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Urteil

9 K 1842/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0916.9K1842.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Baugenehmigung für eine gewerbliche Betriebs- und Lagerfläche. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124. Auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 48 befindet sich das Wohnhaus des Klägers zu 1. (E. Straße 174 in M. ). Eine alte Hofstelle der Kläger liegt in südöstlicher Richtung auf dem Grundstück P. G. 21. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde 1960 als Neusiedlerstelle gebaut. In der Folgezeit haben die Kläger auf ihren Flächen, die im Außenbereich liegen, einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb angesiedelt (P. Land 21). Für diesen Betrieb hat der Beklagte bisher keine Genehmigung erteilt. In der Vergangenheit genehmigte er am 09. März 1992 eine Gerätehalle für die landwirtschaftliche Betriebsstätte und am 06. Juli 1993 eine Wagenremise für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte als Ersatzbau für ein baufälliges Gebäude. Für die damaligen Flurstück 46 und 47 der Flur 8, Gemarkung N. (das heutige Flurstück 124) beantragte der Kläger zu 1. am 13. Februar 1997 die Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Betriebsgebäudes mit Betriebswohnung. Hierfür lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 03. April 1997 die F. einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 Fernstraßengesetz - FStrG - unter Hinweis auf das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG bestandskräftig ab. Letztendlich erteilte der Beklagte am 04. Februar 2002 die Baugenehmigung für die Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Fahrzeughalle (P. Land 21). Das Flurstück 124, das bisher zum Teil landwirtschaftlich genutzt wurde, soll zukünftig als Betriebs- und Lagerfläche für beide Betriebe dienen. Es grenzt in nordöstlicher Richtung an die Bundesstraße B 239 (E. Straße) und in südöstlicher Richtung an die Straße P. Land, die in ihrem nördlichen Verlauf in die B 239 mündet. Hierüber wird auch das Flurstück 124 erschlossen, das über keine direkte Zufahrt zur B 239 verfügt. Die Straße P. Land befindet sich in diesem Bereich im Privateigentum der Kläger. Sie ist nicht öffentlich gewidmet. Im Einmündungsbereich steht ein Schild "Privatweg" und ein Durchfahrtverbotsschild. Im Bereich des klägerischen Grundstücks handelt es sich bei der B 239 - E. Straße - um die freie Strecke zwischen M. und E1. . An der Straße stehen nur vereinzelt weitere Gebäude, die über Zufahrten zur B 239 von alters her verfügen. In südöstlicher Richtung beginnt in ca. 300 m Entfernung das Gewerbegebiet "T. ", das mittels einer beampelten Kreuzung über die E2.-----straße angefahren wird. Abseits der zweispurigen Bundesstraße, die keinen Mehrzweckstreifen hat, verläuft ein kombinierter Fuß- und Radweg. Die B 239 darf mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h befahren werden. Die Verkehrsbelastung betrug in diesem Streckenabschnitt im Jahre 2005 über 15.000 Kfz/24h. Nachdem der Kläger zu 1. mit Bauordnungsverfügung vom 13. Januar 2009 aufgefordert worden war, das Flurstück 124 nicht als gewerblichen Lagerplatz/Abstellplatz zu nutzen, beantragten die Kläger am 22. Januar 2009 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes. Nach der Baubeschreibung ist Genehmigungsgegenstand eine Lagerstätte für Pflanzen, Holz, Erde, Steine, Sand, Splitt, Schotter etc., Gartengestaltungselemente und der dazugehörigen Maschinen wie Bagger, Minibagger, Traktor etc. Der Beigeladene versagte mit Schreiben vom 02. März 2009 seine Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 FStrG und führte zur Begründung aus: Die B 239 sei in diesem Streckenabschnitt mit rund 15.000 Kfz/24h sehr stark belastet. Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne eine straßenrechtliche Zustimmung nicht erteilt werden. Zusätzliche Ein- und Ausfahrvorgänge auf Zufahrten an freien Strecken beeinträchtigten den Durchgangsverkehr durch die unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten. Es könne dann zu Auffahrunfällen und Zusammenstößen kommen. Gerade durch den Einsatz der vorgesehenen Maschinen, Geräte und entsprechenden Zugmaschinen, eventuell auch mit Anhängern, sei der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stark eingeschränkt, wenn diese über den Zufahrt genutzten Privatweg auf die B 239 führen oder von da einbögen. Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte unter Wiederholung der vom Beigeladenen gegebenen Begründung den Bauantrag mit Bescheid vom 22. Juni 2009 ab. Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern am 24. Juni 2009 zugestellt. Gegen den Ablehnungsbescheid haben die Kläger am 24. Juli 2009 Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz hinsichtlich der geltend gemachten Baugebühren nachgesucht (9 L 402/09). Zur Begründung der Klage führen sie aus: Das Flurstück 124 werde immer schon landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzt. Auch der Privatweg "P. Land" existiere bereits sei Jahrzehnten und diene als mittelbare Zufahrt zur B 239. Seit alters her komme es zu einem Fahrzeugverkehr, der durch die Landwirtschaft verursacht werde. Durch den beantragten Lagerplatz sei keine wesentliche Erhöhung des Fahrzeugaufkommens zu erwarten. Dergestalt würden auch die zahlreichen gewerblich genutzten Privatanwesen an der B 239 erschlossen. Es läge eine offensichtliche Ungleichbehandlung u.a. mit der Firma N1. vor, die unmittelbar über die B 239 angeschlossen sei und auch über Ausstellungsflächen entlang der Straße verfüge. Durch das Gewerbegebiet an der E2.