Urteil
6 K 2578/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0311.6K2578.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 06.11.1990 geborene Kläger bewohnt ein Appartement in der K. -L. -Straße in C1. . Seine Eltern leben getrennt. Der Vater des Klägers wohnt in H. , seine Mutter in S. -X. . 3 Am 01.07.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm für den Besuch der 13. Klasse des Oberstufenkollegs in C1. für das Schuljahr 2010/2011 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zu gewähren. 4 Mit Bescheid vom 07.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG seien nicht erfüllt. Der Kläger könne von der Wohnung seines Vaters aus eine zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit erreichen. 5 Am 07.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei seinem Vater könne er schon aus Platzgründen nicht wohnen, da dieser nur eine ca. 40 bis 50 m² große Zweizimmerwohnung bewohne. 6 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.09.2010 zu verpflichten, ihm für den Besuch der 13. Klasse des Oberstufenkollegs in C1. im Schuljahr 2010/2011 (01.07.2010 bis 30.06.2011) Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.01.2011 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 Ausbildungsförderung für den Besuch des Oberstufenkollegs in C1. gewährt. Der Bescheid vom 07.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 13. Klasse des Oberstufenkollegs in C1. . Nach den einschlägigen schulrechtlichen Organisationsvorschriften wird das Oberstufenkolleg als Versuchsschule des Landes Nordrhein-Westfalen geführt. 15 Vgl. Ziffer 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.11.2006 (Az.: -524-6.03.20-43304-). 16 Die Förderungsfähigkeit des Besuchs einer Versuchsschule richtet sich nach der "Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden - SchulversucheV -" (BGBl. I 1979, 834). Im Falle des Klägers richtet sich die Förderungsfähigkeit seines Schulbesuchs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 1 SchulversucheV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG. 17 Nach diesen Vorschriften wird gemäß der - hier allein in Betracht kommenden - Nr. 1 von § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. 18 Der Kläger wohnt zwar nicht bei seinen Eltern, jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für die Leistungsgewährung, dass von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. 19 § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG knüpft an den typischen Lebenssachverhalt an, dass Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen. Unter dem Begriff Wohnung der Eltern im Ausbildungsförderungsrecht sind deshalb nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Unerheblich ist, ob die Wohnung zu klein oder aus sonstigen Gründen ungeeignet für die Aufnahme des Auszubildenden ist. Derartige Probleme sind in der Konsequenz des Gesetzes ggf. durch Anmietung einer größeren Wohnung zu lösen. 20 Vgl. z.B. VG Minden, Beschluss vom 02.03.2009 - 6 L 90/09 - m.w.N.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage, Rdnrn. 52 ff. zu § 2. 21 Eine Ausnahme von diesem weiten Begriff der elterlichen Wohnung ist nur zu machen, wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern aus in deren Person liegenden zwingenden persönlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Eltern in einem Pflegeheim leben oder der maßgebliche Elternteil eine neue Ehe eingeht, der neue Lebenspartner des Elternteils die Aufnahme des Auszubildenden in der Wohnung berechtigt ablehnt und dem Elternteil im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehlt, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden. 22 Vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 5 C 68.88 -, in VwZ 1992, 887. 23 Für das Vorliegen derartiger zwingender Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger jedoch weder etwas vorgetragen noch sind aus dem Akteninhalt oder ansonsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich. 24 Der Kläger ist daher grundsätzlich auf die Wohnung seines Vaters zu verweisen, von wo aus die besuchte Ausbildungsstätte "erreichbar" i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist. Erreichbar ist die Ausbildungsstätte dann, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand für den Weg dorthin nicht unzumutbar belastet wird. Maßgeblich ist dabei die durchschnittliche tägliche Wegzeit. Nach Tz12.2.3 VwV zu § 2 BAföG gilt eine Ausbildungsstätte dann als nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von insgesamt mehr als zwei Stunden benötigt. Dies ist nach den aktenkundigen Ermittlungen des Beklagten für die Wegstrecke von der Wohnung des Vaters des Klägers in H. bis zur Ausbildungsstätte in C1. nicht der Fall. 25 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.