabei, dass den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung einschließlich der Zinsforderung wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt. Wird insbesondere der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt, steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Diese Grundsätze gelten erst recht für die im Vergleich zum Widerruf des Zuwendungsbescheides viel weniger eingreifende Zinsforderung. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 - 2 KO 61/96 -, juris. Vorliegend hat der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Dem Beklagten waren bei Erlass des Bescheides vom 07. Januar 2010 bekannt, dass die Ehefrau des Klägers und Betreiberin des Hotelbetriebes im Jahr 2004 verstorben war und die Nichtweiterführung der Zimmervermietung ab dem Jahr 2007 letztlich durch den Tod der Ehefrau zumindest mitverursacht wurde. Es lagen damit ausnahmsweise außergewöhnliche Umstände vor und waren für den Beklagten auch ersichtlich, die eine andere Entscheidung als die Geltendmachung des Zinsanspruchs möglich erscheinen ließen. Der Beklagte hätte bei einem solchen atypischen Sachverhalt daher Ermessenserwägungen anstellen müssen. Im Rahmen dieser Erwägungen hätte er insbesondere auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Kläger den zu erstattenden Betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet hat (vgl. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Soweit der Beklagte anführt, vorliegend sei eine derartige Ermessensausübung ausnahmsweise entbehrlich gewesen, da der Widerrufsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2009 bereits eine bestandskräftige Zinsgrundentscheidung enthalten habe, verfängt dies nicht. In dem Widerrufsbescheid der Bezirksregierung E. hat diese nämlich keine bindende Regelung über die Verzinsungspflicht des festgesetzten Rückforderungsbetrages getroffen. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, richtet sich nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenen Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Dabei sind auch die Begleitumstände einzubeziehen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Bei belastenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Formenklarheit strenge Anforderungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes aufzustellen. Es muss unmissverständlich erkennbar werden, dass eine den Adressaten bindende Regelung getroffen werden soll, die in Bestandskraft erwachsen kann; auch insoweit gehen Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2011 - 10 LC 286/08 -, AUR 2011, 151-156. Gemessen hieran hat die Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 24. März 2009 keine verbindliche Regelung zur Verzinsungspflicht des Rückforderungsbetrages getroffen. Zunächst spricht gegen die Annahme einer verbindlich getroffenen Feststellung zur Verzinsungspflicht, dass sich in dem Bescheidausspruch lediglich Ausführungen zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbetrages, zur Höhe des Rückforderungsbetrages und zur Frage der Gebührenfestsetzung finden lassen. Die Frage der Verzinsung des Rückforderungsbetrages ist dort dagegen nicht behandelt worden. Zwar steht der Umstand, dass vorliegend im Anschluss an die Begründung des Bescheides auf die Regelung des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW hingewiesen wird, nicht allgemein einer hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes entgegen - vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 18. Januar 2011 - 10 LC 286/08 -, AUR 2011, 151-156 -, es handelt sich hierbei jedoch lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die Rechtslage. So wird wortwörtlich die Norm des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW aufgeführt, ohne den Kläger als Verpflichteten zur Zahlung von Zinsen zu nennen. Dies konnte und durfte der Kläger dahingehend verstehen, dass über die Festsetzung des Zinsanspruchs erst in einem weiteren Bescheid gesondert entschieden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.