Urteil
9 K 1890/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1216.9K1890.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Befreiung vom landschaftsrechtlichen Verbot des Befahrens der F. mit Kanus. 3 Die F. entspringt südwestlich von C. -Alverdissen und mündet in S. (Niedersachsen) in die X. . Sie hat eine Gesamtlänge von 26 km und fließt im Mittellauf durch das Gebiet der Gemeinde F1. . Im Landschaftsplan Nr. 5 "F1. " des Beklagten vom 25.06.2007 sind der Lauf der F. und angrenzende Flächen als Naturschutzgebiet festgesetzt. Gemäß der Gliederungsnummer 2.1 - 1 bis 2.1 - 10 Nr. 9 des Landschaftsplanes ist es dort verboten, Einrichtungen für den Wasser-, Eis- und Luftsport sowie für den entsprechenden Modellsport bereitzustellen, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern und/oder diese Sportarten zu betreiben. 4 Der Kläger ist ein eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt. Er ist der Dachverband der 380 in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Kanu-Vereine bzw. Kanu-Abteilungen und ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes. Gemäß § 3 seiner Satzung will der Kläger insbesondere die Ziele des Kanusports in alle Kreise der Jugend tragen; die ihm angehörenden Jugendlichen durch sportliche Betätigung fördern und sie sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sportbetriebes betreuen. 5 Mit Schreiben vom 01.03.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz NRW - LG NRW -, um die Flüsse C1. (ab M. ), X1. (ab E. ), F. (ab B. ) und die F2. ganzjährig mit Kanus befahren zu können. Hinsichtlich der F. wurde das Befahren von B. -Fütig (Fluss-km 13) bis zur Kreis- und Landesgrenze bei C2. (Fluss-km 8) für eine Strecke von fünf Flusskilometern beantragt. In diesem Bereich befinden sich insgesamt fünf Wehre, neun intakte Sohlabstürze und elf verfallene Sohlabstürze. Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, die in den einschlägigen Landschaftsplänen enthaltenen Befahrungsregelungen schränkten die kanusportlichen Aktivitäten zu stark ein. Die Verbote führten zu einer nicht beabsichtigten Härte, die den Bestand der Vereine und das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Sportausübung beeinträchtigten. 6 Mit Bescheid vom 16.03.2007 erteilte der Beklagte für die Flüsse C1. , X1. und F2. Befreiungen von den Verboten der Landschaftspläne unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Für die F. wurde eine Ausnahme von der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom 22.11.1968 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 05.04.2007 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 25.05.2007 näher begründete: Die X1. könne ohnehin nur bei absoluten Hochwasserständen in Kleingruppen vorwiegend im Herbst und Winter befahren werden. Ein Befahrungsverbot sei daher nicht erforderlich. Auch für die F. reiche es aus, wenn ein Befahren durch eine Pegelregelung festgelegt werde. Nach einem gemeinsamen Gespräch am 13.07.2007 erging am 03.09.2007 ein Änderungsbescheid des Beklagten. Darin wurde das Verbot, die F. mit Kanus zu befahren, unter Verweis auf den nunmehr rechtskräftigen Landschaftsplans F1. und die dortige Festsetzung eines Naturschutzgebietes aufrechterhalten und eine Befreiung abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 01.07.2009 wurde dem Widerspruch des Klägers teilweise stattgegeben. Die Widerspruchsbehörde hob das Befahrensverbot für die X1. auf und lies das Befahren der X1. bei einem Pegelstand von 88 cm zu. Der Widerspruch gegen das Befahrensverbot der F. wurde hingegen zurückgewiesen: Ein Befahren der F. auch nur zu Hochwasserzeiten könne nicht erlaubt werden. An den zahlreichen Wehren müssten die Kanus umgetragen und dabei die schützenswerten Uferstrukturen betreten werden. Festgelegte Ein- und Ausstiegsstellen existierten nicht. Im Sommerhalbjahr habe die F. eine besondere Funktion als Sommerlebensraum und Nahrungshabitat für bedrohte und streng geschützte Großvögel, insbesondere für den Schwarzstorch. Aber auch im