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Urteil

9 K 843/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1227.9K843.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Einfamilienhauses. 3 Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 55, Flurstück 151 (I.------straße 11 b und c). Das Grundstück ist im straßennahen Bereich mit einem im Jahre 1936 errichteten Wohnhaus und im rückwärtigen Bereich mit einem Hinterhaus bebaut. Dieses wurde zunächst mit Baugenehmigung vom 07.10.1935 als Geräteschuppen errichtet und mit Baugenehmigung vom 14.06.1951 erweitert und zu einem eingeschossigen Behelfsheim mit einer Grundfläche von ca. 31 m² umgebaut. Mit Genehmigung vom 09.07.1952 erfolgte der Anbau eines Schuppens. 4 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 27.02.1965 rechtsverbindlichen Bebauungsplans III/2/09.01, der den fraglichen Bereich als Mischgebiet ausweist. Für eine südwestlich an das Grundstück des Klägers angrenzende Teilfläche des Bebauungsplangebietes ist am 14.08.2008 der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. III/3/87.00 "Möbelfachmärkte I1. Straße/I.------straße " in Kraft getreten, der den fraglichen Bereich als Sondergebiet "Möbelmarkt" ausweist. 5 Für den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, hatte der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt C. am 18.09.2007 den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans III/2/09.01 gefasst. Der Beschluss wurde am 22./23.09.2007 öffentlich bekannt gemacht. 6 Mit Schreiben vom 04.03.2009, beim Beklagten eingegangen am 23.03.2009, beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Erweiterung eines Einfamilienhauses". Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Hinterhaus auf seinem Grundstück zu einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 79,37 m² erweitert und mit einem Obergeschoss aufgestockt werden. 7 Mit Zurückstellungsbescheid vom 30.03.2009 setzte der Beklagte die Entscheidung über Bauantrag unter Hinweis auf die geplante Änderung des Bebauungsplans III/2/09.01 bis zum 29.03.2010 aus. Gleichzeitig ordnete er die sofortigen Vollziehung des Bescheides an. 8 Am 16.03.2010 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/3/8.00 "Am V. " und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren. Der Planentwurf sieht die Ausweisung eines allgemeines Wohngebietes und eine Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf eine Bauzeile entlang der I.------straße vor. Die rückwärtige Gartenzone soll im Hinblick auf potentiellen Gewerbelärm der unmittelbar angrenzenden Gewerbe- und Sondergebiete von Hauptnutzungen zukünftig freigehalten werden. Der Aufstellungs- und Änderungsbeschluss wurde am 22.03.2010 öffentlich bekannt gemacht. 9 Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 18.03.2010 beschloss der Haupt- und Beteiligungsausschuss eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für die südwestlich der I.------straße gelegene Teilfläche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. III/3/8.00 für eine Dauer von zwei Jahren. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 24.03.2010. Der Dringlichkeitsbeschluss wurde vom Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 25.03.2010 genehmigt. 10 Mit Bescheid vom 25.03.2010 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben des Klägers ab. Zur Begründung verwies er auf die erlassene Veränderungssperre, nach der Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften. Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre sei nicht möglich, da das Vorhaben der Entwicklungskonzeption für den Bereich des Bebauungsplans widerspreche. Da die Baugrundstücke recht schmal seien und die rückwärtigen Bereich sowohl wohngärtnerisch als auch zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs genutzt würden, hier aber noch keine zweite Baureihe entstanden sei, sei für die Zukunft beabsichtigt, auf eine Hinterlandbebauung zu verzichten und somit die überbaubaren Grundstücksflächen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zurückzunehmen. 11 Der Kläger hat daraufhin am 07.04.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da sie rechtswidrig sei. Das bereits seit Jahrzehnten an der Stelle vorhandene Einfamilienhaus genieße Bestandsschutz und solle nur erweitert werden. Es sei im Jahre 1970 mit einer Waschgelegenheit und einer Toilette ausgestattet und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden. Spätestens mit der vollständigen Erschließung und dem eigenen Anschluss an die öffentliche Kanalisation habe das Gebäude seinen Charakter als Behelfsheim verloren und sei als vollwertiges Wohnhaus anzusehen. Im Jahre 1997 sei eine Isolierverglasung eingebaut worden und in den Jahren 2000 bis 2002 seien die Räume mit Nachtspeicheröfen ausgestattet worden. Der geplante Ausschluss einer Hinterlandbebauung könne daher nicht verwirklicht werden. Die Planung eines Sonder- bzw. Gewerbegebietes sei im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen mit dem Charakter des faktisch an der I.------straße vorhandenen Wohngebietes nicht vereinbar. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid vom 25.03.2010 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 55, Flurstück 151 (I.------straße 11 c) zu einem Einfamilienhaus gemäß seinem Bauantrag vom 04.03.2009 zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude sei 1951 als Umbau eines Geräteschuppens zu einem Behelfsheim genehmigt worden. Es sei nach seiner Ausführung nicht für eine dauernde Nutzung ausgelegt gewesen. Ein Bestandsschutz für ein vollwertiges, den heutigen Anforderungen genügendes Wohnhaus könne aus der Baugenehmigung für ein Behelfsheim nicht hergeleitet werden. Die 1970 auf der Grundlage der Entwässerungssatzung erteilte Entwässerungsgenehmigung lasse die Baugenehmigung von 1951 und den Status als Behelfsheim unberührt. Für eine Umnutzung liege keine bauordnungsrechtliche Genehmigung vor. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien mehrere Abwägungsbelange zu beachten. Die geplante Ausweisung des bislang als Mischgebiet festgesetzten Bereichs und die Vermeidung einer Hinterlandbebauung seien ein Entwicklungsziel. Die schalltechnische Untersuchung für das benachbarte Sondergebiet für großflächige Möbeleinzelhandelsbetriebe komme zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte am Tag für allgemeine Wohngebiet sicher eingehalten würden. Ein Nachtbetrieb sei nicht beabsichtigt. 17 Anlässlich eines am 10.11.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 22 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 23 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 24 Der Erteilung der Genehmigung steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der bei Verpflichtungsklagen regelmäßig für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die am 24.03.2010 für den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, in Kraft getretene Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre entgegen. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches - BauGB - nicht durchgeführt werden. 25 Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist formell und materiell rechtmäßig. 26 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Dauer von zwei Jahren. 27 Diesen Vorgaben genügt die hier vorliegende Veränderungssperre. Nachdem der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss am 16.03.2010 die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/3/8.00 "Am V. " beschlossen hatte, konnte der Haupt- und Beteiligungsausschuss als Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung - GO NRW - am 18.03.2010 die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließen. Die Satzung ist am 24.03.2010 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde vom Rat der Stadt C. am 25.03.2010 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt. 28 Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie soll verhindern, dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist als Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich. 29 BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -, juris. 30 Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. 31 BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, juris; vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, juris, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -. 32 Eine Veränderungssperre darf schließlich nicht erlassen werden, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist. 33 BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 a.a.O. 34 Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Stadt C. beabsichtigte Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes statt des bislang festgesetzten Mischgebietes entspricht der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung und ist nach den Untersuchungen des Beklagten auch mit der Ausweisung der südwestlich angrenzenden Fläche als Sondergebiet für Möbelfachmärkte vereinbar. Die weiter geplante Änderung der festgesetzten Baugrenzen und die damit verbundene Verkleinerung der rückwärtigen, sehr tiefen überbaubaren Grundstücksflächen ist ebenfalls rechtlich zulässig, insbesondere hält sie sich im Rahmen des der Stadt durch § 1 Abs. 3 BauGB eingeräumten Planungsermessens. Eine Begrenzung der bislang möglichen Bebauung der rückwärtigen Grundstücksflächen ist im Hinblick auf das angrenzende Sondergebiet unter Berücksichtigung des Trennungsgebotes städtebaulich sinnvoll. Die durch die Beschränkung der baulichen Nutzung betroffenen Belange der Grundstückseigentümer sind in die Interessenabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen, können aber der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht entgegengehalten werden. 35 Die von dem Kläger geplante Erweiterung des vorhandenen Hinterhauses zu einem Einfamilienhaus unterliegt dem zeitlich befristeten Bauverbot des § 2 Abs. 1 der Veränderungssperre. Dabei kommt es auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das vorhandene Gebäude bereits als Einfamilienhaus anzusehen ist und als solches Bestandsschutz genießt, nicht an. Die Erweiterung ist in jedem Fall ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und darf daher unter der Geltung der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. 36 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für das Vorhaben des Klägers auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht abgelaufen. Die Veränderungssperre ist für eine Dauer von zwei Jahren nach ihrer am 24.03.2010 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung beschlossen worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers nach § 15 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 30.03.2009 abgelaufene Zeitraum von knapp einem Jahr anzurechnen. 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB. Danach kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Belange stehen der Erteilung einer Ausnahme entgegen, wenn das Bauvorhaben den Zielen der Planung widerspricht, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden ist. 38 BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 4 CB 6.89 -, BRS 49 Nr. 115; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1993 - 10 A 333/90 -, juris; Beschluss vom 03.09.2008 - 7 A 102/08 -. 39 Dies ist hier der Fall. Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sollen die überbaubaren Grundstücksflächen auf eine straßennahe Bauzeile beschränkt und eine Bebauung der rückwärtigen Flächen verhindert werden. Diesem Ziel widerspricht das Bauvorhaben des Klägers, das nicht nur zu einer erheblichen Erweiterung des Hinterhauses sondern praktisch zu einem Neubau führen würde. Die Grundfläche des Gebäudes würde von ca. 31 m² auf über 79 m² mehr als verdoppelt und das Gebäudevolumen bedingt durch die Aufstockung mehr als vervierfacht werden. Bei einer Zulassung dieses Vorhabens könnte zudem im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine vergleichbare Bebauung der Nachbargrundstücke nicht verhindert werden. 40 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.