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Urteil

9 K 1357/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0916.9K1357.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 23, Flurstück 73/0, das mit einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus (F1.------straße 28/28a) bebaut ist. Das Hauptgebäude F1.------straße 28, das zu Wohnzwecken genutzt wird, ist im Jahre 1930/1931 errichtet worden und befindet sich in der Innenstadt von E. . Der Erweiterungsbau F1.------straße 28a, der derzeit als Architekturbüro und Rechtsanwaltskanzlei genutzt wird, stammt aus dem Jahr 1950. Das Gebäude befindet sich nicht mehr in seinem Ursprungszustand. Es sind bauliche Veränderungen im Zuge von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten - insbesondere in den Jahren 1998 und 1999 - vorgenommen worden. Seit dem 18.01.1983 ist es in der Bestandsaufnahme erhaltenswerter Bausubstanz der Stadt E. enthalten. Nach einer Begehung des Objektes am 04.09.2008 stellte der Beigeladene sein Benehmen für die Unterschutzstellung des Gebäudes her und gab am 21.10.2008 folgende Stellungnahme ab: "... Bestandteile des Denkmals sind die 1925 vorab errichtete Ufermauer des Knochenbaches, das Wohnhaus und Einfriedung von 1930 sowie der Erweiterungsbau von 1949/1950. ... Dieses im Jahre 1930/1931 nach einem Entwurf des Baugeschäftsinhabers und späteren Baumeisters E1. M. für sich selbst errichtete Wohnhaus mit Erweiterungsbau ist bedeutend für die Geschichte der Menschen in E. , weil es als Bestandteil der gut überlieferten Wohnhausbebauung innerhalb des Stadterweiterungsgebietes westlich der Kernstadt die Entwicklung des Wohnungsbaus dokumentiert und im Gebiet der oberen F1.------straße , d.h. nördlich des L. , gleichsam den zeitlichen Abschluss der Bebauung bildet. ... An der Erhaltung und Nutzung gemäß § 2.1 DSchG NW besteht daher aus wissenschaftlichen, insbesondere stadtgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse, weil sowohl aus den beginnenden 1930er Jahren als auch aus der Zeit um 1950 wenige bauliche Zeugnisse überliefert sind. Außerdem werden sozialgeschichtliche Erhaltungsgründe angeführt, weil dieses Wohnhaus hinsichtlich der erhaltenen Raumdispositionen und der sehr qualitätsvollen Ausstattung (Türen, Treppen, Verglasung des straßenseitigen Westfensters) eine Vorstellung der Wohnvorstellungen und des Selbstverständnisses des Erbauers, der Bauunternehmer war, vermitteln kann. ... Es handelt sich bei den angeführten Modernisierungsarbeiten um dem Objekt i.W. angemessene Maßnahmen, die die Denkmaleigenschaft nicht in Frage stellen, zumal sie die denkmalkonstituierenden Bestandteile, insbesondere die Ausstattung, verschonten. ..." Unter Hinweis auf die Begründung des Beigeladenen hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.11.2008 zu der beabsichtigen Eintragung in die Denkmalliste an. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2008 und wies auf die zahlreich durchgeführten Umbaumaßnahmen hin. Hierdurch sei eine wesentliche Veränderung eingetreten, so dass das ursprüngliche Bild des Hauses nicht mehr vorhanden sei. Mit Bescheid vom 11.05.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Wohngebäude F1.------straße 28/28a einschließlich der straßenseitigen Einfriedung - ohne die Ufermauer - in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Mit der Eintragung unterliege das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzes. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Modernisierungsarbeiten wird dort unter Benennung der bedeutendsten Ausstattungsbauteile ausgeführt, dass im Inneren die denkmalbegründende Raumaufteilung und -ausstattung im Wesentlichen erhalten geblieben sei. Am 04.06.2009 hat der Kläger gegen den Eintragungsbescheid Klage erhoben. Er bestreitet, dass das Gebäude die Voraussetzungen eines Baudenkmals erfülle. Zwischen 1998 und 2000 sei das Haus vollständig saniert und umgebaut worden. So seien die Wohnräume insgesamt entkernt und neu ausgebaut worden. Dächer seien erneuert worden, neue Doppelglasfenster und eine neue Wärmedämmung seien eingebaut worden. Im Keller seien die Zwischenwände und die Luftschutzeinrichtung ausgebaut worden. Die Bäder seien saniert worden und neue Fußbodenbeläge aufgetragen worden. Die Verbindungstür zum Anbau F1.------straße 28a sei zugemauert worden, ebenso eine Außentreppe zum Garten. Das Dachgeschoss sei entkernt worden und mit Dachflächenfenstern zu einem Wohnstudio ausgebaut worden. Das Gebäude F1.------straße 28a sei als Architekturbüro ausgebaut worden. Um Parkraum zu schaffen, sei die Einfriedung zum Teil beseitigt und ein Rollschiebetor errichtet worden. Die grundlegende Umgestaltung und Anpassung des Hauses an moderne (Wohn-)Ansprüche habe damals mehr als 275.000,00 DM gekostet. Die vorhandene "Restsubstanz" reiche für eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung nicht mehr aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.05.2009 betreffend die Eintragung der Gebäude F1.