-----straße werde ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen verursacht. Im Vergleich dazu habe die Anlage der Kläger keine fernstraßenrechtliche Relevanz, da sie im Vergleich viel kleiner sei und kein gesondertes Verkehrsaufkommen verursache. Durch die Aneinanderreihung der bereits vorhandenen Zu- und Abfahrten in dem Bereich des Grundstücks sei die Höchstgeschwindigkeit ohnehin bereits auf 70 km/h reduziert worden. Letztlich habe es sich immer schon um eine landwirtschaftliche Betriebsfläche gehandelt, so dass es einer Nutzungsänderungsgenehmigung nicht bedurft habe. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2009 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Fläche auf dem Grundstück M. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124 zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes gemäß ihrem Bauantrag vom 21. Januar 2009 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 9 FStrG nicht erteilt habe. Hieran sei er bei der Beurteilung des Bauantrags gebunden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er geht davon aus, dass sowohl der landwirtschaftliche Betrieb wie auch der Garten- und Landschaftsbaubetrieb baurechtlich legal betrieben werden. Der Bauantrag der Kläger stelle daher eine Erweiterung einer baulichen Anlage um Lager-, Abstell- und Stellplätze als bauliche Anlage im Sinne von § 2 BauO NRW dar. Die hiermit verbundenen Zufahrtsbewegungen seien als erheblich einzuschätzen. Hierunter seien auch Zufahrtsbewegungen mit schwerem Gerät, die aufgrund ihrer Bauart langsam und wenig wendig seien. Dies stelle eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Mit Beschluss vom 27. August 2009 hat die Kammer den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 22. Juni 2009 anzuordnen, abgelehnt (9 L 402/09). Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 08. März 2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 9 L 402/09 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sechs Hefter) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. Sie ist allerdings unbegründet. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juni 2009 den Bauantrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf F. einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Fläche auf dem Grundstück M. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124 zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Vorhaben der Kläger ist zunächst baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW - bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren, die Nutzung des Flurstücks 124, das vormals zum Teil landwirtschaftlich genutzt worden ist, als Lagerplatz für die Landwirtschaft und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu genehmigen. Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf zwar die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen, vgl. § 2 Nr. 4 c) Bürokratieabbaugesetz I vom 13. März 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008. Hier haben die Kläger jedoch die neue Nutzung bereits vor der Anzeige beim Beklagten aufgenommen, die ihnen mit Bauordnungsverfügung vom 13. Januar 2009 untersagt wurde. Damit scheidet das Anzeigeverfahren aus und es ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187. Die Einrichtung des beantragten Lagerplatzes ist auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 27 BauO NRW baugenehmigungsfrei. Danach bedarf die Errichtung unbefestigter Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte keiner Baugenehmigung. Hierunter fällt nicht der Lagerplatz der Kläger, der nicht der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, sondern gemäß der Baubeschreibung der Lagerung sonstiger Materialien eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes dienen soll. Die Kläger haben nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch auf F. der erforderlichen Baugenehmigung. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Hier stehen dem Vorhaben der Kläger aber straßenrechtliche Vorschriften entgegen. Die F. der beantragten Baugenehmigung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Beigeladenen, die zu Recht versagt worden ist. In ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 9 L 402/09 - hat die Kammer bereits ausgeführt, dass das Vorhaben der Kläger nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG zustimmungsbedürftig ist, weil die Nutzungsänderung von einer landwirtschaftlichen Fläche hin zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs und eines Gartenbaubetriebes außerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 239 in einem Abstand von weniger als 40 m vom Fahrbahnrand geplant ist. Außerdem hat der Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG verweigert. Danach bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten gemäß § 9 Abs. 5a FStrG auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. Das sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW u.a. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, so dass in der beabsichtigten Änderung der Nutzung einer ehemals landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. in der Nutzungserweiterung auf das gesamte Flurstück 124 im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaubetriebes eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des FStrG gesehen werden kann. Die fernstraßenrechtliche Relevanz kann diesem Vorhaben auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil das Grundstück schon seit jeher mit der Straße P. Land über eine Zu- und Abfahrt zur B 239 verfügt hat, die schon im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger genutzt wurde. Die Nutzung der Fläche als Lagerplatz für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb wird von einem etwaigen für die Betriebe der Kläger bestehenden Bestandsschutz nicht erfasst. