Beschluss
8 L 716/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0225.8L716.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 8 K 3145/10 gegen den mit Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 18.11.2010 für sofort vollziehbar erklärten Ratsbeschluss vom 16.09.2010 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 festzustellen, dass die Klage der Antragsteller vom 10.12.2010 gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 16.09.2010 aufschiebende Wirkung hat, 4 hilfsweise, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Beschluss des Rates wiederherzustellen, 5 ist nur mit dem Hilfsantrag zulässig und begründet. 6 Für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren ist kein Raum, weil der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 16.09.2010, wonach an der Grundschule J. zum Schuljahr 2011/12 keine Eingangsklasse mehr gebildet wird, und der mit weiterem Ratsbeschluss vom 18.11.2010 für sofort vollziehbar erklärt worden ist, mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, so dass eine im Eilverfahren vorzunehmende Überprüfung des Ratsbeschlusses nur im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Beschluss erfolgen kann. 7 Für einen dahingehenden Antrag, der hilfsweise erhoben worden ist, sind die Antragsteller auch antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch die Entscheidung, dass im kommenden Schuljahr an der Grundstücke J. keine Eingangsklasse mehr gebildet wird, in ihrem Elternrecht verletzt zu sein, weil sie beabsichtigen, ihre Tochter ab dem Schuljahr 2011/12 dort beschulen zu lassen. Zwar können in schulischen und schulorganisatorischen Angelegenheiten Elternrechte nur gemeinsam von den sorgeberechtigten Personen geltend gemacht werden, während der Antragsteller als Vater hier zunächst allein den vorliegenden Antrag gestellt und die Klage im Hauptsacheverfahren erhoben hat. Durch die Vorlage der Prozessvollmacht hat seine Ehefrau T. F. diese Verfahrenshandlungen jedoch nachträglich genehmigt und deutlich gemacht, dass auch sie sich zusammen mit ihrem Ehemann gegen den Ratsbeschluss wenden will. Insofern ist auch das Rubrum in diesen Verfahren von Amts wegen geändert worden. 8 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. In verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, der von der Behörde für sofort vollziehbar erklärt worden ist, auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme und das private Interesse des Adressaten der Maßnahmen, bis zu einer abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hierbei als offensichtlich rechtmäßig und wird deshalb die hiergegen gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben, gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig der Vorrang. Dagegen kann an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und deshalb im Klageverfahren später aufzuhebenden Verwaltungsakt kein berücksichtigenswertes öffentliches Interesse bestehen. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ermitteln, bedarf es einer Abwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände, die für das Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme einerseits und für das Interesse, hiervon vorerst verschont zu bleiben, maßgeblich sind. 9 Vorliegend lässt sich bei summarischer Betrachtung weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 16.09.2010 feststellen. Selbst wenn man die Auffassung der Antragsgegnerin teilt, wonach in ihrem Verantwortungsbereich wegen rückläufiger Schülerzahlen und zu vieler nur einzügig geführter Schulen die Schließung einer der fünf Grundschulen erforderlich ist - eine Auffassung, die auch die C1. E. als Schulaufsichtsbehörde vertritt -, so begegnet doch die mit dem angefochtenen Ratsbeschluss der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, gerade an der Grundschule in J. keine Eingangsklasse mehr zu bilden, was inhaltlich gleichbedeutend mit einer auflösenden Schulschließung ist, erheblichen rechtlichen Bedenken. 10 Bezüglich der Grundsätze, die für eine Schulschließung und deren Anfechtung durch betroffene Schüler und Eltern maßgeblich sind, hat die Kammer in einem anderen Eilverfahren - 8 L 407/10 - mit Beschluss vom 11.10.2010 ausgeführt: 11 "Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Schulträger ist die Gemeinde somit zur Organisation ihres örtlichen Schulwesens ermächtigt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf allerdings der Genehmigung durch die C1. als obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Ferner hat der Schulträger die weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten, wonach etwa der Beschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Daneben sind vom Schulträger weitere gesetzlich vorgegebene Anforderungen zu erfüllen, wie etwa die sich aus § 81 Abs. 1 SchulG ergebende Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Aus § 82 SchulG folgen Vorgaben zur Mindestgröße von Schulen. Danach müssen Schulen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben, wobei für die Fortführung diejenigen Klassengrößen maßgeblich sind, die in der entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG vorgeschrieben sind (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG möglichst als Teilstandort (Grundschulverbund) geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. 