Urteil
3 K 207/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0831.3K207.10.00
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Tenor
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 19. März 2009 mit der Nr. 809003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 19. März 2009 mit der Nr. 809003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Vermessung des nördlichen Bereichs des Bebauungsplans Nr. 21 "Bienenfeld" der Stadt C. , dessen Erschließung sie übernommen hatte. Der südliche Teil des Bebauungsplans wurde von der Firma V. erschlossen und vermarktet. Diese hatte nicht den Beklagten, sondern den öffentlich bestellten Vermessensingenieur X. mit der Vermessung beauftragt. Die Beigeladene war von beiden Erschließungsträgern mit der Ausführungsplanung, der Ausschreibung und der Bauleitung beauftragt. Bei einer Besprechung hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens im Januar 2005 machte ein Mitarbeiter der Beigeladenen die Vertreter der Klägerin darauf aufmerksam, dass die von der Klägerin zu Grunde gelegten Pläne nicht mehr dem letzten Stand des Bebauungsplanverfahrens entsprächen. Die Vertreter der Klägerin baten daraufhin die Beigeladene, sich zur Klärung mit dem Büro des Beklagten in Verbindung zu setzen. In Ausführung dieser Absprache übersandte ein Mitarbeiter der Beigeladenen, Herr T. , dem Mitarbeiter des Beklagten am 21. Februar 2005 eine E-Mail, in der es heißt: "Sehr geehrter Herr P. , anbei erhalten Sie den gewünschten Lageplan als DXF- und als PDF-Datei mit der Bitte um Rückruf. Die in der PDF-Datei blau dargestellte Parzellierung ist der Vorschlag der LEG und nach Abstimmung ungültig. Maßgebend ist die rot dargestellte Straßenparzelle." In dem anschließenden Telefonat zwischen Herrn T. und Herrn P. wurden auch die Gauß-Krüger-Koordinaten des nunmehr unter der Nummer 1516 geführten für den Straßenverlauf maßgeblichen Richtungspunktes genannt. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Koordinatenangabe zur Identifizierung des Punktes oder zur geografischen und für den Beklagten verbindlichen Festlegung des Punktes dienen sollte. Im letzteren Sinn hat es der Mitarbeiter des Beklagten verstanden, der auch festgestellt hatte, dass die der dxf-Datei zu entnehmenden Gauß-Krüger-Koordinaten mit den angeforderten Unterlagen des Katasteramtes (Stand: 02. Februar 2005) übereinstimmten. Die vom Beklagten im nördlichen Bereich und von dem öffentlich bestellten Vermessensingenieur X. im südlichen Bereich einzumessende Straße verläuft im hier fraglichen Bereich gradlinig von einem Baugebiet ins andere. Bei einer Grenzvermessung am 21. und 25. Februar 2005 ist dem vor Ort tätigen Mitarbeiter des Beklagten keine Vermessungstätigkeit im südlichen Bereich des Baugebiets aufgefallen. Mit der Frage einer etwaigen Vermessungstätigkeit im südlichen Bereich des Baugebiets hat sich der Beklagte später auch nicht mehr befasst. Der Fortführungsriss des Beklagten wurde am 18. April 2005 aufgestellt, die Grenzniederschrift fand am 19. April 2005 statt. Eine Abmarkung wurde wegen der bevorstehenden Bauphase vereinbarungsgemäß nicht vorgenommen, lediglich die Straßenbegrenzung und teilweise die Grundstücksbegrenzung durch Pfähle angezeigt. Bei einer Baustellenbesprechung am 25. April 2005, an denen u.a. Vertreter der Klägerin, des Beklagten und der Beigeladenen teilnahmen, wurde festgestellt, dass die Anschlusspunkte an dem weiteren Straßenverlauf zum Gelände V. nicht mit der Planung übereinstimmten. Die Achsabweichung betrug am Anschlusspunkt ca. 1 Meter. In einem Nachtrag vom 27. April 2005 des von der Beigeladenen aufgenommenen Besprechungsvermerks heißt es, dass nach Prüfung der Planunterlagen festgestellt worden sei, dass die abgesteckten Punkte auf dem Gelände der Klägerin auf Grund fehlerhafter Ausgangsdaten im oberen Bereich falsch abgesteckt worden seien. Das Büro B. (Herr P. ) sei umgehend darüber informiert worden, dass eine Neuvermessung erforderlich sei. Die Teilungsvermessung des südlichen Bereichs durch den öffentlich bestellten Vermessensingenieur X. war bereits im Februar 2005 erfolgt und am 15. März 2005 in den Katasternachweis übernommen worden. Mit Fax vom 26. April 2005 an die Beigeladene erklärte der Beklagte, er habe die Angaben der Beigeladenen exakt eingehalten; wenn nunmehr eine Veränderung der Koordinaten für den Richtungspunkt vorgenommen werden solle, verändere sich die gesamte Aufteilung des Baugebiets der Klägerin und der Kirchengemeinde. Er bat die Beigeladene, dies mit der Klägerin und der Kirche genau abzustimmen, damit