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Urteil

11 K 514/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0509.11K514.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 1 Tatbestand: 2 Der am 08.04.1957 geborene und in Kasachstan wohnende Kläger beantragte am 21.01.2004 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Antrag aufgeführt sind noch seine vier Kinder B. N. (geb. 20.03.1984), X1. N. (geb. 25.12.1985), Irina N. (geb. 24.03.1987) und Anna N. (geb. 21.03.1990). 3 Der Kläger gab an, seine Eltern Woldemar und Anna N. seien deutsche Volkszugehörige. Die Eltern beantragten am 28.10.1997 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz; dieses Verfahren ist jedoch seit Februar 1999 nicht mehr betrieben worden und wurde vom Bundesverwaltungsamt im Juli 1999 eingestellt. 4 Der Kläger gab weiter an, er habe von der Geburt bis zum achten Lebensjahr von seiner Mutter Deutsch gelernt. Russisch habe er seit dem achten Lebensjahr gelernt. Jetzt spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe wenig Deutsch. 5 In seinem am 04.05.1996 ausgestellten Inlandspass wird der Kläger mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. In seiner am 28.02.1996 ausgestellten Geburtsurkunde werden seine Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. In den Geburtsurkunden der Kinder des Klägers aus den Jahren 1984, 1985, 1987 und 1990 wird er jeweils mit deutscher Nationalität geführt. 6 Der Kläger legte ferner Kopien der jeweils am 15.03.1978 ausgestellten Inlandspässe seiner Eltern vor; für beide ist die deutsche Nationalität eingetragen. 7 Mit Schreiben vom 22.06.2004 gab die Schwester des Klägers, P. T. , an, ihr Bruder sei mit einer geistigen Behinderung geboren worden. Bis zu seinem siebten Lebensjahr sei er bei seinen Eltern und der Großmutter deutschsprachig aufgewachsen. Wegen seiner geistigen Behinderung sei er dann in eine Förderschule eingeschult worden, die 65 Kilometer entfernt gelegen haben. Daher sei er nur in den großen Winter- und Sommerferien nach Hause gekommen. In der Schule sei nur Russisch gesprochen worden. Seine Muttersprache habe er in kürzester Zeit verlernt. Die Schule habe er 1973 nach fünf Klassen abgeschlossen. Seine derzeitige Umgangssprache Russisch sei auf einfachem Niveau geblieben. Er habe zudem beide Hände verloren. 8 Aus einem undatierten "Beschluss der Ärztekontrollkommission" der Psychologischen Gebietspoliklinik der Stadt Q. ergibt sich, dass der Kläger in seinem Wohnort unter psychiatrischer Betreuung stand. Weiter heißt es: "Diagnose: Geistige Rückständigkeit mit verringertem Intellekt und pathologischen Sprachstörungen." Die Kopie enthält einen Echtheitsvermerk einer Notarin vom 04.06.2004. 9 Aus einem Schreiben vom P. T. vom 16.01.2006 ergibt sich, dass der Kläger erst zwischen dem vierten und fünften Lebensjahr zu sprechen begonnen habe. Er habe eine spezielle Schule in ca. 35 km Entfernung besucht und im Schulinternat gelebt. 10 Mit Bescheid vom 19.07.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen, weil er zur Anhörung an der Auslandsvertretung in Karaganda nicht erschienen sei. 11 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16.08.2006 Widerspruch. 12 Das Bundesverwaltungsamt führte mit dem Kläger am 12.10.2007 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, der Kläger verstehe und spreche so gut wie kein Wort Deutsch. Dialektkenntnisse seien nicht einmal ansatzweise vorhanden. Ergänzend gab der Kläger in russischer Sprache an: Er habe im Elternhaus die deutsche Sprache von seinen Eltern manchmal gehört, selbst jedoch - ausgenommen einzelne wenige Wörter - nicht gesprochen. Die Eltern hätten Plattdeutsch gesprochen. Die Umgangssprache in der Familie sei überwiegend Russisch gewesen, nur selten hätten die Eltern untereinander und mit den Kindern Deutsch gesprochen. Die Sprachtesterin führt weiter aus: "Der Antragsteller ist ein sehr einfach strukturierter Mensch, jedoch nicht geistig behindert. In russischer Sprache reagiert er spontan und gibt einfache, klare Antworten in vollständigen Sätzen, reagiert adäquat." 