12 Der Schulträger hat bei seiner Entscheidung aber nicht nur die sich unmittelbar aus den schulrechtlichen Normen ergebenden Vorgaben zu beachten. Vielmehr ist auch die hier angegriffene jahrgangsweise Schulauflösung eine Planungsentscheidung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Planungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich aus den Anforderungen des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes ergeben. Wie in anderen Bereichen auch muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -; OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -. 14 Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis stehen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise. 15 Die Betroffenen können sich allerdings rechtlich nur dann gegen schulorganisatorische Maßnahmen des Schulträgers erfolgreich wehren, wenn eigene Rechte dadurch verletzt werden. Auch wenn - wie hier - Antragsteller und ihre Kinder unmittelbar von der Auflösung betroffen sein mögen, weil die Kinder die konkrete Grundschule nicht mehr bis zum Ende der Grundschulzeit besuchen können und daher ein Schulwechsel droht, führt dies allein betrachtet nicht unmittelbar zu einer Rechtsverletzung. Es ist nämlich in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern und Schülern nicht so weit gehen, den Bestand eines konkreten Standorts oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass Schüler eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- und Schülergrundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Sie richten sich darauf, dass der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung steht. 16 Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. November 1984 - 5 A 2167/82 -. 17 Aber auch ohne eine derartige Beeinträchtigung der Eltern- und Schülergrundrechte haben die betroffenen Eltern einen Anspruch darauf, dass der Schulträger sein Planungsermessen fehlerfrei ausübt. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -." 19 Diese Grundsätze sind auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. Sie sind jedoch, soweit dies bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erkennbar ist, von dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung am 16.09.2010 nicht hinreichend beachtet worden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass er alle Umstände in seine Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge einzustellen waren. Zwar sind zuvor von der Verwaltung und dem Ausschuss für Schule, Sport und Kultur umfangreiche Ermittlungen zu den zu prognostizierenden Schülerzahlen erstellt worden. Auch sind unter Einbeziehung der Leiter der fünf Grundschulen, begleitet durch die C1. E. , verschiedene Alternativen zur Bildung von Grundschulverbunden erarbeitet und wieder verworfen worden. Darüber hinaus kann aus den Verwaltungsvorgängen noch nachvollzogen werden, warum die Antragsgegnerin als Schulträgerin letztlich die Schließung einer Grundschule für notwendig erachtet hat. Nicht erkennbar ist allerdings, dass dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung alle entscheidungserheblichen Kriterien zugänglich gemacht und von ihm in die Abwägung eingestellt wurden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach der am 06.09.2010 zur Vorbereitung der Ratssitzung am 16.09.2010 erstellten Beschlussvorlage noch darauf hingewiesen wird, dass drei Varianten zur Disposition stehen, nämlich die Schließung der Grundschule S1. , die Schließung der Grundschule Q. und die Schließung der Grundschule J. . Eine endgültige Entscheidung, welche Grundschule geschlossen werden soll, sollte erst in der Ratssitzung am 16.09.2010 getroffen werden. Aus dem Protokoll dieser Sitzung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Kriterien letztlich dafür maßgeblich waren, an der Grundschule J. keine Eingangsklasse mehr zu bilden und sowohl die Grundschule S1. als auch die Grundschule Q. beizubehalten. Gründe hierfür lassen sich allenfalls den nachfolgenden Presseberichten entnehmen. Aus der veröffentlichten amtlichen Begründung des Beschlusses kann nur nachvollzogen werden, dass auf eine Schließung der kleinen Grundschule S1. im Interesse einer flächendeckenden Beschulung auch im ländlichen Raum verzichtet wurde. Warum von einer Schließung der im Stadtzentrum gelegenen Grundschule Q. , bei der diesem Interesse auch gedient wäre, abgesehen wurde, ist hierin nicht dargelegt. Auch aus den im vorliegenden Eilverfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen des Rates, beschlossen in der Sondersitzung am 08.02.2011, lassen sich - wenn man sie in diesem Verfahren überhaupt berücksichtigen kann - in dieser Hinsicht keine hinreichenden Abwägungskriterien erkennen. Denn weder aus dem Redemanuskript des Bürgermeisters noch aus dem der Fraktionsvorsitzenden der verschiedenen Parteien ergibt sich, dass die Schließung der Grundschule Q. zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt in den Blick genommen wurde. Dies hätte jedoch schon deshalb einer Erörterung bedurft, weil sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass im Gegensatz zur Grundschule J. , bei der kein hoher Investitionsbedarf besteht und bei der auch die Schülerzahlen für die Bildung einer Eingangsklasse ausreichend sind, für die Grundschule Q. in C2. ein erhöhter Investitionsbedarf zur energetischen Sanierung festgestellt wurde. Offenbar aus diesem Grunde