nunmehr verbindliche Angaben vorlägen, und wie weiter zu verfahren sei. Ebenfalls am 26. April 2005 übermittelte die Beigeladene (Herr T. ) dem Beklagten ein Fax, in dem es heißt: "Sehr geehrter Herr P. , leider muss (fehlt: "ich") Ihnen neue Koordinaten für den Anschlusspunkt an das südliche Baugebiet geben, mit der Bitte Ihre Parzellierung entsprechend zu ändern." Daraufhin wurde die Teilung entsprechend abgeändert, durch Grenzniederschriften vom 03. Mai 2005 wurden die alten Grenzen aufgehoben und die neuen anerkannt. Die neuen Grenzen wurden in der Örtlichkeit durch Pfähle sichtbar gemacht. Mit Schreiben vom 04. Mai 2005 an die Beigeladene erklärte der Beklagte, aufgrund der Falschberechnung seien zusätzliche Arbeiten erforderlich geworden. Die Beigeladene wurde gebeten, eine Zweitschrift (mit einer vorformulierten Kostenübernahmeerklärung) unterzeichnet zurückzusenden, da erst nach Vorliegen der Kostenübernahmeverpflichtung die Vermessung zur Übernahme eingereicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Beigeladene den Eingang des Schreibens und erklärte, dass der Beklagte die verlangte Unterschrift nicht erhalte. Unter dem 10. Mai 2005 ließ der Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Kostenbescheide mit den Nummern 250219, 250220 und 250221, mit denen er Beträge i.H.v. 1.948, 80 EUR, 4.872,00 EUR und 2.262,00 EUR forderte. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob die Bezirksregierung Detmold diese Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 auf. Der Beklagte erhob daraufhin im Verfahren 9 K 2965/05 Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, die mit Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Oktober 2006 abgewiesen wurde. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 14 A 4715/06 zurück. Mit Kostenbescheid vom 19. März 2009 mit der Nummer 809003 forderte der Beklagte von der Klägerin in Bezug auf die erfolgte Neuvermessung ein Betrag von 20.844,72 EUR. Gegen diesen und weitere Kostenbescheide hat die Klägerin am 22. April 2009 unter dem Aktenzeichen (nunmehr) 3 K 1019/09 Klage erhoben. Mit Beschluss im Verfahren (seinerzeit noch) 12 K 1019/09 vom 01. Februar 2010 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden das den Kostenbescheid vom 19. März 2009 mit der Nummer 809003 betreffende Klagebegehren abgetrennt und unter dem obigen Aktenzeichen fortgeführt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil der Beklagte ihr gegenüber zur kostenneutralen Neuvermessung verpflichtet sei, weil die von ihm zuvor erbrachte Vermessungsleistung aufgrund seines Verschuldens fehlerhaft war. Die Gauß-Krüger-Koordinaten, auf die der Beklagte sich angeblich bei seiner Vermessung gestützt habe, habe er nicht ohne weiteres als Grundlage für seine Vermessungsleistungen nehmen dürfen. Vielmehr habe er diese Koordinaten auf deren Lagequalität, Lagestruktur und Erstehungsgeschichte prüfen müssen. Eine verbindliche Koordinatenangabe seitens der Beigeladenen sei nicht erfolgt. Im übrigen entspreche es der Sorgfaltspflicht des Beklagten, Nachforschungen darüber anzustellen, wer die für die Ermittlung der Anschlusspunkte bedeutsamen Tiefbauarbeiten vermessungstechnisch betreut hat und entsprechend aktuelle Vermessensunterlagen zu verwenden. Dass es im südlichen Teil des Baugebiets Vermessungsleistungen durch den öffentlich bestellten Vermessensingenieur X. gegeben habe, habe dem Beklagten erkennbar sein müssen, weil die Straße gradlinig vom nördlichen in den südlichen Teil des Baugebiets verlaufe. Ferner stehe der streitgegenständlichen Gebührenerhebung die Pauschalvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten entgegen. Diese sei auch wirksam, weil die Belastung mit gesetzmäßigen Gebühren unzumutbar sei, weil der Beklagte seine Berufspflichten verletzt habe und ihr ein finanzieller Schaden entstanden sei. Sollte keine wirksame Pauschalvereinbarung vorliegen, so fehle es bereits an einem für die Gebührenerhebung maßgeblichen Auftragsverhältnis. Ein neuer Auftrag sei auch nicht erteilt worden, vielmehr sei der Beklagte lediglich aufgefordert worden, seine fehlerhafte Vermessung zu korrigieren. Eine Abrechnung auf der Basis der Tarifstelle 4.2 und der Tarifstelle 3.2 der Gebührenordnung für die Vermessens- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen komme aus den von der 9. Kammer in ihrem Urteil vom 12. Oktober 2006 im Verfahren 9 K 2965/05 genannten Gründen nicht in Betracht. Der vom Beklagten aufgezeigte Mehraufwand werde bestritten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Er habe die erforderliche