Urteil
2 K 2485/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1118.2K2485.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Auflagen in den Ziffern II.7.8 und 7.9 - soweit dort der halbstündige Handwechsel aufgeführt ist - sowie die Befristung in Ziffer V im Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 17.07.2008 werden aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger bietet Ponyreiten für Kinder auf Volksfesten an. Er besaß eine bis zum 28.02.2008 befristete Erlaubnis des Landrats des Landkreises W. vom 26.04.2007 zum Betrieb dieses Ponyreitbetriebes. Diese Erlaubnis enthielt die Auflage, dass jedes Pony außerhalb der Betriebszeiten dreimal wöchentlich für eine halbe Stunde sowohl auf der linken als auch auf der rechten Hand innerhalb der Manege zu dressieren sei. Standort des Winterquartiers ist nunmehr S. . Am 23.05.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Mit Bescheid vom 17.07.2008 erteilte der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis, gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb mit maximal fünfzehn Ponys zu unterhalten. Diese Erlaubnis enthält u. a. folgenden Inhalt: 3 "II . Die Erlaubnis wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt: (...) 4 7. Anforderungen bzgl. der Gastspiele (...) 8. Nach jeweils 30 Minuten Einsatz ist bei allen Pferde / Ponys ein Handwechsel durchzuführen. Alternativ müssen die Pferde / Ponys bei Einsatz auf nur einer Hand nach jeweils 1 Stunde im Zirkel für eine 1/2 Stunde in den/die Paddocks ge- bracht, abgesattelt, abgetrenst und mit Futter und Wasser versorgt werden. Sie dürfen in dieser Zeit nicht angebunden werden. Diese Alternative kann nur dann genutzt werden, wenn der/die Paddocks sich in unmittelbarer Nähe des Zirkels befinden. 5 9. Die durchgehende Verweildauer pro Pferde / Ponys im Reitbetrieb (bei halb- stündigem Handwechsel) darf max. 3 Stunden betragen. Danach müssen die Pferde / Ponys für mind. 1 Stunde abgesattelt und abgetrenst und mit Futter und Wasser versorgt werden. Sie dürfen in dieser Zeit nicht angebunden werden. 6 (...) 7 V. Befristung: Diese Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c TierSchG wird befristet bis zum 30.07.2011 erteilt". 8 Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.07.2008 zugestellt. 9 Am 18.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das Stammquartier in S. sei am 17.04.2008 durch Mitarbeiter des Beklagten kontrolliert worden. Es sei festgestellt worden, dass sich sämtliche Pferde in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand befänden. Zudem seien die Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere sowohl im Stammquartier als auch während der Gastspielreise für in Ordnung befunden worden. Er verfüge über eine Reitbahn mit den Außenmaßen von 14 x 12 m und Innenmaßen (Bahn, in der die Ponys gehen) von 10 x 8 m. Der Bescheid vom 17.07.2008 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehle. Der Beklagte habe nicht die Erforderlichkeit der zahlreichen Nebenbestimmungen begründet. Die Anordnung unter Ziff. II.7.8, wonach nach jeweils 30 Minuten Einsatz bei allen Pferden/Ponys ein Handwechsel durchzuführen sei, sei rechtswidrig. Zwar entspreche diese Auflage auf den ersten Blick den Zirkusleitlinien, sie sei jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Tiere des Klägers seien zu einem Handwechsel nicht in der Lage. Trotz ständigen Trainings sei es ihm bisher nicht gelungen, einen Handwechsel der Tiere durchzuführen, ohne dass es zu einer Gefährdung der auf den Tieren sitzenden Kindern kommen könne. Außerdem zweifle der Kläger daran, dass ein Handwechsel bei dem Zuschnitt seiner Reitbahn für eine gleichmäßige Belastung der Muskulatur der Tiere unabdinglich sei. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2010 komme Herr L. , Vorsitzender des Berufsverbandes der Tierlehrer e.V., zu dem Ergebnis, dass ein Handwechsel der Pferde im Betrieb des Klägers zwar wünschenswert, aus Tierschutzgesichtspunkten jedoch nicht zwingend erforderlich sei. Dies begründe Herr L. damit, dass es sich bei der Reitbahn des Klägers um eine rechteckige Anlage handele und nicht, wie in der Vergangenheit bei Karussellpferden üblich, um eine kleine runde Kreisbahn. Da die Tiere außerhalb ihrer "Arbeitszeit" ausreichend Gelegenheit für ausgleichende Bewegung hätten, komme es bei den Tieren des Klägers nicht zu der in den Zirkusleitlinien in Bezug auf Karussellpferde festgestellten Gefahr einer einseitigen Belastung des Bewegungsapparates. Die von der Behörde vorgesehene Alternativlösung, wonach jedes Tier beim Einsatz auf nur einer Hand nach jeweils einer Stunde im Zirkel für eine halbe Stunde in den/die Paddocks gebracht, abgesattelt, abgetrenst und mit Futter und Wasser versorgt werden müsse, sei für den Kläger nicht praktikabel. Der Kläger verfüge lediglich über zehn Tiere. Bei einem einstündigen Wechsel mit einer jeweils halbstündigen Pause sei für ihn bei dieser geringen Anzahl der Tiere ein wirtschaftlicher Betrieb seiner Reitbahn nicht mehr möglich. Auch die Anordnung unter Ziff. II.7.9 des Bescheides sei rechtswidrig. Diese Auflage werde insbesondere deshalb angefochten, weil darin der halbstündige Handwechsel angegeben sei. Die Befristung unter Ziff. V des Bescheides sei ebenfalls rechtswidrig. Eine Befristung sei nur zulässig, wenn sie zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Die Erforderlichkeit sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Da der Bescheid keine Begründung enthalte, sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise durch die Befristung konkret dem Schutz der Tiere gedient werden solle. Im Hinblick auf den Tierschutz sei es ebenso wirksam, die Erlaubnis unter dem Vorbehalt eines Widerrufs zu stellen und den Kläger ggf. zu verpflichten, seinen Tierbestand einer regelmäßigen Überprüfung im Stammquartier unterziehen zu lassen. Eine Befristung sei zur Förderung des Zwecks nicht geeignet. Ob die Tiere im Einzelfall tatsächlich artgerecht gehalten würden, sei weder Gegenstand der Erlaubnis noch könne dies durch eine alle zwei Jahre stattfindende Neuerteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG überprüft werden. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz würden in erster Linie durch regelmäßige Überprüfungen an den Gastspielorten durch das jeweils zuständige Veterinäramt aufgedeckt und durch Anordnungen auf der Grundlage von § 16a TierSchG geahndet. Eine Befristung stelle zudem einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Kläger dar. Die Bewerbung um begehrte Plätze auf einer Kirmes erfolge stets einige Jahre im Voraus. Sofern die für die Platzvergabe zuständigen Behörden feststellten, dass der Bewerber lediglich über eine befristete Erlaubnis verfüge, die bereits vor dem geplanten Gastspieltermin ihre Gültigkeit verliere, bevorzuge sie regelmäßig solche Bewerber, die eine unbefristete Genehmigung vorweisen könnten. 10 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.7.2008 hinsichtlich der Auflagen unter Nr. II in Ziff. 1 c, Ziff. 5 a, Ziff. 5 b, Ziff. 5 c, Ziff. 7.2, Ziff. 7.3, Ziff. 7.4, Ziff. 7.8, Ziff. 7.9, Ziff. 7.10, Ziff. 7.12, Ziff. 7.13, Nr. III und Nr. V aufzuheben. 11 Im Erörterungstermin am 12.11.2009 hat der Kläger erklärt, die Auflagen unter Nr. II in Ziff. 1 c, Ziff. 5 a, Ziff. 5 b, Ziff. 5 c, Ziff. 7.2 (konkludent), Ziff. 7.3, Ziff. 7.10, Ziff. 7.12 und Ziff. 7.13 würden nicht mehr angefochten. 