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und verwies auf nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. 14 Die Schwester des Klägers, P. T. (geb. am 17.07.1964), beantragte am 28.10.1997 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz, erhielt am 10.04.2000 einen Aufnahmebescheid, reiste am 16.09.2000 nach Deutschland ein und erhielt am 14.06.2001 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin. Als Umgangssprache innerhalb der Familie gab sie Deutsch und Russisch an. Nur die Mutter habe mit ihr zu Hause Deutsch gesprochen. Das Bundesverwaltungsamt führte mit P. T. am 11.05.1999 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz einiger Mängel möglich gewesen. Ansatzweise sei eine leichte Dialektform erkennbar gewesen. Deutsch sei ihr von der Mutter, "wenig" vom Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule vermittelt worden. Der Ehemann von P. T. , bei dem ebenfalls ein Gespräch trotz einiger Mängel möglich war, sprach Dialekt. 15 Am 13.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft ausführlich seinen Vortrag, dass er seit Geburt geistig behindert und seine sprachliche Entwicklung verzögert sei. Seine geistige Kapazität habe nicht ausgereicht, um zwei Sprachen zu erlernen. Hierzu legt er ärztliche Bescheinigungen vor, die in den Jahren 2004 und 2006 beglaubigt wurden. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei daher nicht möglich gewesen. Dem gegenüber habe die Schwester P. T. ausreichende Sprachkenntnisse erworben. Über den Schulbesuch des Klägers könnten Nachweise nicht vorgelegt werden. Er könne sich auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Frau Dr. L. beantworte die gestellte Beweisfrage nicht und sei in sich widersprüchlich bzw. unvollständig. Es werde nicht begründet, warum eine geistige Behinderung nicht bestätigt werden könne, wenn andererseits Lernschwierigkeiten seit der Kindheit bestätigt würden. Die geistigen Fähigkeiten des Klägers seien sehr oberflächlich geprüft worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie trägt vor, der Kläger sei zwar deutscher Abstammung und habe auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben; es fehle jedoch an einer ausreichenden familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse. Nach den Angaben im Aufnahmeantragsformular könne von einer Internatsunterbringung nicht ausgegangen werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine familiäre Sprachvermittlung wegen der geistigen Entwicklung des Klägers zumindest in Grundzügen unmöglich gewesen sei. Dem Gutachten der Frau Dr. L. sei eindeutig zu entnehmen, dass dem Kläger aus ärztlicher Sicht keine geistige Behinderung attestiert werden könne. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage "Hat Herr Alexander N. eine Krankheit bzw. Behinderung, d.h. weicht seine geistige Fähigkeit von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, so dass es ihm unmöglich war, die deutsche Sprache neben der russischen Sprache als Kind in der Familie bis zum Alter von 16 Jahren zu erlernen?" durch ein Gutachten der Vertrauensärztin Dr. O. L. , B1. , Kasachstan. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 30.06.2010 verwiesen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.12.2010 hat Frau Dr. L. unter Bezugnahme auf einen von einer örtlichen Psychologin durchgeführten Test ausgeführt, der Kläger habe geistige Schwierigkeiten und einen niedrigeren Intelligenzquotienten. 22 Das Gericht hat weiter Beweis erhoben über den Sprachgebrauch der Familie des Klägers und des Klägers selbst von 1957 bis etwa 1973 durch schriftliche Befragung (§ 377 Abs. 3 ZPO) und spätere Vernehmung der Zeugen B2. H. , K. L1. , M. X2. und Q1. G. . Wegen des Ergebnisses wird auf die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.05.2011 Bezug genommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist begründet. 26 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. 