Winterhalbjahr komme der F. für das Wanderfischprogramm mit Wiederansiedlung des Lachses eine herausragende Bedeutung zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die F. ausweislich des Gewässerführers des Beklagten für den Kanusport nur eine geringe Bedeutung habe, weil sie nur auf kurze Zeiträume bei Hochwasserspitzen überhaupt befahrbar sei und durch die vielen Wehre, Gefällestufen und Schnellen für Anfänger nicht geeignet sei. 7 Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2009 ursprünglich mit dem Antrag, das Befahren der X1. und der F. mit Kanus zu erlauben, Klage erhoben. Insoweit hat er zur Begründung vorgetragen: Hinsichtlich der X1. müsse die Pegelregelung bei der Befahrensregelung korrigiert werden. In zahlreichen Gesprächen mit dem Beklagten sei übereinstimmend ein Pegelstand von 80 cm als ausreichend erachtet worden. Eine Erhöhung des Pegels auf 88 cm im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 sei fachlich nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der F. habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG NRW. Die vom Beklagten befürchteten Beschädigungen des Gewässerbettes könnten durch die Festlegung eines geeigneten Pegels verhindert werden. Ein gelegentliches, von ausgebildeten Kanuten vorgenommenes Befahren führe zu keiner Schädigung des Gewässers und des Uferbereichs. Eine Beeinträchtigung der Fischbestände und der Schwarzstörche könne wissenschaftlich vom Beklagten nicht belegt werden. Das Verbot sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte die besondere Bedeutung des Sports nicht berücksichtigt habe. Der Sport genieße den gleichen Verfassungsrang wie der Naturschutz. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses und der nicht zu erwartenden Störungen sei die Befreiung zu erteilen. Dabei könnten den naturschutzrechtlichen Belangen - wie auch bei der C1. , der X1. und der F2. im Rahmen des Konzepts Kanu OWL - durch Befahrensregelungen mit Pegelbestimmungen Rechnung getragen werden. 8 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.02.2010 hat der Beklagte das Befahren der X1. mit Kanus bei einem Mindestwasserstand von 80 cm zugelassen und den Bescheid vom 03.09.2007 im Übrigen unverändert gelassen. Soweit der Kläger die Befahrensregelung auf der X1. angefochten hat, hat er mit Schreiben vom 09.03.2010 das Verfahren für erledigt erklärt. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.03.2007 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 und des Änderungsbescheides vom 23.02.2010 zu verpflichten, ihm eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes F1. zum Befahren der F. mit Kanus nach folgenden Maßgaben zu erteilen: Mindestpegel von 0,60 m am Pegel V. , beschränkt auf die Zeit vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres und eine maximale Gruppengröße von sechs Booten. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat sich hinsichtlich der die X1. betreffenden Regelung der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Im Übrigen macht er geltend, das Betreiben von Wassersport sei nach Nr. 9 des Landschaftsplanes unzulässig. Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Tal der F. " sei die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines regional bedeutsamen breiten N. in den Landschaftsräumen "I. Höhen", "C3. Becken" und "B1. Höhen", ein Lebensraum für seltene, gefährdete sowie landschaftsraumtypische, wildlebende Tier- und Pflanzenarten. Dem gegenüber stehe die eingeschränkte Befahrbarkeit der F. aufgrund niedrigen Wasserstandes und die aus dem Umtragen der Kanus resultierende noch stärkere Belastung für die Uferstrukturen und die Ufervegetation. Auch eine Befahrbarkeit nur im Winterhalbjahr komme nicht in Betracht. Die F. sei ein wichtiger Bestandteil des vom Land NRW betriebenen Wanderfischprogramms mit der Zielsetzung, einheimische Wanderfische wieder heimisch zu machen. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung sei die F. in dem mit den Interessengruppen abgestimmten und von der Bezirksregierung E. erarbeiteten Rahmenkonzept Kanu OWL vom 01.10.2009 für den Kanusport ausgeschlossen worden. Ein Vergleich mit den Flüssen C1. , X1. und F2. sei nicht möglich. Diese Gewässer seien deutlich breiter und ihre Wasserführung im Jahresverlauf deutlich beständiger. Eine unzumutbare Belastung des Klägers sei damit nicht verbunden. Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Erteilung einer Befreiung nach dem LG NRW sei nicht gegeben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Hinsichtlich des ursprünglich vom Kläger sinngemäß gestellten Antrags, 17 den Bescheid vom 16.03.2007 und den Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Befahrens der X1. mit Kanus ein Pegelstand von mehr als 80 cm gefordert wird, 18 ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 19 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Dabei wertet die Kammer den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag 20 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2007 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 und des Änderungsbescheides vom 23.02.2010 zu verpflichten, ihm eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes F1. zum Befahren der F. mit Kanus nach folgenden Maßgaben zu erteilen: Mindestpegel von 0,60 m am Pegel V. , beschränkt auf die Zeit vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres und eine maximale Gruppengröße von sechs Booten, 21 mit den dort formulierten Einschränkungen beim Befahren der F. mit Kanus als Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags zu 2. und nicht als teilweise Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 VwGO). Schon mit der Klagebegründung vom 29.09.2009 ist der Kläger selbst davon ausgegangen, dass ein Befahren der F. nur in den Wintermonaten bei besonderen Witterungsverhältnissen und ausreichenden Pegelständen überhaupt möglich ist. 22 Der Kläger ist weiterhin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, wenn der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. 23 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 42, Rdnr. 65 ff. m.w.N. 24 Das ist hier der Fall. Zweck des Verbandes ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 seiner Vereinssatzung alle Formen des Kanusports unter Beachtung der Belange des Natur- und Umweltschutzes zu fördern und zu pflegen. Diesem Zwecke dienen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Vereinssatzung insbesondere gemeinsame Veranstaltungen wie Wettkämpfe und Wanderfahrten. Dieser Vereinszweck wird - so hat der Kläger geltend gemacht - durch das Verbot, die F. mit Kanus befahren zu können, unmittelbar beeinträchtigt, so dass es als möglich erscheint, dass er in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verletzt wird. Während Art. 9 Abs. 1 GG nicht maßgebend ist, wenn eine Vereinigung wie jedermann im Rechtsverkehr tätig ist, findet das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung. 25 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 449/82 -, BVerfGE 70 und vom 14.05.1985 - 1 BvR 449/82 -, BVerfGE 70, 1. 26 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 27 Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2007 und der Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 01.07.2009 und der Änderungsbescheid vom 23.02.2010, mit denen das Befahren der F. mit Kanus abgelehnt worden ist, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes, § 113 Abs. 5 VwGO. 28 Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Landschaftsgesetzes NRW - LG NRW - kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten u.a. des Landschaftsplanes erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 29 Das beantragte Befahren der F. mit Kanus ist nach den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 "F1. " des Beklagten vom 25.06.2007 (im Folgenden: Landschaftsplan) verboten. Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NRW ist die F. im rechtskräftigen Landschaftsplan als Bestandteil des Naturschutzgebietes "Tal der F. " festgesetzt (vgl. I 2.1 - 1 des Landschaftsplanes "F1. "). Gemäß der Gliederungsnummer 2.1 - 1 bis 2.1 - 10 Nr. 9 des Landschaftsplanes ist es dort verboten, Einrichtungen für den Wasser-, Eis- und Luftsport sowie für den entsprechenden Modellsport bereitzustellen, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern und/oder diese Sportarten zu betreiben (S. 32 des Landschaftsplans). Unter das Verbot des Landschaftsplanes, Wassersport zu betreiben, fällt der vom Kläger betriebene Kanusport als Natursportart, die insbesondere in der Form des sog. Wasserwanderns ausgeübt wird. Wird in diesem Sinne der Wassersport als Oberbegriff für alle sportlichen Aktivitäten im und am Wasser verstanden, differenziert das weit gefasste Verbot im Landschaftsplan des Beklagten nicht danach, ob das Wasserwandern - wie hier - in der Form einer vereinsmäßigen Betätigung oder als kommerzielles touristisches Angebot betrieben wird. Der Kläger kann sich dabei nicht auf die "Unberührtheitsklausel" der Gliederungsnummer 2 A) des Landschaftsplanes berufen. Danach bleibt die rechtmäßig ausgeübte Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang von den Geboten und Verboten des Landschaftsplanes unberührt, soweit sie dem jeweiligen Schutzzweck nicht zuwiderläuft und im Einzelnen nichts anderes festgesetzt ist (vgl. S. 25 des Landschaftsplans). Auf eine ausdrückliche Genehmigung kann sich der Kläger nicht berufen und die Gliederungsnummer 2.1 - 1 bis 2.1 - 10 Nr. 9 des Landschaftsplanes, wonach der Wassersport verboten ist, bestimmt in diesem Sinne ausdrücklich "etwas anderes". 30 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW liegen nicht vor. Das für die F. im Landschaftsplan des Beklagten festgesetzte Verbot, Wassersport zu betreiben, führt schon nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG NRW. Eine nicht beabsichtigte Härte liegt (nur) dann vor, wenn der Normgeber die nachteiligen Auswirkungen der Regelung auf den Betroffenen in dieser Form nicht vorhergesehen hat und nicht vorhersehen konnte. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 200, 106; VG Minden, Urteil vom 26.06.1987 - 8 K 1221/84 -; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, § 69, Ziffer 2.2.2.1., S. 6; Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995,62, 66. 32 Das Verbot des Wassersports ist vielmehr eine vom Beklagten beabsichtigte Härte. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes verfolgt gerade auch das Ziel, wassersportliche Aktivitäten auf der F. , die Auswirkungen auf den unter Schutz gestellten Naturraum haben, zu unterbinden. 33 So auch OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 106; VG Braunschweig, Urteil vom 30.10.1991 - 10 A 10336/91 -. 34 Dass der Kanusport auf der F. - auch unter besonderer Berücksichtigung der vom Kläger genannten Benutzungsbeschränkungen wie einem höheren Pegelstand, dem Befahren nur im Winterhalbjahr und nur in Kleingruppen - schlechterdings zu keinen Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt in dem Naturschutzgebiet führt, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist eine Abweichung auch mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren, § 69 Abs. 1 a aa) LG NRW. Die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist gegeben, wenn diese Belange offensichtlich gegenüber den anderen, die Befreiung begründenden Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind. Je gewichtiger sich die für die Befreiung streitenden Anforderungen darstellen, um so eher treten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück. 35 Vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2011, § 67, Rdnr. 18; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, § 69, Ziffer 2.2.2.1.; Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995, 62, 68. 36 Den Schutzzweck des Naturschutzgebietes beschreibt der Landschaftsplan wie folgt: 37 "...Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 LG insbesondere - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines regional bedeutsamen breiten N1. in den Landschaftsräumen "I. Höhen", "C3. Becken" und "B1. Höhen" als Lebensraum für seltene, gefährdete sowie landschaftsraumtypische wildlebende Tier- und Pflanzenarten. 