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Beschluss

2 L 451/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:1108.2L451.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Besitzer des Grundstücks M.-------straße 12 in C. T1. Veränderungen an dem Gebäude und dem Grundstück zu untersagen, um später den Verkauf des Grundstücks M.-------straße 12 rückgängig zu machen und der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, das Gebäude zu einem mindestens 20.000,- EUR höheren Preis zu erwerben, hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugwiesen sind. Ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzuordnen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109; Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71. Bei Grundstücksgeschäften ist hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnisses zu differenzieren. Ein solches Geschäft, das ein Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen fiskalischer Hilfsgeschäfte tätigt, etwa der Erwerb eines Grundstücks für den Zweck der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes, ist als privatrechtlich zu qualifizieren. Auch schließt nicht jede Verwirklichung öffentlicher Zwecke - etwa im Rahmen der sog. Daseinsfürsorge - es aus, dass dies in privatrechtlichen Handlungsformen geschieht. Der Umstand, dass etwa wegen der einschlägigen kommunalrechtlichen Organisationsvorschriften bei Rechtsgeschäften, die über die laufende Verwaltung hinausreichen, besondere kommunale Beschlussgremien eingeschaltet sind, ändert ebenfalls am Rechtscharakter entsprechender Grundstücksgeschäfte als privatrechtliche Geschäfte nichts. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass einer privatrechtlichen "Abwicklungsstufe" einer Grundstücksveräußerung und -übertragung die Stufe einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung vorausgeht, wenn Träger öffentlicher Verwaltung mit ihrer im Privatrecht abzuwickelnden Entscheidung hoheitliche Zwecke verfolgen. Dieses ist insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Subventionen wie auch bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen anerkannt. Im Zweifel liegt bei solcher Art Aufgabenerfüllung ein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, OVGE MüLü 48, 138; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.1992 - 7 E 11459/92 -, DVBl. 1993, 260. Beim Handeln eines Trägers öffentlicher Verwaltung, bei dem eindeutig öffentlich-rechtliche Zwecke wie zum Beispiel die Subventionierung ortsansässiger Gewerbe-treibender, die Wohnungsbauförderung von Gemeindebürgern, die Verbesserung der Gemeindeinfrastruktur oder sonst die Förderung bestimmter Personengruppen im Vordergrund stehen, hat jedenfalls die auf der Grundlage von § 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgende (Auswahl-)Entscheidung über die Zuteilung der zu veräußernden gemeindeeigenen Grundstücke und damit die Auswahl unter den Bewerbern öffentlich-rechtlichen Charakter. Dies gilt auch dann, wenn die "Abwicklungsstufe", d.h. der Abschluss der Grundstückskaufverträge und die Übertragung des Grundeigentums in der Folge dem Privatrecht unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, OVGE MüLü 48, 138; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.1992 - 7 E 11459/92 -, DVBl. 1993, 260. Im Übrigen sind Rechtsschutzbegehren, die darauf gerichtet sind, einem Träger öffentlicher Verwaltung auf bestehendes oder vermeintliches öffentliches Recht gestütztes Handeln zu gebieten oder zu verbieten, im Zweifel als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, weil den Zivilgerichten die Möglichkeit zu entsprechenden Entscheidungen fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, OVGE MüLü 48, 138. Gemessen daran handelt es sich bei diesem Verfahren um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die keiner anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist. Die Antragstellerin begehrt zum einen, dem Antragsgegner als Träger öffentlicher Gewalt ein Handeln durch eine gerichtliche einstweilige Anordnung zu gebieten. Zum anderen ist dieses Handeln des Antragsgegners durch die Verfolgung öffentlich-rechtlicher Zwecke geprägt. Nach der Beschlussvorlage der Stadt C. T1. Nr. 147/2008 vom 19.05.2008 sollte der das Grundstück M.