Beschluss
4 L 589/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1122.4L589.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zum Ende des Monats hinauszuschieben, in welchem über seinen Antrag, seinen Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben, rechtskräftig entschieden wird, nicht jedoch über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, ist ohne Erfolg. Dieses Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen. Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 - n.v., m.w.H., der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 Nr. 15. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann nämlich nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze hinausgeschoben wird. Das hat das erkennende Gericht durch Urteil vom 18. November 2010 (4 K 1893/10) festgestellt; auf die Ausführungen in jenem Urteil wird verwiesen. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 GKG. Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, war nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.