38 Hierbei handelt es sich vor allem um folgende Lebensräume bzw. Biotoptypen: 39 - naturnahe Bachläufe teilweise mit Steilabbrüchen und Ufergehölzsaum bzw. Auwaldresten, - naturnahe Quellbereiche in Wäldern, - Waldbereiche, wie wärmeliebende Eichen- bzw. Eichen-Buchenmischwälder und Buchenwälder, - Grünland verschiedener Feuchtestufen in den Auen und an den Talhängen - naturnahe Teiche. 40 - zur Sicherung und Entwicklung eines Vernetzungs- und Trittsteinbiotops für Lebensgemeinschaften halboffener Landschaftsräume, welches ein wichtiges Biotopverbundelement zur X. darstellt, 41 - zum Schutz der hier vorkommenden gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. 42 U.a. kommen folgende gefährdete Rote-Liste-Pflanzenarten im Gebiet vor: 43 - Sumpfveilchen (Viola palustris, RL 3) - Rauhe Nelke (Dianthus armeria, RL 3) - Kartäusernelke (Dianthus carthosianorum,RL 3) - Gewöhnlicher Wundklee (Anthyllis vulneraria,RL 3) - Gewöhnliches Kreuzblümchen (Polygala vulgaris, RL 3) - Sumpf-Kreuzblümchen (Polygala amarel - Fuchs-Segge (Carex vultina, RL 3) - Schnabel-Segge (Carex rostrata, RL - Ufer-Segge (Carex ripa, RL 3) - Feldkresse (Lepidium campestre, RL 3 - Greiskraut (Senecio aquaticus, RL 2) - Berg-Ulme (Ulmus glabra, RL 3) 44 Weiterhin stellt sich das Gebiet als wertvoller Bereich für Vögel (Hecken- und Gebüschbrüter, Wiesenvögel, Wasservögel, Höhlenbrüter), Schmetterlinge, Reptilien, Libellen, Amphibien, Molusken und Fische dar. 45 U.a. kommen folgende gefährdete Rote-Liste-Tierarten im Gebiet vor: 46 - Rotmilan (Milvus milvus, RL 2 N) - Eisvogel (Alcedo atthis, RL 3 N) - Nachtigall (Luscinia megarynchos, RL 3) - Dorngrasmücke (Sylvia communis,RL 3) - Dachs (Meles meles, RL 3) 47 - aus wissenschaftlichen, landeskundlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen, 48 - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit eines wertvollen, breiten Wiesentales mit hohem Anteil an naturnahen Bachabschnitten." 49 Danach sind fast annähernd die Hälfte der beantragten fünf Flusskilometer der F. , die der Kläger mit Kanus befahren möchte, als gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG NRW festgesetzt. Die F. stellt damit ein regional bedeutsames Biotopverbundelement dar. Sie ist ein Referenzgewässer nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Ihre Bedeutung resultiert u.a. daraus, dass der Bach fast durchgehend einen naturnahen Verlauf nimmt und von einem alten Gehölzsaum begleitet wird. Aufgrund der Besonderheiten der Gewässersohlenstruktur und der naturnahen Nebengewässer ist die F. im Verbund mit der X. in das Wanderfischprojekt zur Wiederansiedlung des Lachses aufgenommen worden. Im Sommer gehört die F. zum Lebensraum und Nahrungshabitat für bedrohte und streng geschützte Großvögel, wie dem Schwarzstorch. Ganzjährig sind dort der Eisvogel und die Wasseramsel ansässig. Diese sind insbesondere dann, wenn die Nebengewässer zugefroren sind, auf den Flusslauf angewiesen. Im Vergleich zu anderen größeren Fließgewässern im Kreis Lippe kommt der F. daher als naturnahe Flachwasserzone mit besonders empfindlichen Pflanzen- und Tierarten eine besondere Bedeutung für den Schutz von Natur und Landschaft zu. 50 Mit diesen naturschutzrechtlichen Belangen sind die Belastungen, die mit einem Befahren der F. mit Kanus verbunden sind, nicht zu vereinbaren. Es sind erhebliche Beeinträchtigungen der schützenswerten Flora und Fauna zu erwarten, wenn durch mechanische Einwirkungen der Kanus und der Paddel der Gewässergrund der in ihrem Flussbett flachen F. verändert wird und Pflanzen und Tiere geschädigt werden. Das ist hier besonders problematisch, weil der häufig nur niedrige Wasserstand der F. das Aufwirbeln des Untergrundes als unvermeidbar erscheinen lässt. Dies hat erkennbare Auswirkungen auf die Fische sowie deren Laich und damit auf die fischereilichen Entwicklungsmöglichkeiten. Hiervon sind