27 Er ist unstreitig deutscher Abstammung und hat auch ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Zwar wird dieses Bekenntnis nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG bestätigt durch ausreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse. Es ist unstreitig, dass der Kläger ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, 28 vgl. zu den Anforderungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, 29 nicht führen kann. 30 Der Kläger kann sich jedoch auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Danach entfällt die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht vermittelt werden konnte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihr körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG hat seine jetzige Fassung durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007 (BGBl. I Seite 748) erhalten. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 03.11.2006 (Bundesratsdrucksache 781/06) ist auf Seite 17 hierzu ausgeführt: 31 "Mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 Satz 4 soll darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderten Spätaussiedlerbewerbern in bestimmten Fällen weder durch die Ermöglichung weiterer Nachweise noch bei Berücksichtigung ihrer spezifischen Einschränkungen bei Art und Inhalt der Anhörung zur Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache geholfen werden kann. Im Einzelfall kann der Nachweis der geforderten Deutschkenntnisse trotz deutschsprachiger familiärer Prägung schon deshalb nicht erbracht werden, weil der Spätaussiedlerbewerber aufgrund seiner Behinderung überhaupt nicht in der Lage ist und auch nie in der Lage war, Deutsch zu sprechen. Auch diesen Spätaussiedlerbewerbern muss aber vor dem Hintergrund des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, der Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach § 4 möglich sein. Zur Definition des Begriffs der Behinderung wird auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen." 32 § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG setzt voraus, dass die deutsche Sprache gerade "wegen" einer Behinderung nicht vermittelt werden konnte. Dieser vom Gesetz vorausgesetzte Kausalzusammenhang besteht dann nicht, wenn in der Familie des Klägers die deutsche Sprache ohnehin nicht in einem Umfang gesprochen und vermittelt wurde, dass ein Familienmitglied die Fähigkeit erworben haben kann, auf Grund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG kann nicht eingreifen, wenn dem Aufnahmebewerber unabhängig von seiner Behinderung von vornherein schon keine Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden sind. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 A 71/09 -. 34 Danach kann sich der Kläger auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. 35 Eine geistige Minderleistung des Klägers steht außer Frage. Sie ist bereits im Verwaltungsverfahren von der Schwester des Klägers, P. T. , geltend gemacht und ausführlich beschrieben sowie von allen vier Zeugen eindeutig bestätigt worden. Die Sprachtesterin Frau H1. hat den Kläger als einen "sehr einfach strukturierten Menschen" bezeichnet, hielt ihn allerdings nicht für geistig behindert. Schließlich hat auch die Vertrauensärztin Dr. L. eine geistige Minderleistung bestätigt ("his memory capacity is quite limited"). 36 Für die Beantwortung der Frage, ob die Vermittlung der deutschen Sprache wegen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht möglich war, ist nicht maßgebend, ob beim Kläger ein bestimmter Intelligenzquotient festgestellt werden kann. Ob die geistigen Fähigkeiten des Klägers in seiner Kindheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war, lässt sich objektiv heute nicht mehr feststellen. Das Gericht schließt dies aber daraus, dass der Kläger wegen seiner geistigen Minderleistung eine weit entfernte Sonderschule besuchen musste, wobei alle vier Zeugen angegeben haben, dass der Kläger das einzige ihnen bekannte Kind war, das auf diese Sonderschule wechseln musste. 