------straße 28/28a in E. in die Denkmalliste aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Denkmalwürdigkeit des Objektes durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht verloren gegangen sei. Das bauzeitliche Raumprogramm, dessen Funktionszusammenhänge und die qualitätvolle Ausstattung seien nicht zerstört worden. Es sei noch in hohem Maße Originalsubstanz vorhanden, die die charakteristischen Merkmale begründe. Hingegen gehörten die neu eingebrachten Bauelemente nicht zu den erhaltungspflichtigen bauzeitlichen Ausstattungsteilen des Baudenkmals. Diese seien bei der Begründung der Denkmalseigenschaft berücksichtigt worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 28.04.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erfasst die denkmalrechtliche Unterschutzstellung das Wohngebäude F1.------straße 28 und den Erweiterungsbau F1.------straße 28a sowie die straßenseitige Einfriedung. Hingegen ist die ursprünglich in der Benehmensherstellung des Beigeladenen vom 21.10.2008 noch enthaltene Ufermauer des Knochenbaches aus dem Jahre 1925 nicht in die Denkmalliste eingetragen worden. In diesem Umfang hat der Beklagte das Gebäude des Klägers zu Recht als Denkmal eingestuft. Die Eintragung des Gebäudes des Klägers in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes NRW - DSchG NW-. Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sache, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, 363. Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt, oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2008 - 10 A 4484/06 -. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Gebäude des Klägers um ein Denkmal. Diese Einschätzung kann die Kammer aufgrund der Stellungnahmen des Beigeladenen vom 21.10.2008 und vom 02.07.2010 treffen. Diese fachkundigen Stellungnahmen gehen nicht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Sie verhalten sich nicht - wie der Kläger meint - zu dem Gebäude, bevor es in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts renoviert wurde, sondern gehen von dem derzeitigen baulichen Zustand aus, den der Beigeladene zuletzt anlässlich seiner Ortsbegehung am 04.09.2009 vorgefunden hat. Wie dem Eintragungsbescheid vom 11.05.2009 zu entnehmen ist, hat der Beklagte die Eintragung in die Denkmalliste nicht allein auf der Grundlage seiner "Bestandsaufnahme erhaltenswerter Bausubstanz", in die das Haus des Klägers am 18.01.1983 aufgenommen worden ist, vorgenommen. Die danach am Gebäude erfolgten baulichen Veränderungen haben der Beklagte und der Beigeladene zur Kenntnis genommen. Sie sind gleichwohl zu dem Schluss gekommen, dass diese die Denkmaleigenschaft des Objektes nicht in Frage stellen. Mit den fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen ist davon auszugehen, dass das Wohn- und Geschäftshaus des Klägers bedeutend für die Geschichte der Menschen in E. ist. Eine Sache ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, wenn sie einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, 363. Das Haus F1.------straße 28/28a dokumentiert die Entwicklung bürgerlichen Wohnens in der neueren Geschichte der dreißiger und fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Die gut erhaltene Raumdisposition und die gediegene Ausführung der Innenausstattung dokumentieren das Selbstverständnis und das Repräsentationsbestreben des Erbauers, der Bauunternehmer war. Die Anlage, Gestaltung und die sehr qualitätsvolle Einrichtung, die in der Benehmensherstellung des Beigeladenen näher aufgeführt sind, sind damit ein Zeugnis sowohl für die (Wohn-)Vorstellungen aus den beginnenden 1930er Jahren als auch hinsichtlich des schlichter gehaltenen Erweiterungsbaus aus der Zeit um 1950. Für diese Zeit sind in der Qualität des klägerischen Hauses nur wenige bauliche Zeugnisse in der Stadt E. überliefert. Der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Wohn- und Geschäftshauses stehen auch nicht die seit seiner Errichtung vorgenommenen baulichen Veränderungen, insbesondere die Renovierungsarbeiten Anfang der neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, entgegen. Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG NW entfiele infolge von Veränderungen nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung von Änderungsmaßnahmen mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, die den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, 363. Nach diesen Maßstäben lassen die von dem Kläger geltend gemachten Veränderungen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in erheblichem Maße. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen des Hauses. Danach sind die Bäder und die Heizung modernisiert worden, neue Fenster und Rollläden eingesetzt sowie die Bodenbeläge erneuert worden. Dabei wurde das Innere des Gebäudes - auch durch das vereinzelte Zumauern von Verbindungstüren - neu gestaltet, wobei allerdings die tragende Konstruktion, die alten Raumstrukturen und insbesondere die Ausstattung im Wesentlichen unangetastet geblieben sind. In der äußeren Gestaltung wurde das Dach saniert, der Dachboden mittels Dachflächenfenster zu einem Wohnstudio ausgebaut und eine Außentreppe zum Garten abgebrochen. Insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Beigeladenen, wonach es sich bei den vom Kläger angeführten Modernisierungen um dem Objekt angemessene Maßnahmen handelt, die die Denkmaleigenschaft insgesamt nicht in Frage stellen, zumal sie die denkmalkonstituierenden Bestandteile, insbesondere die Ausstattung, verschonten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.