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Urteil

2 K 697/09

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung eines regelmäßigen Handwechsels der Ponys alle 30 Minuten in einem Ponyreitbetrieb ist nur dann rechtmäßig, wenn sie zum Schutz der Tiere erforderlich ist; Erforderlichkeit ist im Einzelfall nach milderen, gleich geeigneten Mitteln zu prüfen. • Orientierungshilfen wie Zirkusleitlinien oder Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung sind nicht verbindlich, sondern dienen als Anhaltspunkte für die Erforderlichkeitsprüfung. • Fehlt es an Erforderlichkeit oder ist die sofortige Anordnung unverhältnismäßig wegen erheblicher wirtschaftlicher Folgen und fehlender Übergangsfrist, liegt ein Ermessensfehler vor und die Auflage ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Pflicht zum 30‑minütigen Handwechsel bei Ponyreitbetrieb wegen fehlender Erforderlichkeit • Die Anordnung eines regelmäßigen Handwechsels der Ponys alle 30 Minuten in einem Ponyreitbetrieb ist nur dann rechtmäßig, wenn sie zum Schutz der Tiere erforderlich ist; Erforderlichkeit ist im Einzelfall nach milderen, gleich geeigneten Mitteln zu prüfen. • Orientierungshilfen wie Zirkusleitlinien oder Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung sind nicht verbindlich, sondern dienen als Anhaltspunkte für die Erforderlichkeitsprüfung. • Fehlt es an Erforderlichkeit oder ist die sofortige Anordnung unverhältnismäßig wegen erheblicher wirtschaftlicher Folgen und fehlender Übergangsfrist, liegt ein Ermessensfehler vor und die Auflage ist aufzuheben. Der Kläger betreibt seit vielen Jahren Ponyreiten für Kinder auf Volksfesten und beantragte eine erneute tierschutzrechtliche Erlaubnis. Der Beklagte erteilte am 03.03.2009 die Erlaubnis nach § 11 TierSchG mit Auflagen, darunter ein Handwechsel der Ponys alle 30 Minuten sowie eine Höchsteinsatzzeit. Der Kläger hält 15 Ponys, die nur saisonal und mit Pausen eingesetzt werden; die Tiere seien gut gepflegt und tierärztlich unauffällig. Ein regelmäßiger Handwechsel werde bisher nicht praktiziert und sei insbesondere bei älteren Tieren schwierig und nur nach längerem Training möglich; ein sofortiger Wechsel würde den Betrieb wirtschaftlich stark belasten. Sachverständige wurden vernommen; ihre Einschätzungen zum Bedürfnis des Handwechsels waren unterschiedlich. Der Kläger focht die Auflagen 3.6.11 und 3.6.12 hinsichtlich des halbstündigen Handwechsels an. • Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2a TierSchG, wonach Erlaubnisse mit Auflagen erteilt werden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. • Maßnahmen sind auf Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit zu prüfen; Orientierungshilfen wie Zirkusleitlinien und Merkblätter sind unverbindliche Anhaltspunkte. • Im Einzelfall fehlt es an Erforderlichkeit, wenn gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Mittel möglich sind; hier sprechen Zuschnitt der Reitbahn, Schritttempo, Pausen, Tierbetreuung und tierärztliche Befunde gegen die Notwendigkeit eines 30‑minütigen Handwechsels. • Die Sachverständigen gaben unterschiedliche Bewertungen; es ergab sich jedoch kein klarer Nachweis, dass ohne Handwechsel Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden drohen. • Die sofortige Anordnung eines Handwechsels ohne Übergangsfrist ist unverhältnismäßig, weil sie den Kläger wirtschaftlich stark treffen und zur vorübergehenden Betriebsschließung führen könnte; ein längeres Training wäre erforderlich. • Bei der Ermessensausübung hat die Behörde wesentliche Gesichtspunkte (konkreter Gesundheitszustand der Tiere, konkrete Belastung durch den Betrieb) nicht hinreichend berücksichtigt, sodass ein Ermessensfehler vorliegt. • Folge: Die angefochtene Auflage zum 30‑minütigen Handwechsel ist rechtswidrig und aufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen, wo die Klage zurückgenommen wurde. Die Klage ist im Übrigen begründet; die Auflagen zum halbstündigen Handwechsel in den Ziffern 3.6.11 und 3.6.12 des Erlaubnisbescheids vom 03.03.2009 werden aufgehoben, weil die Anordnung zum Schutz der Tiere im konkreten Betrieb nicht erforderlich und zudem ermessens‑ und verhältnismäßigkeitswidrig ist. Die Behörde hat milder geeignete Mittel und die konkreten Verhältnisse der Tiere nicht hinreichend berücksichtigt und keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt; dadurch wäre der Kläger wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als Klagepunkte zurückgenommen wurden. Die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten anteilig zu zwei Dritteln auf den Kläger und zu einem Drittel auf den Beklagten.