37 Entscheidend ist nunmehr, ob eine Behinderung - hier in Form einer geistigen Minderleistung - ursächlich dafür war, dass eine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht stattgefunden hat. Dabei kommt als Ursache auch in Betracht, dass der Kläger gerade wegen einer geistigen Minderleistung in Form einer Lernbehinderung nicht die Schule am Wohnort besucht sondern in einem Internat gewohnt hat, so dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (auch) daran gescheitert ist, dass der Kläger zu selten zu Hause war, um dort die deutsche Sprache in ausreichendem Maße zu erlernen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00 -, DVBl. 2002, 277; hier ist die Berücksichtigung des Internatsbesuches aufgrund einer Lernbehinderung daran gescheitert, dass nach der damaligen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG Sprachkenntnisse nur dann fingiert werden konnten, wenn eine Vermittlung wegen der "Verhältnisse im Herkunftsgebiet" unmöglich oder unzumutbar war. 39 Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG und sein Zweck schließen - auch unter Berücksichtigung des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 GG - nicht aus, dass die Nichtvermittlung der deutschen Sprache über eine Kausalkette (Lernbehinderung, dadurch Internatsbesuch, dadurch zu seltener Aufenthalt bei der Familie) auf eine Behinderung zurückgeführt wird. 40 Aufgrund der Aussagen der vier Zeugen ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger wegen einer Lernbehinderung ein Internat besucht hat. Alle Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger im ersten oder zweiten der dritten Schuljahr auf eine Sonderschule gewechselt hat, weil er im Unterricht "nicht mitkam" bzw. "den Stoff einfach nicht kapiert und die Regeln nicht begriffen" habe. Die Zeugen haben weiter bestätigt, dass diese Entscheidung nicht von den Eltern des Klägers sondern von den Schulbehörden getroffen wurde, und dass der Kläger das einzige ihnen bekannte Kind aus dem Dorf gewesen ist, das eine Sonderschule besucht hat. Ebenfalls übereinstimmend haben die Zeugen bestätigt, dass die Sonderschule so weit vom Wohnort des Klägers entfernt lag, dass er dort im Internat gewohnt hat und grundsätzlich nur während längerer Ferien zu Hause war. Auch die Schwester des Klägers hatte dies im Verwaltungsverfahren bereits so vorgetragen. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugen die Entfernung der Sonderschule vom Wohnort des Klägers unterschiedlich angaben und sich auch nicht mehr genau erinnern konnten, in welchem Schuljahr der Kläger auf die Sonderschule gewechselt ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Vorgänge fast 50 Jahre zurückliegen. 41 Ob der Kläger die deutsche Sprache in ausreichendem Maße erlernt hätte, wenn er keine Lernbehinderung gehabt und kein Internat besucht hätte, bleibt - zwangsläufig - Spekulation. Nach dem Zweck der Vorschrift muss es ausreichen, dass die deutsche Sprache mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichend vermittelt worden wäre, wenn die Behinderung hinweg gedacht wird. Anderenfalls liefe die Vorschrift leer. Bei dieser Prognose ist insbesondere der Sprachgebrauch in der Familie zu berücksichtigen. Dementsprechend verweist die Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf, dass Deutschkenntnisse "trotz deutschsprachiger familiärer Prägung" auf Grund einer Behinderung nicht angewiesen werden können. 42 Vgl. Bundesratsdrucksache 781/06, Seite 17. 43 Dabei ergibt sich ein deutliches Indiz für oder gegen die Annahme einer Vermittlung der deutschen Sprache im Fall der Nichtbehinderung daraus, ob Geschwistern des Aufnahmebewerbers, die in der gleichen familiären Situation aufgewachsen sind, die deutsche Sprache in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entsprechenden Weise vermittelt worden ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich der Kläger auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. 