-------straße 12 betreffende Erbbauvertrag mit dem B. C1. P. -M1. e.V. zur Verwirklichung einer mietpreisgebundenen Wohnform für Senioren (sozialer Wohnungsbau) abgeschlossen werden. Entsprechend der daraufhin getroffenen Beschlussfassung enthält der Erbbauvertrag eine solche Zweckbestimmung des Grundstücks. Die Entscheidung, das Grundstück zu diesem der Sicherstellung ausreichenden Wohnraums für bestimmte soziale Gruppen dienenden Zweck und auf diesem Weg dem B. C1. P. -M1. e.V. zur Verfügung zu stellen, ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dafür spricht zudem, dass die Rechtsgrundlagen der Entscheidung, auf welche die Antragstellerin nun im Wege der einstweiligen Anordnung einwirken möchte, Vorschriften des öffentlichen Rechts sind, nämlich § 90 Abs. 3 und 4 GO NRW. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, woraus sich ein Anspruch der Antragstellerin darauf ergeben könnte, dass der Antragsgegner verpflichtet sein könnte, dem Besitzer des Grundstücks und Gebäudes M.-------straße 12 Veränderungen an dem Gebäude und dem Grundstück zu untersagen, um ihr, der Antragstellerin, später die Möglichkeit zu geben, das Gebäude und Grundstück M.-------straße 12 zu kaufen bzw. einen Erbbauvertrag zu schließen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner überhaupt in der Lage ist, den mit dem B. C1. P. -M1. e.V. abgeschlossenen Vertrag rückgängig zu machen. Ein Verpflichtungserklärung, aus der ein Anspruch der Antragstellerin auf Übertragung des Grundstücks und des Gebäudes folgen könnte, hat der Antragsgegner ihr gegenüber jedenfalls nicht abgegeben. Vielmehr hat der Antragsgegner ihr mit Schreiben vom 25.08.2010 mitgeteilt, dass er ihr Kaufangebot für die Immobilie M.-------straße 12 nicht berücksichtigen könne, weil der B. aufgrund eines Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2008 eine verbindliche Kaufzusage erteilt worden sei, an welche die Stadt gebunden sei. Außerdem sei der Vertrag inzwischen abgeschlossen. Dass sich aus § 90 Abs. 3 GO NRW ein Anspruch der Antragstellerin ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gemäß § 90 Abs. 3 GO NRW darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden (§ 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Selbst wenn, wie die Antragstellerin vorträgt, in diesem Fall ein Verstoß gegen § 90 Abs. 3 GO NRW vorliegen sollte, weil das Gebäude und das Grundstück der B. zu einem zu geringen Preis übergeben worden sein sollten, würde dies keinen Anspruch gerade der Antragstellerin auf Sicherungsmaßnahmen zugunsten eines späteren Erwerbs durch sie begründen. Soweit die Antragstellerin mit der Rüge erheblicher Verfahrensfehler durch einen nicht öffentlichen Verkauf und fehlender Transparenz sinngemäß einen Verstoß gegen eine Ausschreibungsverpflichtung des Antragsgegners geltend macht, ist damit ein ihr zustehender Anspruch ebenfalls nicht dargelegt. Offen bleibt insofern, woraus sich die Ausschreibungsverpflichtung des Antragsgegners ergeben könnte. Die Antragstellerin geht insofern im Rahmen ihrer Klagebegründung selbst davon aus, dass aus Rechtsgründen eine solche Ausschreibung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Vgl. zur Problematik einer Ausschreibungspflicht kommunaler Immobiliengeschäfte: EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - Rs. C-451/08 (Helmut Müller GmbH ./. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) -, NJW 2010, 2189 ff. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig um Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Besitzer der Immobilie M.-------straße 12 geht und nicht - wie im Klageverfahren - um den Erwerb des Grundstücks. Vor diesem Hintergrund bemisst die Kammer den Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000,- EUR (vgl. § 52 Abs. 2 GKG sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.)).