auch andere Tiere, wie Vogelarten, nachteilig betroffen, die bei ihrer Nahrungssuche auf klares Wasser angewiesen sind. Störanfällige Tiere, wie der Schwarzstorch, werden zudem durch die Kanuten aufgescheucht und aus ihrem Lebensraum vertrieben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den "Untersuchungen zu Auswirkungen des Kanutourismus auf die fließgewässertypische Fauna und Flora der C1. ", einem Gutachten des Büros für Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei aus dem Jahre 2009. Für den untersuchten Gewässerabschnitt der C1. stellt der Gutachter zwar bei einer bestimmten Befahrensfrequenz fest, dass eine nachweisbare und auf das Kanufahren zu beziehende Beeinträchtigung nicht gegeben ist (vgl. Seite 57 des Gutachtens). Diese Schlussfolgerung ist nach dem Gutachten auch grundsätzlich auf andere Fließgewässer zu übertragen (vgl. S. 60 des Gutachtens). Als Kompromiss zwischen den Erfordernissen des Naturschutzes und den Ansprüchen des Kanutourismus schlägt der Gutachter aber gleichwohl vor, auf der F. den Kanutourismus zu verbieten: 51 "Aufgrund der Bedeutung der F. als Nahrungsraum für den seit vielen Jahren im Umfeld brütenden Schwarzstorch und der besonderen Störanfälligkeit dieser Art, ist für den gesamten Bereich der F. auf lippischem Gebiet ein absolutes Verbot der Nutzung mit Booten erforderlich." (S. 63 des Gutachtens) 52 Die Beeinträchtigungen der Flora und Fauna der F. durch den Kanusport werden nicht dadurch relativiert, dass der Kläger diese nur in den Wintermonaten bei Hochwasser mit einem Mindestpegelstand von 0,60 m befahren will. Auch dann ist - insbesondere bei weniger geübten Kanuten - zu befürchten, dass es im Bereich der flachen Gewässerabschnitte mit Kiesbänken und in den Einmündungsbereichen der Nebengewässer zu Grundberührungen und damit zu Schädigungen des Gewässerbettes kommt. Gerade diese Kiesgründe sind aber für das Laichen der Lachse in den Wintermonaten notwendig und damit besonders störempfindlich. Außerdem bedingt das starke Längsgefälle der F. , dass auf den vom Kläger beantragten fünf Flusskilometern zahlreiche Höhenunterschiede in der Form von Wehren oder Gefällstufen bewältigt werden müssen, die nicht bzw. nur von fortgeschrittenen Kanuten bei Hochwasser befahren werden können. Für Anfänger bzw. nicht geübte Kanuten stellen letztere nicht befahrbare Hindernisse dar. Wenn aber nicht nur geübte Kanuten die F. befahren - was trotz eines entsprechenden Hinweises des Klägers in seinem Gewässerführer nicht ausgeschlossen werden kann - so müssen die Kanus an dafür nicht vorgesehenen Stellen zu Fuß umgetragen werden. Hierdurch wird aber zusätzlich der Uferrandbereich der F. mit dem alten Ufergehölzsaum in Mitleidenschaft gezogen. Die heutige Anzahl der künstlichen Hindernisse wird in Zukunft durch natürliche Barrieren im Flußlauf noch erhöht werden. Denn aufgrund der Ausweisung der F. als Naturschutzgebiet werden Bäume, die aus dem Ufergehölzsaum in das Gewässer stürzen, nicht beseitigt. Durch diese zunehmende "Verwilderung" im Sinne des Schutzzwecks eines naturnahen Bachlaufs mit Steilabbrüchen und Ufergehölzsaum (vgl. Ziffer 2.1-1 II des Landschaftsplans) wird sich bei einem Befahren mit Kanus immer häufiger die Notwendigkeit ergeben, das Ufer bzw. die flacheren Uferrandbereiche anstelle der tieferen Gewässermitte zu benutzen, um Hindernisse zu umgehen bzw. zu umfahren. Durch das Betreten der Uferrandbereiche bzw. durch die Grundberührungen der Boote sind spürbare Eingriffe in die in diesem Bereich besonders schützenswerte Flora und Fauna verbunden. Die zahlenmäßige Begrenzung der Boote und das Befahren der F. in Kleingruppen reichen dann auch nicht aus, um die mit dem Befahren verbundenen nachhaltigen Beeinträchtigungen auszuschließen. 53 Eine Befreiung vom Befahrensverbot des Landschaftsplanes des Beklagten kann auch nicht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 a) bb) LG NRW erteilt werden, weil die Durchführung der naturschutzrechtlichen Gebote oder Verbote - hier das Verbot von Wassersport - im Einzelfall nicht zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führt. 