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Beschluss

11 L 710/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0112.11L710.10.00
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Tenor

Der Antrag vom 20.12.2010 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 20.12.2010 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Verfahren 11 K 3251/10 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2010 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 112 JustG NRW zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der umstrittenen Verfügung überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragsteller. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ein Aufschubinteresse der Antragsteller zurückzutreten hat. Bereits nach diesen Grundsätzen war das Begehren der Antragsteller abzulehnen Soweit es die Antragstellerin zu 1. betrifft, kann die Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.12.2010 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht Adressatin des Bescheides ist und durch diesen nicht beschwert wird. Für die von ihr erhobene Klage dürfte es damit schon an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Soweit es den Antragsteller zu 2. betrifft, erweist sich die angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Danach kann ein Verwaltungsakt mit den Mitteln des Zwangsrechts, u.a. auch eines Zwangsgeldes, durchgesetzt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Beide - alternativ - zu erfüllenden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 14.10.2010, mit der dem Antragsteller zu 2. aufgegeben wurde, den von ihm gehaltenen Hund "F. " an einer festen Leine zu führen und diesem außerhalb des umschlossenen Wohnraumes einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ziffern 1 und 2 der Verfügung) war vollziehbar, da die Antragsgegnerin den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte (Ziffer 5 der Verfügung). Sie ist auch bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller zu 2. gegen die ihm am 14.10.2010 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung keine Klage erhoben hat. Soweit der Antragsteller zu 2. nunmehr vorträgt, er sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14.10.2010 nicht Halter des Hundes gewesen, habe diesen vielmehr nur in Pflege gehabt, kann dahingestellt bleiben, ob diese Angaben zutreffen. Sie würden nicht die Wirksamkeit der Verfügung, sondern allenfalls deren Rechtmäßigkeit berühren. Für eine Nichtigkeit der Grundverfügung i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere war für die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung nicht offensichtlich, dass der Antragsteller zu 2. nicht Halter des Hundes war. Anlässlich des mit ihm am 14.10.2010 geführten Gespräches (VV Bl. 16) legte der Antragsteller zu 2. vielmehr eine Steuermarke der Gemeinde sowie eine auf seinen Namen ausgestellte Bestätigung der Tierhalterhaftpflichtversicherung (VV Bl. 32) vor und erklärte, dass er den Hund bei der Hundeschule I. angemeldet habe. Alle Anzeichen sprachen damit dafür, dass der Antragsteller zu 2. Halter des Hundes "F. " ist. Ist der Antragsteller zu 2. aufgrund der bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom 14.10.2010 verpflichtet, seinen Hund außerhalb seines befriedeten Besitztums angeleint zu führen und zusätzlich einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen, kann er im Vollstreckungsverfahren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung grundsätzlich nicht mehr geltend machen, sondern nur das Nichtvorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen rügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.04.1979 - 11 A 1550/78 -, und Beschluss vom 18.01.2000 - 5 B 1956/99 - jeweils juris. Mängel des Vollstreckungsverfahrens sind für das Gericht aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller zu 2. vorgetragen worden. Das gegenüber dem Antragsteller zu 2. nunmehr festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR ist ihm zuvor ordnungsgemäß mit Verfügung vom 14.10.2010 angedroht worden. Die Antragsgegnerin dürfte auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 2. der Ordnungsverfügung vom 14.10.2010 nicht nachgekommen ist und deshalb die Festsetzung des Zwangsgeldes gerechtfertigt war. Die Antragsgegnerin hat mit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung geltend gemacht, dass der Hund "F. " am 8.11.2010, 9.11.2010, 10.11.2010 und 2.12.2010 ohne Maulkorb ausgeführt wurde. Diese Feststellungen der Antragsgegnerin sind weder in der Antragsschrift noch in der Klageschrift bisher substantiiert bestritten worden. Soweit in der Klagebegründung vom 20.10.2010 bestritten wird, dass der Hund "F. " am 13.10.2010 einen anderen Hund gebissen habe, verkennen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 2., dass es hier - wie oben bereits ausgeführt - nicht um die Rechtmäßigkeit des mit Verfügung vom 14.10.2010 angeordneten Maulkorb- und Leinenzwanges geht, sondern allein um dessen Befolgung. Dass dieser nicht beachtet wurde, stellt der Antragsteller zu 2. offensichtlich nicht in Frage. Jedenfalls fehlt es bisher an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin in der Festsetzungsverfügung benannten und datierten Vorfällen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.