ist auch angedacht worden, die Grundschule Q. mittelfristig in späteren Jahren als zweite Grundschule zu schließen. Nicht ansatzweise lässt sich jedoch erkennen, warum dies, obwohl noch in der Vorlage zum Ratsbeschluss ausdrücklich als Alternative vorgesehen, bei der planerischen Abwägung am 16.09.2010 nicht bedacht oder zumindest nicht erörtert worden ist. Bezeichnet ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Fraktionssprecher der G. C3. von C2. e.V. nach seiner dem Gericht übersandten Stellungnahme vom 08.02.2011 in der Ratssitzung am 16.09.2010 völlig überrascht war, dass die Schließung der Grundschule J. vorgeschlagen wurde, die baulich in einem deutlich besseren Zustand war als z.B. die Grundschule Q. ist und deren prognostizierte Schülerzahlen deutlich über dem C4. Durchschnitt liegen. Auch wären die finanziellen Folgen einer Schließung der Grundschule J. im Hinblick auf die etwaige Rückzahlung von Zuwendungen für die offene Ganztagsschule in den Blick zu nehmen gewesen, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Von daher sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung nicht alle entscheidungserheblichen Kriterien in seine Abwägung eingestellt und damit sein planerisches Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Soweit die Antragsgegnerin hierzu ergänzend vortragen lässt, im Rahmen des Abwägungsvorganges habe die Möglichkeit der Schließung der Grundschule Q. in dieser Ratssitzung aus Sachgründen keine entscheidungsrelevante Rolle spielen können, vermag die Kammer den Einwand nicht nachzuvollziehen. Soweit hiernach bei den Grundschulen J. und Q. keine dauerhaften oder gravierenden Kostenunterschiede erkennbar sind, die in diesem Zusammenhang die vorrangige Schließung eines einzelnen Standortes rechtfertigen würden, hätte auch die Schließung der Grundschule Q. , wie in der Beschlussvorlage noch vorgeschlagen, in der Ratssitzung mit in den Blick genommen werden müssen. Hieraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass in der Zeit zwischen Beschlussvorlage und tatsächlichem Ratsbeschluss Erkenntnisse gewonnen wurden, die eine Erörterung der Schließung der Grundschule Q. überflüssig gemacht hätten. Zudem ist zweifelhaft, ob die jetzt dem Gericht vorgelegten Berechnungen zu den Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten der einzelnen Grundschulen, mit denen nunmehr die Wahl der Grundschule J. als aufzulösende Grundschule untermauert werden soll, dem Rat bei der Beschlussfassung vom Grundsatz her bekannt waren, da kein aktueller, umfassender Schulentwicklungsplan existiert, anhand dessen sich die Ratsmitglieder einen Überblick über die einzelnen Grundschulen, die Schulgebäude, die hiermit verbundenen Kosten und die jeweiligen Schülerzahlen hätten verschaffen können. Es mag zwar zutreffen, dass hinreichende Gründe vorliegen, die im Rahmen des Planungsermessens bei ordnungsgemäßer Abwägung aller in Betracht kommenden Belange die auflösende Schließung der Grundschule J. rechtfertigen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, festgestellte Abwägungsdefizite aufzuarbeiten, Abwägungsmängel zu heilen und auf diese Weise anstelle des allein zur Entscheidung berufenen Rates der Antragsgegnerin als Schulträgerin eine Entscheidung zur Schulschließung im Hinblick auf eine konkrete Grundschule zu treffen. 20 Da insoweit bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ratsbeschlusses bestehen, kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung das private Interesse der Antragsteller nicht überwiegen. Denn diesen würde die Möglichkeit genommen, ihre Tochter wie geplant im Schuljahr 2011/2012 an der Grundschule J. einzuschulen. Selbst bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren könnte dies aller Voraussicht nach nicht mehr nachgeholt werden, weil aus schulorganisatorischen Gründen für die Bildung von Eingangsklassen beträchtliche Vorlaufzeiten erforderlich sind. 21 Von daher kommt es nicht mehr darauf an, ob der Ratsbeschluss vom 16.09.2010 auch deshalb rechtlich bedenklich ist, weil die verschiedenen Grundschulleiter in der Vergangenheit zwar in die Überlegungen zur Neuordnung der Schullandschaft im Bereich der Antragsgegnerin einbezogen worden sind, die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens vom 27.09.2010 an die Grundschule J. - Schulpflegschaft - diese aber erst nach Beschlussfassung gemäß § 76 Ziff. 1 SchulG förmlich beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 08.10.2010 gebeten hat. Bedenken sind insoweit angebracht, als die Schule - Schulkonferenz - nach dieser Vorschrift rechtzeitig in die Planung zur Schließung einer Schule als schulorganisatorischer Maßnahme eingebunden werden muss. Im Hauptsacheverfahren wird dabei zu klären sein, ob es insoweit ausreicht, dass die Grundschulleiter in der Vergangenheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den allgemeinen Erwägungen zur Veränderung der Schullandschaft im Bereich der Schulträgerschaft der Antragsgegnerin hatten und ob sich die Antragsteller auf einen etwaigen Mangel berufen können. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hat von einer Kostenteilung abgesehen, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil, nämlich mit ihrem Feststellungsbegehren unterlegen sind, in der Sache jedoch vollständig obsiegt haben. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.