Neuvermessung gegenüber der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid abrechnen dürfen, weil er die Neuvermessung nicht verschuldet habe. Die Festlegung des Straßenverlaufs sei Aufgabe der Beigeladenen gewesen. Entsprechend der Vorstellung der Klägerin habe er die Koordinaten von der Beigeladenen erhalten. Die Koordinaten seien zwischen seinem Mitarbeiter, Herrn P. , und dem Mitarbeiter der Beigeladenen, Herrn T. , ausgetauscht worden. Nachdem der Versprung im Straßenverlauf festgestellt worden sei, habe auch der Mitarbeiter der Beigeladenen, Herr N. , den Fehler der Beigeladenen bei der Koordinatenbekanntgabe eingeräumt. Für einen Fehler der Beigeladenen spreche zudem, dass dieser in einer E-Mail mitgeteilt habe, leider müsse er neue Koordinaten für den Anschlusspunkt an das südliche Baugebiet geben. Er sei auch nicht gehalten gewesen, sich danach zu erkundigen, ob bereits Vermessungsleistungen durch den öffentlich bestellten Vermessensingenieur X. erfolgt seien. Für eine Vermessung durch den öffentlich bestellten Vermessensingenieur X. sei in der Örtlichkeit nichts ersichtlich gewesen. Auf eine entsprechende Vermessungstätigkeit sei er auch nicht hingewiesen worden. Ferner könne sich die Klägerin nicht auf die Pauschalvereinbarung berufen, weil diese mangels Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen unwirksam sei. Die unwirksame Preisvereinbarung berühre auch nicht das zugrundeliegende Auftragsverhältnis. Eine Abrechnung habe - wie geschehen - auf der Grundlage der Tarifstelle 4.2 und der Tarifstelle 3.2 der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden Nordrhein-Westfalen erfolgen müssen. Die Aufhebung der Teilungsvermessung sei entsprechend mit 40 % der Gebühr für die Teilungsvermessung zu berechnen. Hilfsweise möge hier eine Gebühr i.H.v. 4.630,72 EUR für den mit der Neuvermessung erforderlichen Mehraufwand gegenüber der Klägerin gelten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf das Urteil der 9. Kammer vom 12. Oktober 2006 im Verfahren 9 K 2965/05 und den Beschluss des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2009 im Verfahren 14 A 4715/06. Das Gericht hat zur Frage, wem die verbindliche Festlegung der Koordinaten für den Straßenverlauf obliegen sollte und ob die Vermessungstätigkeit des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs X. für den Beklagten erkennbar war, durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Detmold Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 19. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid steht mit der Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessensingenieure/Vermessensingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2002 (GV.NRW.S. 47), zuletzt geändert durch Art. 96 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV.NRW.S. 363), - ÖbVermIngKO NRW -, nicht im Einklang. Die im Kostenbescheid vom 19. März 2009 über 20.844,72 EUR zugrundeliegende Vermessung ist zwar eine Teilungsvermessung, die grundsätzlich nach den §§ 2 Abs. 1, 1 ÖbVermIngKO NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 4.2 des Vermessensgebührentarifs der Vermessensgebührenordnung NRW abgerechnet werden kann. Die vom Beklagten erbrachte Teilungsvermessung hat er bereits einmal gegenüber der Klägerin abgerechnet. Eine zweite nach der Tarifstelle 4.2 des Vermessensgebührentarifs abzurechnende Teilungsvermessung auf die sich der Bescheid vom 19. März 2009 beziehen soll, existiert nicht. Dem Beklagten ist nur ein einziger Auftrag zur Durchführung einer Teilungsvermessung erteilt worden. Die zweite Vermessung diente allein der Korrektur der ersten Vermessung, die objektiv fehlerhaft war, da sie nicht dem Vermessungsauftrag entsprach. Mängel in den Vermessungen und Vermessungsschriften hat der öffentlich bestellte Vermessensingenieur auch seine Kosten zu beheben. Dies folgt aus § 1 Abs. 3 der 2. Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessensingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 04. März 1966 (GV.NRW.S. 95), zuletzt geändert durch Art. 82 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV.NRW.S. 248). Der Beklagte war von der Klägerin beauftragt worden, den hier zur Erschließung und Vermarktung zugewiesenen Teil des Bebauungsplanes "Bienenfeld" aufzumessen. Im hier streitigen Bereich bestand der Auftrag darin, die im Bebauungsplan festgesetzte Straße sowie unmittelbar östlich daran anschließende Baugrundstücke mit einer von der Klägerin ungefähr ("ca.") festgelegten Größe zu vermessen. Eine Besonderheit lag