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Urteil

10 K 3317/09

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG ist erforderlich, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen infolge des Wehrdienstes tatsächlich entfallen. • § 13 Abs. 1 USG eröffnet erst den Anspruch; nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach § 13 Abs. 2 oder 3 USG die Höhe zu berechnen. • Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung können keine einklagbare Rechtsgrundlage bilden, wenn sie dem klaren Wortlaut und Zweck des § 13 Abs. 1 USG widersprechen. • Eine getrennte Einberufung und unterschiedliche Einsatzort- und zwecke sprechen gegen die Annahme einer nahtlosen Fortsetzung einer vorherigen Wehrübung.
Entscheidungsgründe
Keine weitergehende Verdienstausfallentschädigung ohne tatsächlichen Einkommensverlust • Für die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG ist erforderlich, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen infolge des Wehrdienstes tatsächlich entfallen. • § 13 Abs. 1 USG eröffnet erst den Anspruch; nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach § 13 Abs. 2 oder 3 USG die Höhe zu berechnen. • Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung können keine einklagbare Rechtsgrundlage bilden, wenn sie dem klaren Wortlaut und Zweck des § 13 Abs. 1 USG widersprechen. • Eine getrennte Einberufung und unterschiedliche Einsatzort- und zwecke sprechen gegen die Annahme einer nahtlosen Fortsetzung einer vorherigen Wehrübung. Der Kläger, ehemals Soldat auf Zeit, bezieht seit 02.09.2008 Übergangsgebührnisse. Er wurde durch zwei separate Bescheide zu Wehrübungen einberufen: zunächst ab 25.03.2009 (verlängert bis 31.08.2009) und sodann ab 01.09.2009 bis 30.10.2009 an einem anderen Einsatzort. Der Beklagte zahlte dem Kläger abschlagsweise Mindestleistungen und später eine Verdienstausfallentschädigung von 4.270,80 EUR für die Zeit 01.09.–30.10.2009. Der Kläger begehrt ergänzend die Anwendung des höheren Tagessatzes von 129,72 EUR wie in einer früheren Bewilligung und macht geltend, die zweite Übung sei nahtlose Fortsetzung der ersten, sodass ein längerer Bemessungszeitraum und höhere Leistung anzusetzen seien. Er rügt ferner die Berücksichtigung eines geringen Einkommenszeitraums als einkommensmindernd. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 USG für eine weitergehende Verdienstausfallentschädigung vorliegen. • Anspruchsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 USG ist ein durch den Wehrdienst verursachter Wegfall von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen; diese kausale Verknüpfung ist konstitutiv für einen Leistungsanspruch. • Nur wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG vorliegen, ist die Höhe der Entschädigung nach § 13 Abs. 2 oder 3 USG zu berechnen; fiktive Einkünfte dürfen nicht berücksichtigt werden. • Die vorliegenden Einberufungsbescheide und die unterschiedlichen Einsatzorte und -zwecke zeigen, dass die Wehrübung vom 01.09.2009 bis 30.10.2009 eine eigenständige Maßnahme und keine bloße Fortsetzung der vorherigen Übung war; daher ist für den maßgeblichen Bemessungszeitraum auf das der Einberufung vorangehende Kalenderjahr abzustellen. • Im relevanten Zeitraum stand der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis und bezog keine Lohnersatzleistungen; somit sind keine Einkünfte i.S.d. § 13 Abs. 1 USG infolge des Wehrdienstes entfallen, sodass Anspruchsvoraussetzungen für eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG nicht erfüllt sind. • Die dienstlichen Hinweise Nr. 13.31 Abs. 2 können dem Kläger für diese Wehrübung nicht zugunsten gereichen, weil die dort fingierte Vermutung nur für Einberufungen innerhalb von sechs Wochen nach Ausscheiden aus dem Dienst gilt und außerdem im Widerspruch zum Wortlaut und Zweck des § 13 Abs. 1 USG stünde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Verdienstausfallentschädigung für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.10.2009, weil er während dieser Wehrübung keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen verloren hat und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG fehlen. Die Entscheidung des Beklagten vom 02.12.2009, die bereits eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 4.270,80 EUR berücksichtigt, ist rechtmäßig; allenfalls stünde dem Kläger nur die Mindestleistung nach § 13 c USG zu. Hinweise des Verteidigungsministeriums können die gesetzliche Voraussetzung des Einkommensverlusts nicht ersetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.