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Beschluss

6 K 1934/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0429.6K1934.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus C1. T. wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus C1. T. (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Sowohl die - als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige - Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2010, mit dem diverse zwischen dem 29.07.1998 und dem 12.06.2006 erlassene Bescheide über die Bewilligung von Wohngeld sowie eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgehoben und von der Klägerin zu Unrecht erhaltene Leistungen in Höhe von insgesamt 9.858,82 EUR zurückgefordert werden, als auch die damit in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) verbundene - als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige - Klage gegen den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 05.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2007, mit dem ein am 03.05.2007 gestellter Wohngeldantrag der Klägerin abgelehnt wurde, sind voraussichtlich unbegründet. Beide Bescheide dürften rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 4 Die von der Beklagten verfügte Aufhebung der zwischen dem 29.07.1998 und dem 12.06.2006 erlassenen Wohngeldbescheide sowie eines Bescheides über einen einmaligen Heizkostenzuschuss findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 45 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden (Absatz 1), soweit dem kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht (Absatz 2). Dabei kommt eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, u.a. nur dann in Betracht, wenn einer der in Absatz 2 Satz 3 geregelten Fälle vorliegt, in denen schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes von Gesetzes wegen von vornherein ausgeschlossen ist (Absatz 4 Satz 1). 5 Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein. 6 Die aufgehobenen Bescheide waren wohl bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums der Wohngeldbewilligung (Juli 1998 bis Mai 2007) mit ihrem Vermieter, Herrn X1. A. , in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt hat. 7 Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann die Rücknahme der Wohngeldbescheide allerdings, anders als die Beklagte meint, nicht mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 4 WoGG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 2029, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904), begründet werden. Nach dieser Vorschrift - bzw. nach der bis zum 31.12.2000 gültigen, im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1993 (BGBl. I S. 183) - besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG a.F. sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Das Zusammenleben des Antragsberechtigten mit Nicht-Familienmitgliedern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt danach nicht ohne Weiteres zum vollständigen Ausschluss des Wohngeldanspruchs. Vielmehr ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen und das Wohngeld für einen fiktiven Familienhaushalt entsprechender Größe - also unter Einbeziehung der Einnahmen der übrigen zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Personen - zu ermitteln. Nur soweit dieser fiktive Wohngeldanspruch geringer ist als der für den Antragsteller allein berechnete, wird das Wohngeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 / § 18 Nr. 4 WoGG a.F. gekürzt. 8 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.08.2006 - 9 C 06.1845 -, Juris, Rn. 16 ff.; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: April 2008, § 18 a.F. Rn. 16. 9 Nur im Umfang eines solchen Differenzbetrages wären nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Nr. 2/§ 18 Nr. 4 WOGG a.F. die gegenüber der Klägerin ergangenen Wohngeldbescheide rechtswidrig und könnte insoweit die Rücknahme der Bescheide gerechtfertigt sein (vgl. § 45 Abs. 1 SGB X: Rücknahme, "soweit" ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist). Die notwendige Vergleichsberechnung ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aber nicht möglich, weil die Beklagte bislang keine Ermittlungen zum Einkommen des - insoweit auskunftspflichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoGG) - Herrn A. in den streitigen Bewilligungszeiträumen angestellt hat. 10 Im Ergebnis ist das allerdings unschädlich. Denn die Wohngelbescheide sind wohl in vollem Umfang rechtswidrig wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld (§ 18 Abs. 3 WoGG in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung bzw. § 18 Nr. 6 WoGG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung). 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Tatbestand der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld in seinem Urteil vom 25.09.1992 in grundsätzlicher Weise konkretisiert. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 70.90 -, BVerwGE 91, 82 = NJW 1993, 744 = Juris, Rn. 25 ff. 13 Danach ist davon auszugehen, dass nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche Gestaltung, die in ihrer Konsequenz zum Entstehen oder zu einer Erhöhung eines Wohngeldanspruchs führt, missbräuchlich ist. Sprechen objektiv, d.h. aus der Sicht eines verständigen Betrachters, einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer Gestaltung, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweg gedacht werden, ohne dass diese als solche unverständlich wird, scheidet von vornherein die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens aus. 14 BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 70.90 -, a.a.O. (Juris), Rn. 25. 