Urteil
3 K 17/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0715.3K17.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. : Der am 11. T. 1979 geborene Kläger absolvierte nach dem Abitur eine Lehre zum Bankkaufmann und erhielt unter dem 28. Januar 2003 ein Prüfungszeugnis mit der Note "gut". Zum Sommersemester 2003 begann er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik (Diplom) an der Universität zu Köln. Zum Sommersemester 2004 wechselte er an die Universität Bielefeld. Am 06. Mai 2004 übersandte er dem Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld eine Bescheinigung über die Studien- und Prüfungsleistungen des WiSo-Prüfungsausschusses der Universität zu Köln und eine Bescheinigung über die Studien- und Prüfungsleistungen der Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität zu Köln mit der Bitte um Prüfung, welche Leistungen und/oder Fehlleistungen für sein Studium an der Universität Bielefeld angerechnet werden könnten. Hierbei führte er an, dass die Fachprüfung VWL A u.a. den Punkt "Einführung in die Mikroökonomie" beinhaltet habe. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 teilte der Vorsitzende des Prüfungsamtes der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften dem Kläger mit, dass im Rahmen des Studienortwechsels die Prüfungsleistungen im Bereich BWL IV und VWL I anerkannt würden. Eine weitergehende Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen erfolge nicht. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18. Juli 2004 Widerspruch und legte hierzu u.a. eine Inhaltsübersicht über die an der Universität zu Köln gehaltene Vorlesung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" im Wintersemester 2003/2004 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2004 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass keine Anrechnung für die Veranstaltung VWL II an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld vorgenommen werde, da die vom Kläger in Köln besuchte Veranstaltung lediglich zweistündig gewesen sei und zentrale Themen, wie das Konzept eines Wettbewerbsgleichgewichtes und die Hauptsätze der Wohlfahrtstheorie, gefehlt hätten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2005 bat der Kläger abermals um weitere Anrechnung der von ihm an der Universität zu Köln absolvierten Leistungen bzw. besuchten Veranstaltungen. Daraufhin teilte ihm der Vorsitzende des Prüfungsamtes der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften unter dem 08. Februar 2005 mit, er - der Kläger - möge sich einen Termin in der Sprechstunde des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses besorgen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsamtes der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften dem Kläger mit, dass er im Rahmen der verpflichtenden Lehrveranstaltung "Mathematik LA" drei Klausuren mit der Note "nicht ausreichend" geschrieben habe, weshalb die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden gewertet werde, da er sich nicht innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist zur mündlichen Ergänzungsprüfung angemeldet habe. Zum Sommersemester 2007 wechselte der Kläger vom Diplomstudiengang zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften. Unter dem 25. März 2007 beantragte der Kläger beim Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften die Umschreibung seiner im Studiengang "BWL/Diplom" erbrachten Leistungen in den Fachbereich "WiWi-Bachelor-Studiengang" sowie die Anrechnung der bislang erbrachten Leistungen. Unter dem 26. März 2007 bescheinigte der Vorsitzende des Prüfungsamtes der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften dem Kläger, dass er anrechenbare Studienleistungen erbracht habe und im Sommersemester 2007 in das dritte Fachsemester im Studiengang "BA KF und NF Wirtschaftswissenschaften" einzustufen sei. Unter dem 19. Juni 2007 fragte der Kläger beim Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an, ob die von ihm an der Universität zu Köln erbrachte Leistung im Fach "Mikroökonomik", die im Diplomstudiengang nicht angerechnet worden sei, nunmehr im Bachelorstudiengang im Modul "Mikroökonomik" Anrechnung finden könne. Am 10. Juli 2007 erhielt der Kläger per E-Mail die Antwort, dass eine Anrechnung nicht erfolgen könne. In einer weiteren E-Mail vom 18. T. 2007 ergänzte das Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften seine Ausführungen dahingehend, dass der Mikroökonomiekurs, den der Kläger an der Universität zu Köln besucht habe, den Vorlesungsstoff, der an der Universität Bielefeld gelehrt würde, nur teilweise abdecke. Das gelte sowohl hinsichtlich des Diplom- als auch des Bachelorstudiengangs, weshalb eine Anerkennung