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Beschluss

4 K 614/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0511.4K614.06.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der am 11. August 2010 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Juli 2010 ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend ohne Ansatz einer Terminsgebühr im Verfahren 4 K 1025/07 - allein dies ist im vorliegenden Verfahren streitig - festgesetzt. Aus der Anmerkung in Absatz 2 zu Nr. 3104 RVG VV, die vorliegend gemäß Nr. 3202 RVG VV entsprechend anwendbar ist, ergibt sich zum einen, dass dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren ein Gegenstand, über den ein anderes Verfahren anhängig ist, mit dem Ziel einer Einigung mitbesprochen wird, sich die Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, entsprechend des Wertes des Gegenstandes des anderen Verfahrens erhöht. Zum anderen ist der Vorschrift zu entnehmen, dass diese Terminsgebühr in dem Umfang, in dem sie eine in dem einbezogenen Verfahren anfallende Terminsgebühr übersteigt, auf diese anzurechnen ist. Nach wohl herrschender Meinung - vgl. OLG München, Beschluss vom 09.06.2008 - 11 W 1488/08 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2008 - 6 W 166/07 -, juris; OLG Stuttgart - 8 W 89/05 -, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3104 Rn. 80 m.w.N. - folgt aus Nr. 3104 RVG VV ebenfalls, dass keine Terminsgebühr in dem in die Einigungsgespräche einbezogenen "anderen" Verfahren entsteht. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit Absatz 2 der Anmerkung nämlich erreicht werden, "dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird." (BT-Drs. 15/1971 S. 212). Die Vorschrift würde anderenfalls auch hinsichtlich der dort angeordneten Anrechnung keinen Sinn machen. Würden nämlich in beiden Verfahren Terminsgebühren anfallen, würde die Erhöhung der Terminsgebühr im Einbeziehungsverfahren durch die dann in jedem Falle erforderliche Anrechnung im einbezogenen Verfahren ihre Bedeutung verlieren. "Wenn man auch im einbezogenen Verfahren eine Terminsgebühr hätte entstehen lassen wollen, so hätte man gleich auf eine Entstehung einer Terminsgebühr zum gleichen Gegenstand im Einbeziehungsverfahren verzichtet. Der Sinn von RVG VV 3104 Anmerkung 2 ist vielmehr, dass durch die Einigungsbemühungen nur in dem Verfahren, in dem sie stattfinden, eine, wenn auch erhöhte, Terminsgebühr anfällt." So OLG München, a.a.O. Eine Terminsgebühr in dem in die Einigungsgespräche einbezogenen Verfahren setzt damit voraus, dass sie aus anderen Gründen entsteht oder bereits entstanden ist; (nur) dann kommt es zu einer Anrechnung nach Nr. 3104 RVG VV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.