15 Anders liegt es, wenn das Gesamtverhalten des Antragstellers auf eine vornehmlich wohngeldrechtliche Motivation hindeutet. Dann besteht eine Art Verdacht und ist entsprechende Aufmerksamkeit geboten, ob "die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre". Dies setzt nicht voraus, dass dem Antragsteller ein sittenwidriges, sonstwie verwerfliches oder gar auf einen versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser Sachlage der Intention des Gesetzes. Das wiederum ist der Fall, wenn sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei gleichsam "künstlich" oder "konstruiert". Bei dieser wertenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass das Wohngeldgesetz in seinen Einzelregelungen an typische Lebenssachverhalte anknüpft. Vor dem Hintergrund dieser typisierenden Betrachtungsweise bedürfen Handlungen und Rechtsgestaltungen, die, wenn man die wohngeldrechtliche Zielsetzung hinweg denkt, von den vom Wohngeldgesetz als typisch ins Auge gefassten Verhaltensweisen abweichen und in diesem Sinne ungewöhnlich sind, dann, wenn sie nicht zu einer Versagung des Wohngeldes führen sollen, einer Erklärung aus Umständen, die sie gleichwohl plausibel erscheinen lassen. Derartige Umstände substantiiert darzulegen, obliegt dem Antragsteller. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 70.90 -, a.a.O. (Juris), Rn. 26 f. 17 Nach diesen Kriterien war die Inanspruchnahme von Wohngeld durch die Klägerin voraussichtlich missbräuchlich. Denn sie führt mit ihrem Vermieter, Herrn X1. A. , der zugleich Eigentümer des Hausgrundstücks ist, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei handelt es sich um eine von den im Wohngeldgesetz als typisch ins Auge gefassten Verhaltensweisen abweichende Gestaltung, die sich nur aus einer wohngeldrechtlichen Motivation heraus erklären lässt. 18 Nach den insbesondere im Rahmen des von der Beklagten am 06.06.2007 bei der Klägerin und Herrn A. durchgeführten Hausbesuchs bekannt gewordenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass beide eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im wohngeldrechtlichen Sinne führen. 19 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG a.F. führen Familienmitglieder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Diese Begriffsbestimmung ist auch im Rahmen von § 18 WoGG a.F. zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht nur für den ausdrücklich den Fall einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Nicht-Familienmitgliedern behandelnden Ausschlusstatbestand gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 / § 18 Nr. 4 WoGG a.F., 20 vgl. insoweit Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., Rn. 13, 21 sondern bei einer systematischen Interpretation auch für den Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 / § 18 Nr. 6 WoGG a.F. und die in diesem Zusammenhang sich stellende Frage nach einer wohngeldrechtlich atypischen Verhaltensweise. 22 Nach den von der Beklagten anlässlich des Hausbesuchs am 06.06.2007 getroffenen Feststellungen nutzten die Klägerin und Herr A. zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Räume der Wohnung gemeinsam. Das gilt nicht nur für Küche, Bad und Flur (Herren- und Damenschuhe nebeneinander abgestellt), sondern auch für Wohnzimmer (einziger Fernseher), Schlafzimmer (frisch abgezogenes Doppelbett) sowie "Bügelzimmer" (abgedecktes Bett, darauf Herren- und Damenbügelwäsche, kein Hinweis auf Nutzung als Schlafzimmer). Es lag mithin eine Wohngemeinschaft vor, für die es im Übrigen unschädlich wäre, wenn ein Mitbewohner einzelne Räume ausschließlich in Besitz haben sollte. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 - 8 C 65.89 -, BVerwGE 85, 314 = FEVS 41, 89 = NVwZ 1991, 675 = Juris, Rn. 17. 24 Dafür, dass zuvor in einem der hier streitigen Bewilligungszeiträume ab Juli 1998 keine Wohngemeinschaft vorgelegen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Die Tatsache, dass die Klägerin und Herr A. mindestens seit dem 17.01.1984, von einer knapp achtmonatigen Unterbrechung abgesehen, eine gemeinsame Meldeanschrift haben, deutet vielmehr im Gegenteil auf eine langjährige Kontinuität in den Lebensverhältnissen hin. 25 Es kann dahinstehen, ob die an das Bestehen einer Wohngemeinschaft gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2, 2. Hs. / § 18 Nr. 4, 2. Hs. WoGG a.F. geknüpfte gesetzliche Vermutung für eine Wirtschaftsgemeinschaft auch dann zum Tragen kommt, wenn es - wie hier - um die Beurteilung der Frage geht, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre. Denn auf das Eingreifen dieser gesetzlichen Vermutung kommt es hier nicht an, weil das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn A. nach den Gesamtumständen feststeht. 26 Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die ihr angehörenden Personen im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfs versorgen und in diesem Sinne "aus einem Topf wirtschaften". Das setzt nicht voraus, dass nur eine einzige gemeinsame Kasse besteht. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 - 8 C 65.89 -, a.a.O. (Juris), Rn. 22. 28 Ein derartiges "Wirtschaften aus einem Topf" dürfte hier vorliegen. 