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Beschluss

9 L 322/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0716.9L322.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, hat keinen Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zielt. Die Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO darf die Hauptsachenentscheidung nur ausnahmsweise, nämlich nur dann vorwegnehmen, wenn ansonsten bis zur Hauptsachenentscheidung objektiv schwere und subjektiv unzumutbare irreparable Schäden drohen. Durch die – wenn auch nur vorläufige – Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis würde dem Antragsteller für die Dauer des gesamten Klageverfahrens die in der Hauptsache angestrebte Rechtsposition uneingeschränkt eingeräumt, ohne dass bei einer Abweisung der im Hauptsacheverfahren erhobenen Verpflichtungsklage eine Rückabwicklung für die Vergangenheit möglich wäre. Die mit einer einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht ausnahmsweise mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – zu rechtfertigen. Der Antragsteller erstrebt nämlich eine bisher nicht innegehabte Rechtsposition, bei deren Beanspruchung es in der Regel an einem Anordnungsgrund fehlt - vgl. OVG NW, Beschluss vom 02. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, NWVBl. 1993, 57 (58) -. Der Antragsteller erleidet dadurch, dass er sein Begehren nicht schon in diesem Eilverfahren durchsetzen kann, keine Nachteile, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten oder die ihm nicht zuzumuten sind. Eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Da er bereits seit mehr als sieben Jahren einer Fahrerlaubnis entbehrt, gleichwohl aber eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso er nunmehr zur Fortsetzung seiner Tätigkeit zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Deutlichkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat es im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller ohne den Nachweis seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß §§ 15 ff. FeV eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV finden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zwar die Vorschriften über die Fahrerlaubnisprüfung vorbehaltlich des Abs. 2 keine Anwendung. Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet jedoch die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. So liegt es hier. Dem Antragsteller ist es zwar zuzugeben, dass die genannte Vorschrift schon in der ab dem 30. Oktober 2008 geltenden Fassung die vormalige strikte Zwei-Jahres-Frist (Personen, die länger als zwei Jahre nicht im Besitz der Fahrerlaubnis waren, hatten ihre Befähigung zwingend nachzuweisen) nicht mehr enthielt, weil der bis zum 29. Oktober 2008 geltende Satz 2 des § 20 Abs. 2 FeV ersatzlos gestrichen worden ist. Es bleibt aber nach dem nunmehr geltenden § 20 Abs. 2 FeV dabei, dass bestimmte Tatsachen zwingend die Ablegung einer Befähigungsprüfung erfordern können. Eine der in diesem Zusammenhang unverändert zu berücksichtigenden Tatsachen ist die seit dem Verlust der Fahrerlaubnis verstrichene Zeit. Insoweit ist wegen der Abschaffung der Zwei-Jahres-Frist zweifellos eine großzügigere und flexiblere Handhabung angezeigt. Dieser Umstand darf jedoch nicht den Blick auf die Erkenntnis verstellen, dass – wovon auch der Verordnungsgeber immer ausgegangen ist – einmal erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten durch schlichten Nichtgebrauch in Vergessenheit geraten und deshalb gerade in Gefahrensituationen nicht (gewissermaßen automatisiert) abgerufen werden können. Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung, ab wann unter zeitlichen Gesichtspunkten die fraglichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend nicht mehr als gegeben angesehen werden können. Eine starre Grenze dürfte auch mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV unvereinbar sein. Maßgeblich ist hier jedoch, dass der Antragsteller seiner Fahrerlaubnis bereits mehr als sieben Jahr entbehrt. Zuvor konnte er lediglich für dreieinhalb Jahre Fahrpraxis sammeln. Diese unterschiedlichen Zeitmuster lassen es angesichts der Dichte und Schnelligkeit des heutigen Straßenverkehrs sowie der häufigen Änderungen der maßgeblichen Verkehrsvorschriften nicht zu, zu Gunsten des Antragstellers zu unterstellen, dieser besitze weiterhin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Jedenfalls nach Verstreichen eines solch langen Zeitraums kann die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr nur nach Ablegung einer neuen Befähigungsprüfung verantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.