12 In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, die Auflage unter Nr. II Ziff. 7.4 werde nicht mehr angefochten. Hinsichtlich des Auflagenvorbehalts in Nr. III ist das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Ziffern II.7.8 und 7.9 - soweit dort der halbstündige Handwechsel aufgeführt ist - sowie Ziffer V im Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 17.07.2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor, die wesentlichen Inhalte der dem Kläger erteilten und nunmehr angefochtenen Erlaubnis seien u. a. mit dem Kläger und mit Herrn L. (Berufsverband der Tierlehrer) abgesprochen gewesen bzw. teilweise extra auf Wunsch von Herrn L. ergänzt worden. Die Auflage in Ziff. II.7.8 sei rechtmäßig. Der Handwechsel entspreche der Zirkusleitlinie. Das stundenlange Laufen auf einer Hand sei artwidrig. Dies sei unstrittig. Soweit der Kläger vortrage, seine Tiere seien zu einem Handwechsel nicht in der Lage, zeige dies gerade, dass sie nicht ausreichend trainiert worden seien. Zwingende Gründe, warum die Tiere des Klägers nur auf einer Hand gingen, seien nicht dargetan. Die Alternative - eine Stunde auf einer Hand und dann eine halbe Stunde Pause - sei vorab von Herrn L. ausdrücklich angeregt und befürwortet worden. Zudem verfüge der Kläger nach eigener Aussage nicht nur über zehn Tiere, sondern über fünfzehn. Er reise auch nachgewiesenermaßen mit fünfzehn Tieren. Die gutachterliche Stellungnahme des Vorsitzenden des Bundesverbandes der Tierlehrer e.V., Herrn L. , vom 26.06.2010 berücksichtige weder Erkenntnisse auf dem Gebiet der Reitausbildung noch die möglichen physischen und psychischen Folgen von dauernder einseitiger Belastung. Daraus resultierende Veränderungen am Bewegungsapparat (z.B. Verspannungen der Muskulatur, Blockaden insbesondere an der Wirbelsäule, Überdehnung von Bändern und morphologische Veränderungen an den Gelenken insbesondere der inneren Gliedmaßen) könnten nur durch palpatorische, röntgenologische und auch thermographische Untersuchungen korrekt festgestellt werden. Ein Umtrainieren auch der älteren Pferde sei, wie es sich auch bei Voltigierpferden gezeigt habe, möglich, bedürfe natürlich der notwendigen Sachkunde und Zeit. Hierfür biete sich die jahrmarktfreie Zeit in den Wintermonaten an. Bei regelmäßigem beidseitigem Training komme es weder zu Stress bei den Ponys noch zu Problemen im Reitbetrieb. Auf der Internetseite des Berufsverbandes der Tierlehrer werde explizit darauf hingewiesen, dass "die Einhaltung der Leitlinien zur Haltung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen eine Selbstverständlichkeit ist". Zu Ziff. V des Bescheides sei zu sagen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis, sondern auch in diesem Fall ein Anspruch auf fehlerfreier Ausübung des Ermessens bestehe. Der Kläger habe versäumt, die für sein Gewerbe erforderliche Erlaubnis fristgerecht zu beantragen, zumal ihm der Ablauf der früheren Erlaubnis bewusst gewesen sein müsse. Die erforderlichen Meldungen nach der Viehverkehrsverordnung, die er schon seit Jahren hätte durchführen müssen, habe er erst nach Aufforderung des Beklagten vorgenommen. Da der Kläger bisher persönlich beim Beklagten nicht bekannt gewesen sei, er mit seinem Ponyreitbetrieb (nach Kenntnis des Beklagten) nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auftrete und es sich um ein Reisegewerbe mit häufig wechselnden Standorten handele, könne u. a. durch die Befristung ein künftiger Kontakt mit dem Kläger sichergestellt werden. Aus Sicht des Beklagten werde durch die Befristung erreicht, dass den dann aktuellen geltenden tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen werden könne. Auch im Merkblatt Nr. 116 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. sei u.a. von "entsprechender Befristung" die Rede. Bei einer Erlaubniserteilung werde vom Beklagten eine Frist von fünf Jahren als angemessen angesehen. Der Beklagte sei verwundert über die Beschwerde darüber, denn der Kläger sei im Vorfeld darüber unterrichtet worden und habe damals keine Bedenken gehabt. 18 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Herrn Dr. B. G. und Herrn D. L. . Wegen des Inhalts und des Ergebnisses wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 19.10.2010 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Soweit die Klage sinngemäß durch die Aufgabe der weiteren Anfechtung einzelner Nebenbestimmungen zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 22 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. 