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beinhaltet nur das Recht, eine ursprünglich legal errichtete Anlage weiterhin seiner bisherigen Funktion entsprechend nutzen zu dürfen. Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 28, Rdnrn. 69 ff. Damit erstreckt sich ein möglicher Bestandsschutz nicht auf die Erweiterung des Betriebes durch die Errichtung einer neuen baulichen Anlage, die in dieser Form bisher nicht vorhanden gewesen ist. Desweiteren wird der Lagerplatz über eine Zufahrt auch mittelbar an die B 239 angeschlossen. Der mittelbare Anschluss eines Grundstücks an eine Bundesstraße setzt voraus, dass die Bundesstraße selbst die für das Grundstück nächste öffentliche Erschließungsanlage ist, dass der Anschluss an sie allerdings insofern mittelbar erfolgt, als er erst über ein anderes, zu der Bundesstraße hin erschlossenes Grundstück oder über einen Privatweg erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1977 - IV C 47.75 -, juris. Der Lagerplatz wird zwar über die Straße "P. Land" erschlossen, die ihrerseits in die B 239 mündet. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Zufahrt im Sinne des FStrG. Es ist nämlich keine öffentliche Straße, sondern ein Privatweg, so dass die B 239 für die Kläger die nächste öffentliche Erschließungsanlage ist. Ob damit das Vorhaben der Kläger sogar einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG bedarf oder "nur" gemäß § 9 Abs. 2 FStrG zustimmungsbedürftig ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an der Zustimmung des Beigeladenen, wenn nicht sogar an der Ausnahmegenehmigung. Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nur versagt werden oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 9 L 402/09 - bereits ausgeführt: "...Das Vorhaben der Antragsteller würde zu einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs führen. Neben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz bezüglich der Gründe, die ein aus § 9 Abs. 2 und 3 FStrG folgendes Bauverbot nötig machen, auf Umstände hin, die keine Gefährdungstatbestände darstellen und einer künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung des § 9 Abs. 3 FStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Bebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen Verhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen ausgeschaltet werden. Die Vorschrift dient insoweit der Erhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss weiter berücksichtigt werden, dass es die Eigenart der Bundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich etwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen) hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt, dass die Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren ausgesetzt sind. Die durch den motorisierten Verkehr für die Allgemeinheit eintretenden Gefahren müssen zwar als eine Tatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hingenommen werden, es dürfen aber die vorhandenen Gefahren nicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die Gesetzgebung durch die Vorschriften über die Teilnahme am Verkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung getragen. Wegen der potenziellen Gefährlichkeit des modernen Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von Außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß herabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen Vorschriften gehört u. a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es soll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder Änderung von Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits bestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9 Abs. 2 FStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner M. , Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Einwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu beeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.November 2001 - 7 3625/00 - (nur teilweise veröffentlicht in BRS 64 Nr. 164); BVerwG, Urteil vom 28.Mai 1963 - I C 247.58 - BVerwGE 16, 116. Im vorliegenden Fall ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der E. Straße durch das Vorhaben der Antragsteller beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird. Nach der geplanten Nutzungsänderung würde die Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen sich deutlich erhöhen mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße bemerkbar verschlechtert würde. Auch wenn die Sichtverhältnisse infolge des hier geradlinigen Verlaufs der E. Straße möglicherweise als ausreichend anzusehen sind, besteht die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer keine ausreichende Verkehrslücke abwarten, um in die E. Straße einzubiegen. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit Blick auf die Verkehrsbelastung, die bei durchschnittlich 15.000 Kfz/24h liegt, damit zu rechnen, dass zwecks Vermeidung längerer Wartezeiten auch unzureichende Verkehrslücken genutzt werden. Bei einer in dem fraglichen Streckenabschnitt der Bundesstraße 239 zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist dies mit erheblichen Unfallrisiken verbunden, nicht zuletzt, weil es immer wieder zu Fehleinschätzungen von Verkehrsteilnehmern hinsichtlich des Abstandes und der gefahrenen Geschwindigkeit kommt. Durch das Ausnutzen unzureichender Verkehrslücken kann es zu abrupten Bremsvorgängen des bevorrechtigten Verkehrs mit Auffahrunfällen oder zu Zusammenstößen mit den einbiegenden Fahrzeugen kommen. Dass diese unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs beschriebenen Verkehrsvorgänge wegen der mit ihnen verbundenen Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs zugleich eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs darstellen, bedarf keiner Vertiefung. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird jedoch noch zusätzlich beeinträchtigt. Von Nordwesten kommende Kraftfahrzeuge müssen von erlaubten 70 km/h bis auf ganz geringe Geschwindigkeiten abgebremst werden, um in die Zufahrt des Grundstücks der Antragsteller oder in die Straße "P. M1. " abbiegen zu können. Von Südosten kommende Fahrzeuge müssen vielfach völlig zum Stillstand kommen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Beides zieht entsprechende Abbremsvorgänge des nachfolgenden Verkehrs nach sich, die angesichts der hohen Verkehrsbelastung sogar zu erheblichen Rückstauungen führen können. In jeder Hinsicht verschärft wird die Situation dadurch, dass auf der geplanten Betriebsfläche, Bagger, Minibagger, Traktoren und anderes im Garten- und Landschaftbau verwendetes fahrbares Gerät zum Einsatz kommen soll. Derartige Arbeitsgeräte bringen, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr zu gelassen sind, auf Grund ihrer in der Regel geringen Geschwindig- und Wendigkeit zusätzliche Gefahren mit. Dass der mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehende Fahrzeugverkehr von oder zur E. Straße über die Straße "P. M1. " fährt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es sich dabei nicht um eine zur Anbindung südwestlich der E. Straße gelegener Grundstücke an die E. Straße dienende Gemeindestraße, sondern lediglich um einen Privatweg handelt. Da nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen oder Auflagen zur Zustimmung Rechnung getragen werden kann, ist die Zustimmung von dem Landesbetrieb zu Recht versagt worden. Soweit die Antragsteller vortragen, dass an der E. Straße zahlreiche weitere Zufahrten und bauliche Anlagen vorhanden sind, die sich auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auswirken, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG um keine Ermessensentscheidung sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Ergibt die Prüfung, dass die Versagung "wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, ... nötig ist", so darf die Zustimmung nicht erteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit zu Unrecht Zustimmungen erteilt wurden. Hier kann allerdings auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller angeführten Berufungsfälle nicht festgestellt werden, dass der Landesbetrieb in anderen Zustimmungsverfahren die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundlegend anders bewertet hat. Insbesondere hat die Firma N1. ihre "offizielle" Erschließung über eine Ampelkreuzung." An dieser Einschätzung hält die Kammer nach Durchführung des Ortstermins am 08. März 2010 fest. Diese ist noch dadurch bekräftigt worden, dass der betroffene Streckenabschnitt der B 239 aus Richtung E1. die erste Gelegenheit nach einer möglichen Rotphase an der Ampelkreuzung E2.-----straße /E. Straße eröffnet, auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu beschleunigen. Solche Beschleunigungsvorgänge des Durchgangsverkehrs würden durch weitere Ein- und Ausfahrvorgänge auf der Zufahrt der Kläger unterbrochen bzw. gehindert. Desweiteren liegt keine Ungleichbehandlung der klägerischen Betriebe mit den Unternehmen im Gewerbegebiet "T. " und der Firma "N1. " an der E. Straße vor. Diese sind mit dem Vorhaben der Kläger nicht vergleichbar. Hinsichtlich des mit dem Bebauungsplans Nr. 158 der Stadt M. festgesetzten Gewerbegebietes liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor, der Vorrang gegenüber den allgemeinen straßenrechtlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 5 FStrG hat (vgl. § 9 Abs. 7 FStrG). In unmittelbarer Gegenlage zu der signalisierten Anbindung des Gewerbegebietes wird die Firma N1. ebenfalls über die Ampelkreuzung angebunden, so dass sich die Situation anders darstellt als bei den Klägern. Der darüber hinaus von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das Gericht möge Beweis erheben durch Inaugenscheinnahme, inwiefern folgende Betriebe an der B 239 den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße beeinträchtigen oder gefährden: 1. Fa. G & S Systembau GmbH, M. , E. Straße 134, 2. Fa. Kanal-V. , E1. , M2. Straße 311, 3. Autoverwerter X. , E1. , M2. Straße (gegenüber Kanal-V. ), 4. Nutzung einer Lagehalle auf dem Hof S. , P. M1. 42, durch die Stadt M. . war abzulehnen. Insoweit ist die Beweiserhebung für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dass die genannten Betriebe an der B 239 den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße beeinträchtigen oder gefährden, würde es der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die F. einer Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung, so dass auch etwaige Vergleichsfälle in der Nachbarschaft nicht zu einem Genehmigungsanspruch der Kläger führen, wenn nicht - wie bereits ausgeführt wurde - die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens vorliegen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.