54 Letztlich erfordern auch nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung von dem Verbot des Landschaftsplanes, § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG NRW. Hierunter fallen alle öffentlichen Interessen und Belange, wie arbeitsplatzsichernde, wissenschaftliche, kulturelle, fremdenverkehrs- oder breitensportspezifische Belange. Als Gemeinwohlbelang ist der Sport nur anzuerkennen, wenn die konkrete Maßnahme einem unbegrenzten Teilnehmerkreis zur sportlichen Betätigung dient. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 106; VG Braunschweig, Urteil vom 30.10.1991 - 10 A 10366/91 -; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, § 69, Ziffer 2.2.2.3., S. 8; Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995, 62, 69. 56 Das ist bei dem Kanuverein vorliegend nicht gegeben. Der von ihm betriebene Vereinssport beschränkt sich auf seine Mitglieder. Aber auch wenn der von ihm angestrebte Kanusport als Breitensport weiter gefasst wird, reichen diese Gründe des Wohls der Allgemeinheit für sich genommen nicht aus, um eine Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG NRW beanspruchen zu können. Sie müssen außerdem im Rahmen einer konkreten Abwägung die durch die Verbote geschützten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von denen zu befreien ist, überwiegen. 57 Vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2011, § 67, Rdnr. 10; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, § 69, Ziffer 2.2.2.3, S. 9. 58 Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über die beantragte Befreiung den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ein größeres Gewicht beigemessen hat als den sportlichen Aktivitäten des Klägers. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen durfte der Beklagte berücksichtigen, dass die F. für den Breitensport nur bedingt geeignet ist. Regelmäßig und insbesondere in den für die Naherholung interessanten Sommermonaten lässt es die Gewässerstruktur nicht zu, dass die F. mit Kanus befahren wird, weil sie dann eine zu geringe Wassertiefe aufweist. Infolgedessen kann sie überhaupt nur in den Wintermonaten und dann auch nur bei einem Hochwasserstand befahren werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein ca. 5 km langes Teilstück der F. handelt, dem keine Verbindungsfunktion zwischen zwei anderen Flüssen zukommt, und an dem auch unmittelbar kein Kanu-Verein ansässig ist. Soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte im Rahmen dieser Abwägung die Belange des Wassersports nicht hinreichend berücksichtigt habe, folgt nichts anderes. Aus Art. 18 Abs. 3 der Verfassung des Landes NRW, wonach der Sport durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern ist, folgen keine Leistungs- und Gewährungsansprüche einzelner Sportlergruppen auf Bereitstellung entsprechender Ausübungsräume oder Sportgelegenheiten. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 46. 60 Dies gilt umso mehr, als hier zahlreiche Flüsse im Kreis Lippe auf der Grundlage des Rahmenkonzepts Kanu OWL vom 01.10.2009, das von Vertretern der Kanutouristik-Unternehmen, des Kanusports, Vertretern des Naturschutzes und der Fischerei entwickelt worden ist, für den Kanusport freigegeben sind. So kann der Kläger die X. und die Lippe mit Kanus befahren. Für die Flüsse C1. , X1. und F2. sind ihm entsprechende Befreiungen von den Landschaftsplänen erteilt worden. Ein striktes Befreiungserfordernis, auch noch die F. - einer Ruhezone nach dem Rahmenkonzept Kanu OWL - mit Kanus befahren zu können, ergibt sich so nicht. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem Klagebegehren hinsichtlich der X1. mit dem Abänderungsbescheid vom 23.02.2010 von sich aus nachgekommen ist und den Kläger dadurch klaglos gestellt hat. Im Übrigen waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit dem Klageantrag zu 2. unterlegen gewesen ist. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO -. 63