23 Die angefochtenen Auflagen und die Befristung in den Ziff. II.7.8, 7.9 und V im Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlage nicht vor, weil die Auflagen und die Befristung zum Schutz der Tiere im Betrieb des Klägers nicht erforderlich sind. Zudem sind die Auflagen und die Befristung ermessensfehlerhaft verfügt worden. 24 1. Die Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz in Ziff. II.7.8 und II.7.9 des Bescheids des Beklagten vom 17.07.2008 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Auflage ist § 11 Abs. 2a TierSchG. Danach kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 25 Die Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz im Betrieb des Klägers ist zum Schutz der Tiere nicht erforderlich. Als Auflagen zum Schutz der Tiere kommen insbesondere solche zur Sicherstellung der Anforderungen des § 2 TierSchG in Betracht. 26 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 11 TierSchG Rn. 22. 27 Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Anhaltspunkte, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Pferdehaltung in Ponyreitbetrieben zu stellen sind, können den "Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen", die von einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingesetzten Sachverständigengruppe erarbeitet wurden (sog. Zirkusleitlinien), entnommen werden. Darin ist auf Seite 21 ausgeführt: "Sogenannte Karussellpferde (Ponyreiten für Kinder) müssen längstens nach einer halben Stunde die Hand wechseln". Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Merkblatt Nr. 116 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) mit dem Titel "Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten" aus dem Jahr 2008: "Wie in den Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen' (Zirkusleitlinien' Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 2000) ausgeführt, müssen sog. Karussellpferde längstens nach einer halben Stunde die Hand (Richtung) wechseln. Das Laufen ausschließlich auf einer Hand ist als tierschutzwidrig abzulehnen. Die Tiere werden nur dann physisch und psychisch ausgeglichen trainiert, wenn sie auf beiden Händen (rechts und links herum) gehen können, bzw. müssen. Die Verpflichtung zum regelmäßigen Handwechsel sollte daher als Nebenbestimmung in die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz aufgenommen werden". Die Zirkusleitlinie und das Merkblatt Nr. 116 der TVT besitzen aber keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern stellen eine Orientierungshilfe für den Vollzug des Tierschutzgesetzes dar. 28 Vgl. insofern zu den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, die ebenfalls von einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingesetzten Sachverständigengruppe erarbeitet wurden: OVG NRW, Urteil vom 25.09.1997 - 20 A 688/96 -, juris; Thür.OVG, Urteil vom 28.09.2000 - 3 KO 700/99 -, NVwZ-RR 2001, 507 ff. 29 Insbesondere die Erforderlichkeit der Umsetzung dieser Orientierungshilfe ist im Einzelfall zu prüfen. An der Erforderlichkeit von Nebenbestimmungen zum Schutz der Tiere fehlt es, wenn es für das angestrebte Ziel ein gleich wirksames, den Antragsteller weniger belastendes Mittel gibt. 30 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 TierSchG Rn. 22. 