für die Bachelorlehrveranstaltung "Mikroökonomie" nicht möglich sei. Der dreistündige Mikroökonomiekurs im Rahmen des Bachelorstudienganges an der Universität Bielefeld gehöre zur fachlichen Basis, weshalb diese auf jeden Fall noch einmal gehört werden müsse. Da der Kölner Mikroökonomiekurs inhaltlich lediglich eine echte Teilmenge des Bielefelder Mikroökonomiekurses darstelle, könne er auch nicht für die individuelle Ergänzung angerechnet werden, da anderenfalls diese Inhalte im Bachelorstudium doppelt gezählt würden. Unter dem 01. T. /16. T. 2008 beantragte der Kläger beim Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften abermals die Anrechnung der an der Universität zu Köln erbrachten Leistungen im Fach "Einführung in die Mikroökonomik". Zur Begründung machte er geltend, er habe sich intensiv mit der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium (BPO) an der Universität Bielefeld befasst. Nach § 12 Abs. 2 BPO würden gleichwertige Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht würden, auf Antrag angerechnet. Bei der Prüfung auf Gleichwertigkeit sei dabei gemäß § 12 Abs. 2 BPO kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Da die Studienleistungen, die er an der Universität zu Köln erbracht habe, auch Bestandteil des Bachelorstudiengangs an der Universität zu Köln seien, sollte im vorliegenden Fall § 12 Abs. 1 BPO maßgeblich sein. Dieser besage, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht würden, ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet werden müssten. Danach stehe ihm ein Anspruch auf Anrechnung seiner Studienleistungen, die er an der Universität zu Köln erbracht habe, auch an der Universität Bielefeld zu. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er an, die Gleichwertigkeitsprüfung habe ergeben, dass der Mikroökonomiekurs, den der Kläger an der Universität zu Köln gehört habe, den Vorlesungsstoff, der an der Universität Bielefeld gelehrt würde, nur teilweise abdecke. Das gelte sowohl für den Diplomstudiengang als auch für den Bachelorstudiengang. Deshalb sei eine Anrechnung für die Bachelorveranstaltung "Mikroökonomie" nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 09. November 2008 Widerspruch und begründete diesen u.a. damit, dass er davon ausgehe, dass eine Anerkennung ohne Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen müsse, da es sich nach wie vor um den gleichen Studiengang handele, sodass überhaupt keine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Begründung seiner Entscheidung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen im Ausgangsbescheid. Am 05. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er frühere Erwägungen und macht ergänzend geltend, er sei nicht der Auffassung, dass im Rahmen des Wechsels von der Universität zu Köln nach Bielefeld die Anerkennung der Studienleistung im Bereich "Mikroökonomie" mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2004 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Da sich dieser Widerspruchsbescheid allein schon mit Blick auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung erheblich von dem des Beklagten vom 03. Dezember 2008 unterscheide, gehe er davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2004 keine Bestandskraft habe entfalten könne. Er bleibe daher dabei, dass ihm schon im Rahmen des Wechsels im Diplomstudiengang die Leistung im Fach "Mikroökonomie" hätte angerechnet werden müssen. Wäre sie ihm im Rahmen dieses Wechsels bereits angerechnet worden, bestünde nun ohne Weiteres für ihn die Möglichkeit der Anerkennung im Rahmen des Wechsels in den Bachelorstudiengang. Ferner sei der Umfang der Vorlesungen an der Universität zu Köln und Bielefeld annähernd gleich gewesen, sodass auch aus diesem Grunde - sofern eine Gleichwertigkeitsprüfung überhaupt erforderlich sei - die Gleichwertigkeit angenommen werden könne. Zwar habe der Titel der Veranstaltung an der Universität zu Köln "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" geheißen, es seien jedoch - zum Teil veranstaltungsüberschneidend - auch die vom Beklagten geforderten Schwerpunkte wie Gleichgewichtstheorie und Hauptsätze der Wohlfahrtstheorie behandelt worden. Schließlich stimmten auch die Literaturverzeichnisse der Veranstaltungen an der Universität zu Köln und an der Universität Bielefeld überein. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von ihm - dem Kläger - an der Universität zu Köln erbrachten Leistungen im Bereich "Mikroökonomie" in vollem Umfang anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers unter Vertiefung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen und macht ergänzend geltend, das Anerkennungsverfahren im Rahmen des Diplomstudienganges sei mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2004 endgültig abgeschlossen. Darüber hinaus bestehe weiterhin kein Anspruch auf Anerkennung der Leistung im Fach "Mikroökonomie" an der Universität zu Köln, da die dort besuchte Veranstaltung sich erheblich von der Vorlesung im Rahmen des Bachelorstudienganges an der Universität Bielefeld unterscheide. Dies gelte nicht nur hinsichtlich des Umfangs der Vorlesungsstunden, sondern auch hinsichtlich der inhaltlichen Vorgaben. Insbesondere würden im sogenannten "Modul 5" an der Universität Bielefeld die mikroökonomischen Kenntnisse vertieft und dabei besonders Wert auf die Theorie des Allgemeinen Gleichgewichtes und die Hauptsätze der Wohlfahrtstheorie gelegt. Diese Inhalte seien in der vom Kläger an der Universität zu Köln besuchten Veranstaltung nicht enthalten gewesen. Auch seien dort die Aspekte der Marktstrukturen deutlich oberflächlicher behandelt worden, als dies im Vertiefungsmodul 5 der Fall sei. Insgesamt habe der Kläger daher keine Leistungen erbracht, die dem Inhalt und Umfang nach dem an der Universität Bielefeld angebotenen Modul 5 entsprächen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Veranstaltung an der Universität zu Köln Grundzüge der Mikroökonomie gehört habe, sei ihm dies als Bestandteil des sogenannten "Moduls 1" beim Wechsel von der Universität zu Köln an die Universität Bielefeld bereits angerechnet worden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Literaturverzeichnisse der Veranstaltungen übereinstimmten, könne er hieraus nichts für sich herleiten. Aus einer teilweisen Übereinstimmung der Literaturverzeichnisse könne schon nicht auf eine vollständige Übereinstimmung von Lehrinhalten geschlossen werden. Darüber hinaus verkenne der Kläger, dass es unterschiedliche Motive dafür gebe, bestimmte Quellen ins Literaturverzeichnis aufzunehmen. Das Spektrum reiche von sinnvollen Ergänzungen bis hin zu Negativbeispielen, sodass ein Literaturverzeichnis für sich letztlich überhaupt keine Schlüsse auf Inhalt und Umfang einer bestimmten Veranstaltung zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm an der Universität zu Köln erbrachten Leistungen im Bereich "Mikroökonomie" dergestalt anerkennt, dass ihm diese als sogenanntes "Modul 5" im Bachelorstudiengang der Universität zu Bielefeld bestätigt werden. Die eine weitere Anrechnung versagenden Bescheide vom 21. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2008 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 12 Abs. 1 BPO werden Leistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Auf diese Ermächtigungsgrundlage kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er seine Studien- und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik und nicht im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften erbracht hat. Vgl. hierzu: VG Dresden, Beschluss vom 03. April 2008 - 5 K 2209/07 -, juris. Sonstige Studien- und Prüfungsleistungen sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BPO anzurechnen, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studien- und Prüfungsleistungen sind dabei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 festzustellen, wenn die Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Frage, ob die von der Norm geforderte Gleichwertigkeit vorliegt, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung. Bei dem Begriff der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlicher Auslegung und Bestimmung zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, DVBl. 1993, 1215; OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -. Bei seiner Ausfüllung sind prüfungsspezifische Bewertungen, wie sie allein und unvertretbar von Prüfern vorgenommen werden können, nicht erforderlich; diese sind bei der Anrechnung vorgegeben. Insbesondere ist kein Fall gegeben, in dem die Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus der gerichtlichen Prüfung Grenzen setzt, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Frage nach der Gleichwertigkeit der von dem Kläger an der Universität zu Köln erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen betrifft weder eine unwiederholbare Situation noch verlangt ihre Beantwortung im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen. Maßgeblich sind vielmehr allein sachlich objektivierbare überprüfbare Kriterien, nämlich ob die in einem anderen Studiengang erbrachten Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang und den Anforderungen denen entsprechen, wie sie die einschlägige Diplom- bzw. Bachelorprüfungsordnung verlangt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. T. 1999 - 22 A 3745/98 -, juris. Ausgehend hiervon liegen in Bezug auf die vom Kläger an der Universität zu Köln im Rahmen der Veranstaltung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" erbrachten Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit und Anrechenbarkeit auf das sogenannte "Modul 5" in dem Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld nicht vor. Einer weitergehenden Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen im Bereich Mikroökonomie steht bereits die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 21. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2004 entgegen, in dem die Anrechnung der Prüfungsleistungen in der Vorlesung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" für die Veranstaltung VWL II abgelehnt worden ist. Zwar enthielt der Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2004 keine Rechtsbehelfsbelehrung, dies führt jedoch nicht etwa zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich dazu, dass insoweit für die Erhebung einer Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Nach Ablauf der Jahresfrist hat der ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2004 Bestandskraft erlangt. Da der Kläger im Rahmen des Wechsels vom Diplomstudiengang auf den Bachelorstudiengang nur eine Anrechnung der Leistungen verlangen kann, die er im Diplomstudiengang errungen hat, ist mit der bestandskräftigen Ablehnung der Anrechnung der Leistungen im Bereich "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" für den Diplomstudiengang dem Kläger schon deshalb eine darüber hinausgehende Anrechnung im Bachelorstudiengang verwehrt. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass der ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2004 keine Bestandskraft erlangt habe, könnte sich hieraus für ihn nichts ergeben. Bei der Prüfung des Umfangs der Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, dass die von ihm an der Universität zu Köln im Rahmen der Veranstaltung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" erzielten Prüfungs- und Studienleistungen nicht gleichwertig mit denjenigen sind, die an der Universität Bielefeld im Bachelorstudiengang im sogenannten "Modul 5" erbracht werden. Der Beklagte hat insoweit anschaulich dargelegt, dass im Modul 5 die mikroökonomischen Kenntnisse gerade vertieft werden. Insbesondere hat er rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass in dem Modul 5 schwerpunktmäßig die Theorie des Allgemeinen Gleichgewichtes und die Hauptsätze der Wohlfahrtstheorie behandelt werden. Diese an der Universität Bielefeld gelehrten Inhalte sind, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, in der vom Kläger an der Universität zu Köln besuchten Veranstaltung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" nicht in vollem Umfang enthalten gewesen. Zwar mag es sein, dass, worauf der Kläger hingewiesen hat, diese Aspekte auch in dieser Veranstaltung angesprochen wurden, der Beklagte hat jedoch zutreffend angeführt, dass gerade in der Vertiefung der mikroökonomischen Kenntnisse im Modul 5 ein Schwerpunkt liegt, sodass sich diese Veranstaltung letztlich doch erheblich von der an der Universität zu Köln von dem Kläger belegten "Grundzüge-Veranstaltung" unterscheidet. Da das Modul 5 eine Vertiefung des Moduls 1, bei dem die Grundzüge der Mikroökonomie behandelt werden, darstellt, ergibt sich gegenüber dem Modul 1 - für dieses hat der Beklagte die vom Kläger an der Universität zu Köln erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Veranstaltung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" berücksichtigt -, zudem ein erheblich größerer Prüfungsaufwand, Prüfungsumfang und auch Schwierigkeitsgrad, sodass auch aus diesem Grund eine Gleichwertigkeit i.S.d. § 12 Abs. 2 BPO abzulehnen ist. Da bereits das oben genannte Argument des Beklagten seine Entscheidung trägt, kann dahinstehen, ob außerdem der zeitliche Umfang der Veranstaltung in Köln und der Veranstaltung in Bielefeld - wie vom Beklagten angeführt - nicht deckungsgleich ist. Schließlich kann der Kläger auch nichts daraus für sich herleiten, dass das Literaturverzeichnis im Rahmen der Veranstaltung "Grundzüge der mikroökonomischen Theorie" sich mit dem des Moduls 5 gleichen mag. Daraus lässt sich nicht schließen, dass es sich um gleichwertige Veranstaltungen i.S.d. § 12 Abs. 2 BPO handelt. Wie der Beklagte zutreffend angeführt hat, mag es viele Gründe dafür geben, Studenten durch den Hinweis auf Literatur zur Nacharbeit, Vertiefung, Weiterbildung o.ä. des gelehrten Stoffes anzuhalten. Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch der Schluss ziehen, dass auch die Art, der Inhalt und der Umfang der Veranstaltung gleich gewesen sein muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.