darin, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Straße in dem dem Beklagten zur Vermessung übertragenden Bereich nur durch einen festliegenden Grenzpunkt bestimmt war, ihre genaue Richtung aber von Grenzpunkten abhing, die in dem angrenzenden, dem Beklagten nicht zur Vermessung übertragenden Gebiet, lagen. Da die Straße gradlinig verlaufen sollte, war eine Abstimmung zwischen den Vermessern zwingend erforderlich. Der Beklagte war als öffentlich bestellter Vermessensingenieur besonders verpflichtet. Er ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 der Berufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessensingenieure/öffentlich bestellten Vermessensingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV.NRW.S. 524), zuletzt geändert durch Art. 125 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV.NRW.S. 306), verpflichtet, die übernommenen Aufträge in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Dazu gehört auch, dass er sich vor Beginn seiner Vermessungstätigkeit der aktuellen amtlichen Koordinaten des Liegenschaftskatasters bedient. Hieran fehlte es. Hätte der Beklagte dies beachtet, so wäre es nicht zu dem objektiv fehlerhaften Straßenversprung gekommen. Denn der öffentlich bestellte Vermessensingenieur X. hatte seine Vermessung zeitlich vor der Vermessung des Beklagten abgeschlossen und die Ergebnisse sind bereits am 15. März 2005 in das Liegenschaftskataster übernommen worden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte ausnahmsweise von der Anforderung aktueller Katasterunterlagen absehen und sich auf die Koordinaten in der dxf-Datei verlassen durfte. Solches wäre nur dann anzunehmen, wenn für den Beklagten außer Zweifel stehen durfte, dass die Koordinatenangaben der Beigeladenen letztverbindlich sein sollten. Dies hat der Beklagte, der insoweit die Beweislast trägt, nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht vielmehr alles dafür, dass sich der Beklagte auf die der am 21. Februar 2005 übersandten dxf-Datei zu entnehmenden Koordinaten verlassen hat, weil diese mit den ihm vorliegenden Katasterunterlagen übereinstimmten. Er hat dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass auf Seiten der Beigeladenen bisher erst eine ungenaue Entwurfsplanung vorlag, die nur auf Grund der der dxf-Datei zu entnehmenden Koordinaten eine scheinbare Exaktheit vermittelte. Mit Blick darauf, dass der Bebauungsplan um dessen Umsetzung es letztlich ging und der der dxf-Datei zu Grunde lag, händisch gezeichnet und notwendigerweise ungenau war, hätte der Beklagte die Koordinaten nur dann als verbindlich ansehen dürfen, wenn ihm dies von Seiten der Beigeladenen bestätigt worden wäre. Dies steht nach der Zeugenvernehmung jedoch nicht fest. Vielmehr besteht - wie der Zeuge T. es auch in seinem Vermerk vom 27. März 2006 festgehalten hat - die Möglichkeit, dass die Koordinatenangabe lediglich der Identifizierung des Punktes dienen sollte. Für eine gegenteilige Annahme spricht auch nicht die E-Mail vom 26. April 2005. Sofern darin davon die Rede ist, dass leider neue Koordinaten für den Anschlusspunkt gegeben werden müssten, kann darin lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Beigeladenen die maßgebliche Koordinaten nunmehr aus der Vermessung des südlichen Bereichs erhalten hatte und den mit der Korrektur erforderlichen Mehraufwand des Beklagten bedauert. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe von einer Vermessungstätigkeit des Vermessungsingenieurs X. nichts gewusst. Wie aufgezeigt gab es zwischen den Vermessungsingenieuren einen Abstimmungsbedarf hinsichtlich des Straßenverlaufs. Dem Beklagten wäre es dabei ohne weiteres möglich gewesen, sich über den Stand der Vermessungsarbeiten im südlichen Bereich durch entsprechende Nachfragen zu erkundigen. Insbesondere darf vom Vermessungsingenieur in einem solchen Fall erwartet werden, dass er zeitlich kurz vor der mit erheblichen Kosten verbundenen Vermessungstätigkeit vor Ort die Katasterunterlagen aktuellen Standes anfordert und sich nicht auf Unterlagen stützt, die zum Zeitpunkt der Vermessungstätigkeit vor Ort bereits mehr als zwei Monate alt waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil wurde durch nachstehenden Beschluss vom 06.09.2010 berichtigt: Der Tatbestand des auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2010 ergangenen Urteils wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt. Die Formulierung "Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen." wird ersetzt durch: "Die Beigeladene beantragt, den Kostenbescheid Nr. 809003 vom 19. März 2009 aufzuheben.".