29 Wie sich bei einem weiteren Hausbesuch der Beklagten am 02.09.2010 anlässlich eines von der Klägerin im August 2010 gestellten Antrags auf Grundsicherung im Alter gezeigt hat, versorgen sich die Klägerin und Herr A. gemeinsam mit Lebensmitteln (gemeinsamer Kühlschrank, keine erkennbare Trennung der Vorräte). Hinzu kommt, dass im Mietvertrag aus dem Jahre 1988 nur ein im Verhältnis zur Gesamtmiete (520,-- DM) ungewöhnlich geringer und nicht näher aufgeschlüsselter Betrag für "Nebenkosten" (20,-- DM) ausgewiesen ist. Das deutet - eben weil es insoweit an einer Individualisierung und betragsmäßigen Konkretisierung von auf die Klägerin entfallenden realistischen Kostenanteilen fehlt - darauf hin, dass die Klägerin mit ihren Mietzahlungen lediglich einen Beitrag zu der gemeinsamen Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebensbedarfs (neben Lebensmitteln insb. Telefon, Radio- und Fernsehgebühren, Strom, Wasser) leistet. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Wohngemeinschaft, der ungeachtet des Eingreifens der Vermutungswirkung des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 2. Hs. / § 18 Nr. 4, 2. Hs. WoGG a.F. zumindest eine indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht abgesprochen werden kann. Weitere Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften sind die gemeinsame Nutzung einer Waschmaschine sowie die im Rahmen des Hausbesuchs am 06.06.2007 offenkundig gewordene Tatsache des gemeinsamen Bügelns von Wäsche. Schließlich ist auch insoweit der seit vielen Jahren bestehenden gemeinsamen Meldeadresse erhebliches Gewicht beizumessen, die über die dadurch unmittelbar belegte Tatsache des gemeinsamen Wohnens hinaus eine enge persönliche Verbindung der Klägerin mit Herrn A. nahelegt. 30 Die aus wohngeldrechtlicher Sicht bestehende, die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme rechtfertigende Atypik des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Person, mit welcher die Klägerin als Antragstellerin eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, d.h. Herr A. , zugleich ihr Vermieter ist. Das Wohngeldrecht geht, wie sich insbesondere in § 4 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 / § 18 Nr. 4 WoGG a.F. zeigt, von einer Personenverschiedenheit zwischen Vermieter und mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Personen aus. Vor diesem Hintergrund erscheint der zwischen der Klägerin und Herrn A. abgeschlossene Mietvertrag als eine wohngeldrechtlich motivierte, auf die Herbeiführung der Voraussetzungen eines Wohngeldanspruchs gerichtete und insoweit gleichsam "konstruierte" rechtliche Gestaltung. Denn ohne einen solchen Vertrag fehlte es der Klägerin bereits an der notwendigen Antragsberechtigung gemäß § 3 WoGG a.F. 31 Die Rechtswidrigkeit des Bescheides über einen einmaligen Heizkostenzuschuss vom 13.03.2001 folgt aus der Aufhebung der Wohngeldbewilligung auch für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1846) - HeizkZG - haben alleinstehende Personen oder Haushaltsvorstände Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss, denen für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist. Ein entsprechender Wohngeldbescheid entfaltet damit Tatbestandswirkung, seine rückwirkende Aufhebung führt zugleich zum rückwirkenden Entfall des Anspruchs auf einen Heizkostenzuschuss. Eine nur einkommensabhängige Zuschussberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HeizkZG wäre antragsgebunden (vgl. § 4 Abs. 2 HeizkZG) und scheidet mangels eines entsprechenden rechtzeitigen Antrags der Klägerin von vornherein aus. 32 Schutzwürdiges Vertrauen steht der Rücknahme voraussichtlich nicht entgegen, weil sich die Klägerin wohl gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X jedenfalls wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauen berufen kann. Ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs. SGB X) dürfte deshalb anzunehmen sein, weil sich der Klägerin die allein wohngeldrechtlich zu erklärende Ungewöhnlichkeit eines Mietvertrages zwischen gemeinsam wohnenden und wirtschaftenden Personen sowie der deshalb bestehende Entfall des Wohngeldanspruchs aufdrängen mussten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids über den einmaligen Heizkostenzuschuss, weil in diesem Bescheid die Wohngeldakzessorietät des Zuschusses in einer auch für die Klägerin hinreichenden Weise deutlich gemacht worden ist. 33 Die Fristen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind hinsichtlich sämtlicher Bewilligungsbescheide gewahrt. 34 Das grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 1 SGB X bestehende Rücknahmeermessen ist in Fällen der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld durch das Wohngeldrecht dergestalt in Richtung auf eine Rücknahme der unter Verstoß gegen § 18 Abs. 3 / § 18 Nr. 6 WoGG a.F. erlassenen Wohngeldbescheide intendiert, dass vorbehaltlich eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts die Rücknahme die einzig rechtmäßige Entscheidung ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 70.90 -, a.a.O. (Juris), Rn. 31. 36 Entsprechendes muss für eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeizkZG an die Wohngeldbewilligung gekoppelte Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses gelten. Weil vorliegend nichts auf einen atypischen, von den Normalfällen der missbräuchlichen Inanspruchnahme signifikant abweichenden Sachverhalt hindeutet, waren die Bewilligungsbescheide zwingend aufzuheben. 37 Das Erstattungsverlangen hinsichtlich der von der Beklagten an die Klägerin erbrachten Leistungen findet seine Grundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. 38 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich außerdem, dass auch der ablehnende Wohngeldbescheid vom 5.7.2007 voraussichtlich rechtmäßig ist, weil die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre.