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Urteil

9 K 2499/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0813.9K2499.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Nießbrauchsberechtigte des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 169 (T.------straße 35), das in der Innenstadt von E. liegt und mit einem Geschäftshaus bebaut ist. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Restaurant mit überdachter Terrasse. Das Grundstück wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01-30/05B "M. T1. /B.----straße " der Stadt E. vom 11. Dezember 1974 in der Fassung der dritten Änderung vom 26. Juli 1995 erfasst. Der Bebauungsplan weist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet aus. Mittels Baugrenzen setzt er außerdem in dem Bereich B.----straße , T.------straße , F.----straße und H.-----straße für die nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksteile eine nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. In dieser Fläche befindet sich die überdachte Terrasse der Klägerin. Mit Bauschein vom 30. Juni 1998 genehmigte der Beklagte die Überdachung der vorhandenen Restaurantterrasse im Wege der Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. Am 20. April 2009 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung zur Neugestaltung der Terrassenüberdachung auf ihrem Grundstück, indem die bereits vorhandene Terrassenüberdachung durch das Einsetzen von Glasteilen nach allein Seiten geschlossen werden sollte. Insoweit beantragte sie am 08. Juni 2009 die Befreiung von den Festsetzungen des zugrunde liegenden Bebauungsplanes hinsichtlich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 08. September 2009 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben überschreite das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster. Die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche komme nicht in Betracht. Die Zulassung eines Wintergartens, der vollständig außerhalb der überbaubaren Flächen liege, berühre die Grundzüge der Planung. Der jetzt noch offene Eindruck des parkähnlich inneren Gartenbereichs, der durch die transparente gläserne Terrassenüberdachung nicht gestört werde, würde durch den neuen geschlossenen Wintergarten stark beeinträchtigt. Am 01. Oktober 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs-plans Nr. 01-30/05B "M. T1. /B.----straße " der Stadt E. widerspreche. Jedenfalls sei die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche städtebaulich vertretbar. Die geplante Neugestal-tung bewirke nämlich eine Optimierung der vorhandenen und genehmigten Situation. Da die Terrasse innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche in zulässiger Weise angelegt worden sei, könne allein die Neugestaltung der Terrassenüber-dachung die Grundzüge der Planung nicht berühren. Außerdem wirke die Neugestal-tung lärmschutzmindernd. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. September 2009 zu verpflichten, ihr die unter dem 30. März 2009 beantragte Baugenehmigung für die Neugestaltung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 169 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Neugestaltung der Terrassenüberdachung durch das Einsetzen von Glasseitenteilen sei der Neubau eines Wintergartens. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung, so dass eine Befreiung nicht in Betracht komme. Die festgesetzten Baugrenzen orientierten sich in dem Baukomplex zwischen der H.-----straße , B.----straße , T.------straße und F.----straße an dem historisch gewachsenen Bestand. Dieser stehe zum Teil unter Denkmalschutz und sei in die alte Stadtmauer integriert. Die Beschränkung der bebaubaren Flächen berücksichtige auch den bei Aufstellung des Bebauungsplans geäußerten Wunsch der Anwohner, die Flächen freizuhalten, um die Sichtbarkeit der alten Bausubstanz zu erhalten. Dem stehe auch nicht die damals erteilte Genehmigung der Terrassenüberdachung entgegen. Diese sei seinerzeit städtebaulich vertretbar gewesen, weil es sich um einen transparenten Anbau gehandelt habe und die Terrasse bereits vorhanden gewesen sei. Trotz der Überdachung habe noch ein offener Eindruck gegenüber dem parkähnlichen Gartenbereich im hinteren inneren Bereich der Bebauung bestanden. Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 25. Februar 2010 verwiesen. Mit Beschluss vom 31. März 2010 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter und ein Bebauungsplan). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Einzelrichterin konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Neugestaltung einer Terrassenüberdachung. Die mit Bescheid des Beklagten vom 08. September 2009 erfolgte Ablehnung des Bau- und Befreiungsantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig. Es verletzt öffentlich-rechtliche, insbesondere bauplanungsrechtliche Vorschriften, § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW -. Gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück T.------straße 35 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01-30/05B, der für den straßenabgewandten Bereich des Grundstücks eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. Dieser Festsetzung widerspricht die zur Genehmigung gestellte Neugestaltung der Terrassenüberdachung der Klägerin, da diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen soll. Die vorhandene Terrassenüberdachung steht ihrerseits bereits - legalerweise - außerhalb des festgesetzten Baufensters. Allenfalls Nebenanlagen im Sinne von § 14 Baunutzungs-verordnung - BauNVO - bzw. bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, § 23 Abs. 5 BauNVO. Die geplante Erweiterung der gewerblichen Fläche als bauliche Hauptnutzung des Restaurants der Klägerin fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung. Der Umstand, dass die beantragte Baumaßnahme den baulichen Rahmen der vorhandenen Terrassenüberdachung nicht überschreiten wird, ändert an dem Widerspruch zu der festgesetzten Baugrenze nichts, denn durch die Neugestaltung stellt sich die Genehmigungsfrage bzw. die Frage einer Befreiung neu. Es handelt sich hierbei nicht bloß um eine Neugestaltung der Terrassenüberdachung im Sinne einer Umgestaltung oder Renovierung. Vielmehr wird durch das Einsetzen von Glasseitenteilen ein gänzlich neuer Wintergartenanbau geschaffen. Hierfür liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter weiteren Bedingungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Entscheidend ist dabei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 -, BRS 67 Nr. 83; OVG NRW, Urteil vom 19.12.2006 - 10 A 930/05 -, juris; Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 31, Rdnr. 18; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand Januar 2010, § 31, Rdnr. 37. Nach diesen Maßstäben berührt das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung. Das dem Bebauungsplan 01-30/05B zu Grunde liegende Planungskonzept wird für das Gebiet zwischen Graben-, Schüler-, Adol- und F.----straße dadurch mitgeprägt, dass sich die überbaubaren Grundstücksflächen im Wesentlichen auf den historischen Baubestand beschränken. Hierdurch soll zugunsten einer Grünfläche das Verbauen der rückwärtigen Gebäudeseiten, insbesondere das Anbauen an die historische Stadtmauer verhindert werden. Mit der Erweiterung des Gewerbetriebes durch den Anbau eines Wintergartens würde eine eigenständige Hauptnutzung im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Dies hätte Vorbildwirkung für andere Baugrundstücke im Plangebiet. Dem steht nicht entgegen, dass die vorhandene Überdachung der Terrasse bereits im Wege der Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen genehmigt worden ist. Während die genehmigte Überdachung den Charakter der Terrasse mit ihrer offenen Gestaltung noch wahrt, entsteht durch den Wintergarten ein nach allen Seiten geschlossener Gebäudeanbau, der mit dem Planungskonzept nicht (mehr) vereinbar ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.