31 Gemessen daran ist die Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz im Betrieb des Klägers zum Schutz der von ihm eingesetzten Pferde und Ponys nicht erforderlich. Dabei ist schon zweifelhaft, ob es bei den Tieren durch den Einsatz im Betrieb des Klägers (mit Blick auf den Zuschnitt seiner Reitbahn, dem Schritttempo, dem Wechsel der Tiere, ihrer Einsatzzeit und den Pausen) überhaupt zu einer derart einseitigen Belastung kommt, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Frage, ob es zur physischen und/oder psychischen Gesundheit der Pferde/Ponys im Betrieb des Klägers der vom Beklagten verfügten Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten bedarf, haben die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen unterschiedlich beantwortet. Der Sachverständige Herr L. , der den Betrieb des Klägers und seine Tiere in Augenschein genommen und an den sog. Zirkusleitlinien mitgearbeitet hat, verneint sie. Er hat ausgeführt, dass das Gehen im Schritttempo in der rechteckigen Reitbahn des Klägers die Tiere nicht einseitig belaste. Sie müssten sich nicht ständig "in die Kurve legen", was eine einseitige Belastung des Bewegungsapparates zur Folge habe. Aufgrund des Zuschnitts der Reitbahn des Klägers handele es sich für ihn nicht um Karussellpferde im Sinne der sog. Zirkusleitlinien. Bei ihrer Ausarbeitung hätten sie damals Betriebe vor Augen gehabt, in denen die Tiere in einem engen runden Zirkel liefen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.06.2010 hat er zudem erklärt, dass fünfzehn Tiere zur Verfügung stünden, die Reitbahn in der Regel mit sechs bis acht Tieren bestückt sei und die Tiere untereinander ständig gewechselt worden seien. Durch den Einsatz sei bei keinem der Tiere eine Überbelastung erkennbar gewesen. Der Sachverständige Herr Dr. G. , verantwortlicher Bearbeiter des Merkblatts Nr. 116 der TVT zum Thema "Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten", sieht demgegenüber die Notwendigkeit eines Handwechsels. Dabei ist es aus seiner Sicht egal, ob die Tiere auf einer Kreis- oder einer Ovalbahn eingesetzt werden. Ein Pony behalte seine Schiefe auch in der Geraden. Aus seiner Sicht sei es erforderlich, dieser Schiefstellung durch geeignete Trainingsmethoden entgegen zu wirken. Dass mit Blick darauf aber im Betrieb des Klägers ein Handwechsel nach dreißig Minuten Einsatz zum Schutz der Tiere notwendig ist, ohne dass eine andere gleich geeignete, aber den Kläger weniger belastende Maßnahme in Betracht käme, ergibt sich letztlich weder aus den Ausführungen der Sachverständigen noch aus den sog. Zirkusleitlinien und dem Merkblatt Nr. 116 der TVT. Dabei spricht in diesem Einzelfall auch der Gesundheitszustand der Tiere, der trotz des bisher vom Kläger nicht praktizierten Handwechsels vom Beklagten nicht beanstandet wurde, gegen die Erforderlichkeit des nunmehr durchzuführenden Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz, der den Tieren nach dem Vortrag des Klägers und den Erklärungen der Sachverständigen nicht im laufenden Betrieb und nur mit großem Zeitaufwand und nachhaltigen Bemühungen beigebracht werden kann. Hat sich das Fehlen des Handwechsels alle dreißig Minuten beim Einsatz der Tiere bisher auf ihre Gesundheit nicht erkennbar negativ ausgewirkt, ist nicht ersichtlich, dass er zukünftig zum Schutz der Tiere in dieser Form notwendig ist. Es erscheint mit Blick darauf nicht zwingend, dass Maßnahmen für ein physisch und psychisch ausgeglichenes Training der Tiere im laufenden Betrieb alle dreißig Minuten zu erfolgen haben. Insofern sind mildere, gleich geeignete Mittel denkbar, die weniger gravierend in den Betrieb des Klägers eingreifen, indem der Ausgleich beispielsweise außerhalb des Einsatzes in der Reitbahn des Klägers vorgenommen wird. 32 Überdies ist die Auflage des Handwechsels nach jeweils dreißig Minuten Einsatz, die der Kläger nach dem Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 unmittelbar, d.h. ohne Einräumung einer Übergangsfrist zu befolgen hat, unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Die Unverhältnismäßigkeit folgt schon aus der dargelegten fehlenden Erforderlichkeit. Darüber hinaus ist das Fehlen einer Übergangsfrist unangemessen. Bei § 11 Abs. 2a TierSchG handelt es sich um eine Ermessen einräumende Vorschrift. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, führt zu einem Ermessensfehler. 33 Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114 Rn. 159. 34 An der Angemessenheit fehlt es, wenn der dem Antragsteller zugefügte Schaden schwerer wiegt als der angestrebte Nutzen für die Tiere. 35 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 TierSchG Rn. 22. 36 So liegt es hier. Die Auflage führt für den Kläger zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Zwar ist der mit der Auflage verfolgte Schutz der Gesundheit der Tiere ein gewichtiges Ziel. Dies kommt auch in der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Ausdruck. Dabei ist in diesem Fall aber mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand der Tiere des Klägers vom Beklagten nicht beanstandet wird und die Pferde vom Sachverständigen L. als physisch und psychisch gesund sowie gut gepflegt bezeichnet werden, zu berücksichtigen, dass die Tiere des Klägers beim Einsatz in seinem Betrieb - soweit ersichtlich - keine festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfahren. Eine deutliche und zwingend unmittelbar herbeizuführende Verbesserung ihrer Gesundheit geht mit der Umsetzung der vom Beklagten verfügten Auflage des Handwechsels vor diesem Hintergrund nicht einher. Demgegenüber bedeutet die unmittelbare Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten für den Kläger, dass er seinen Betrieb (zunächst) schließen müsste, weil es unmöglich ist, der Auflage ab sofort nachzukommen. Nach seinem Vortrag und nach der übereinstimmenden Auffassung der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen bedarf es mindestens etlicher Monate konsequenten Trainings, um den Tieren den Handwechsel beizubringen. Der Sachverständige Herr L. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es u.U. möglich sei, auch die alten Tiere umzutrainieren. Dazu bedürfe es aber wohl eines halben Jahres und mehr an Training. Soweit der Beklagte insofern der Ansicht ist, der Kläger könne die Winterpause für das Training des Handwechsels nutzen, hat dies in der Erlaubnis vom 17.07.2008 - abgesehen von der Frage, ob dieser Zeitraum genügt - keine Berücksichtigung gefunden. Das - auch nur vorübergehende - Einstellen seines Ponyreitbetriebs hat für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße zur Folge. Mit Blick auf diese Auswirkungen auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie auf den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) und angesichts des auch vom Beklagten nicht beanstandeten Zustands der Ponys, der eine Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz nicht dringlich erscheinen lässt, steht die ohne eine angemessene Übergangsfrist vorgesehene Auflage - auch unter Berücksichtigung der bereits in der vom Kreis W. erteilten Erlaubnis vom 26.04.2007 vorgesehenen, den Handwechsel betreffenden Auflage - außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck. 37 Zudem erweist es sich auch als Ermessensdefizit, dass der Beklagte wesentliche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Ermessens außer acht gelassen hat. Die Umstände des konkreten Einzelfalls wie den Zustand der Tiere des Klägers und die tatsächlichen Auswirkungen ihres Einsatzes auf seiner Reitbahn auf ihre Gesundheit, die im Einzelnen vom Beklagten nicht festgestellt wurden, hat er nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt. 38 2. Die als Alternative zum Handwechsel vorgesehene Auflage ("Alternativ müssen die Pferde / Ponys bei Einsatz auf nur einer Hand nach jeweils einer Stunde im Zirkel für eine halbe Stunde in den/die Paddocks gebracht, abgesattelt, abgetrenst und mit Futter und Wasser versorgt werden. Sie dürfen in dieser Zeit nicht angebunden werden. Diese Alternative kann nur dann genutzt werden, wenn der/die Paddocks sich in unmittelbarer Nähe des Zirkels befinden.") ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auch sie entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit hinsichtlich des Einsatzes der Tiere im Betrieb des Klägers ein Ausgleich in Form des Handwechsels vorzunehmen ist, ist die Alternative schon nicht geeignet. Sie ist nach der vom Beklagten unwidersprochenen Aussage des Sachverständigen Dr. G. nicht ausreichend. 39 3. Auch die in Nr. V des Bescheids des Beklagten vom 17.07.2008 verfügte Befristung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Befristung ist ebenfalls § 11 Abs. 2a TierSchG. Die Befristung setzt damit ebenfalls voraus, dass sie zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Frist von nur drei Jahren (bis zum 30.07.2011) zum Schutz der Tiere ist jedoch nicht ersichtlich. Aus der insofern vom Beklagten angeführten Begründung, es könne durch die Befristung ein künftiger Kontakt zum Kläger sichergestellt werden, der die für sein Gewerbe erforderliche Erlaubnis nicht fristgerecht beantragt und die Meldungen nach der Viehverkehrsverordnung versäumt habe sowie außerdem nicht persönlich bekannt gewesen sei und mit seinem Ponyreitbetrieb - soweit bisher bekannt - nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auftrete, ergibt sich die Erforderlichkeit der Befristung zum Schutz der Tiere nicht. Vielmehr dient sie danach der Kontrolle des Klägers. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erklärung, die Befristung stelle sicher, dass den dann aktuell geltenden tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen werden könne, kann in dieser Pauschalität die Erforderlichkeit der Befristung nicht begründen. Völlig offen bleibt bei dieser Begründung, weshalb der Beklagte innerhalb des kurzen Zeitraums von drei Jahren von einer derartigen Änderung der tierschutzrechtlichen Anforderungen ausgeht, dass diese die kurze Befristung der Erlaubnis erforderlich macht. 40 Die Befristung in Nr. V des Bescheids des Beklagten vom 17.07.2008 ist vor diesem Hintergrund auch unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich daraus, dass selbst zur Kontrolle des Klägers eine derart kurze Frist von drei Jahren nicht erforderlich ist. Dem Beklagten stehen insofern andere, mildere Mittel zur Verfügung wie etwa die in § 16 TierSchG vorgesehenen Maßnahmen der Überwachung oder ein Widerrufsvorbehalt für den Fall des Verstoßes gegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben. Die Begründung des Beklagten, er halte eine Frist von fünf Jahren für angemessen, steht im Übrigen im Widerspruch zu der tatsächlich verfügten Dauer der Befristung von drei Jahren und lässt aus diesem Grund auf einen Ermessensfehler schließen. Wegen sachfremder Erwägungen ermessensfehlerhaft ist es zudem, wenn mit der Befristung allein die Kontrolle des Klägers sichergestellt werden soll, obwohl der Zweck der Befristung nach § 11 Abs. 2a TierSchG der des Schutzes der Tiere ist. 41 Da der Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in vollem Umfang stattgegeben wird, ist über den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nicht zu entscheiden. 42 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Zu Lasten des Beklagten folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie - hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage - aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, dass der Beklagte auch insofern die Kosten des Verfahrens trägt, weil er im Hinblick auf den angefochtenen Auflagenvorbehalt voraussichtlich unterlegen wäre. Der Auflagenvorbehalt war rechtswidrig, weil er nicht erkennen ließ, welche spätere Belastung auf den Kläger zukommen könnte, die Gründe und Zielsetzungen nicht dargelegt waren, unter denen eine spätere Belastung danach in Betracht kam, und er letztlich wohl nur dazu diente, dem Beklagten künftig allgemein freie Hand zu lassen. 43 Vgl. zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Auflagenvorbehalts: Hennecke, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 36 Rn. 45; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 36 Rn. 71 - jeweils mit weiteren Nachweisen. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.