44 Die Schwester des Klägers, P. T. , hat in ihrem eigenen Aufnahmeantragsformular angegeben, sie habe Plattdeutsch ab Geburt und Russisch ab dem siebten Lebensjahr erlernt. Im Aufnahmeantragsformular des Klägers gab sie an, er habe bis zu seinem achten Lebensjahr Deutsch und ab seinem achten Lebensjahr Russisch gelernt. Diese für eine ausreichende Vermittlung sprechenden Angaben haben allerdings weder der Kläger bei seinem am 12.10.2007 absolvierten Sprachtest noch die vier Zeugen bestätigt. Der Kläger gab anlässlich seines Sprachtests in russischer Sprache an, er habe die deutsche Sprache im Elternhaus von seinen Eltern manchmal gehört, selbst jedoch ausgenommen von einzelnen wenigen Wörtern nicht gesprochen. Umgangssprache in der Familie sei überwiegend Russisch gewesen. Die Zeugen - die alle ersichtlich mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen sind - haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass sie mit dem Kläger auch als Kind nur Russisch gesprochen hätten. Die Zeugin H. hat weiter ausgesagt, sie wisse sicher, dass der Kläger Plattdeutsch verstanden habe. Auch der Zeuge L2. hat ausgesagt, der Kläger habe Deutsch verstanden. Der Zeuge G. ist sich in dieser Frage nicht sicher gewesen. Die Zeugin X2. hat angegeben, der Kläger sei als Kind auf Deutsch angesprochen worden und er habe auch darauf reagiert und es verstanden. Das spricht insgesamt dafür, dass dem Kläger bis zu seinem Wechsel ins Internat neben Russisch auch passive Deutschkenntnisse vermittelt worden sind. Alle Zeugen haben bestätigt, dass die Mutter des Klägers wie auch die zeitweise im Haushalt lebenden Großmutter Plattdeutsch sprachen. Der Vater des Klägers sei zwar deutscher Abstammung gewesen, habe aber nur Russisch gesprochen. Der Zeuge G. hat gemeint, der Vater des Klägers habe zwar Wolgadeutsch gesprochen, jedoch nicht das in der Familie verwendete Plattdeutsch, so dass er in der Familie Russisch gesprochen habe. Insgesamt ist das Gericht daher davon überzeugt, dass in der Familie des Klägers neben Russisch auch in einem erheblichen Umfang Deutsch gesprochen worden ist. Alle Zeugen waren insoweit glaubhaft. Sie haben sich jeweils ersichtlich bemüht, die fast fünfzig Jahre zurückliegenden Vorgänge - soweit erinnerlich - möglichst genau wiederzugeben. Dabei ist nicht der Eindruck entstanden, dass die Zeugen die Sprachsituation in der Familie des Klägers und beim Kläger selbst im Hinblick auf eine möglichst umfangreiche Verwendung der deutschen Sprache zu beschönigen versucht haben. Vielmehr haben alle Zeugen ausdrücklich eingeräumt, dass sie mit dem Kläger ausschließlich Russisch gesprochen hätten und dass auch sein Vater trotz deutscher Abstammung in der Familie Russisch gesprochen habe. 45 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die beim Sprachtest am 11.05.1999 bei der Schwester des Klägers festgestellten Sprachkenntnisse. Nach dem Ergebnis des Sprachtests war mit ihr ein einfaches Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich, ansatzweise sei eine leichte Dialektform erkennbar gewesen. Nach dem Akteninhalt spricht nichts dafür, dass diese Sprachkenntnisse nicht überwiegend auf familiärer Vermittlung beruhen. Zwar sind auch beim Ehemann der Schwester des Kläger insbesondere Dialektkenntnisse festgestellt worden, auch mit ihm war jedoch (nur) ein einfaches Gespräch trotz einiger Mängel möglich. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwester des Klägers und ihr Ehemann deutsche Sprachkenntnisse überwiegend durch Verwendung der deutschen Sprache während ihrer Ehe erworben haben; die Kenntnisse müssten dann besser sein als bei den beiden Sprachtests festgestellt. Wenn jedoch der 1964 geborenen Schwester des Klägers ausreichende Deutschkenntnisse innerhalb der Familie vermittelt worden sind - hiervon ist auch das Bundesverwaltungsamt ausgegangen, weil es der Schwester des Klägers einen Aufnahmebescheid erteilt hat - so ist mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass auch dem 1957 geborenen Kläger für ein einfaches Gespräch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in der Familie vermittelt worden wären, wenn er nicht wegen seiner Lernbehinderung ein Internat besucht hätte. Hier kommt noch hinzu, dass nach der Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen Spätaussiedlerverfahren die Vermittlung der deutschen Sprache innerhalb der Familie bei jüngeren Geschwistern eher abnimmt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.