Urteil
12 K 1317/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0706.12K1317.09.00
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Tenor
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks H.-----weg 27 in I. . Der Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 08.05.2009 unter Änderung der Jahresrechnung 2008 für Abwasser rückwirkend ab dem 01.01.2008 für die Zeit von Januar bis September 2008 zu erhöhten Entwässerungsgebühren in Höhe von 141,79 EUR heran. Der Beklagte hatte zuvor die Entwässerungsgebühren nur nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Es wurden lediglich sogenannte Arbeitsgebühren erhoben, und zwar 3 EUR pro Kubikmeter Schmutzwasser und 1 EUR pro Kubikmeter Niederschlagswasser. Daraus hatte sich für den Kläger in der Zeit von Januar bis September 2008 bisher eine Gesamtgebührenbelastung von 33,00 EUR ergeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ab Januar 2008 für Schmutzwasser und Niederschlagswasser jeweils eine Arbeitsgebühr und eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr belief sich für das Schmutzwasser auf 7,50 EUR monatlich, die Arbeitsgebühr auf 2,20 pro Kubikmeter. Beim Niederschlagswasser betrug die Grundgebühr 11,70 EUR je angefangener 50 qm bebauter und/oder befestigter Fläche, die Arbeitsgebühr 3,55 EUR je angefangener 15 qm dieser Flächen. Am 28.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid beruhe auf einer Satzungsänderung, die aus seiner Sicht zu ungerechten Ergebnissen führe. Kleinverbraucher würden durch die hohen Grundgebühren deutlich stärker belastet als Normal- und Großverbraucher. Unter dem 03.11.2009 übersandte die X. GmbH dem Kläger die Jahresrechnung 2009. Darin heißt es u.a., für das Abrechnungsjahr 2009 stelle sie folgende Rechnung: "Abwasser (Schmutzwasser) 109,80 EUR, Abwasser (Niederschlagswasser) 118,85 EUR." Unter Berücksichtigung der Trinkwassergebühr, eingegangener Zahlungen und der Nachbelastung für 2008 folgt ein Endbetrag, der zum 03.12.2009 durch Lastschrift eingezogen wurde. Zugleich wird ein neuer Abschlag festgesetzt, dessen Abbuchung in vier Jahresraten angekündigt wird. Auf den drei weiteren Seiten folgen detaillierte Abrechnungen für Trinkwasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Auf jeder dieser Seiten finden sich eine Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis, bei den Rechnungsbeträgen für Wasser und Abwasser handele es sich um Wasser- und Abwassergebühren, die die X. GmbH namens und im Auftrag des Beklagten festsetze und erhebe. Am 26.11.2009 hat der Kläger auch gegen diesen Bescheid Klage erhoben und sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. In den am selben Tage verhandelten ähnlich gelagerten Fällen gegen den Beklagten wird im wesentlichen vorgetragen, die X. GmbH sei nicht berechtigt, Geldzahlungen für den Beklagten geltend zu machen. Es sei fraglich, ob der angegriffene Bescheid auf einer rechtmäßigen Satzungsgrundlage beruhe und die Satzungsgrundlage rechtmäßig aus dem Landesgesetz abgeleitet sei. Der Beklagte sei nicht berechtigt, eine Nachbelastung für 2008 vorzunehmen. Zwischen der von dem Beklagten erhobenen Grundgebühr für Schmutzwasser und der Inanspruchnahme der Einrichtung bestehe in Fällen wie dem des Klägers ein offensichtliches Missverhältnis. Dieses beruhe auf der Anknüpfung der Grundgebühr an den Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss, hierzu wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 30.04.2004 - 9 A 2522/03 - Bezug genommen. Weiter wird vorgetragen, es sei nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die angegriffene Grundgebühr der Deckung der invariablen verbrauchsunabhängigen Kosten diene. Die Erhebung der Grundgebühr in gleicher Höhe bei jedem Grundstücksanschluss lasse weder einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme noch eine sachgerechte Differenzierung erkennen. Richtiger sei es, auf die Wohneinheiten abzustellen, denn es sei ein gravierender Unterschied, ob sich hinter einem Hausanschluss eine Wohnung oder 20, 50 oder gar mehr als 100 Wohnungen befänden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid vom 03.11.2009 aufgehoben und erklärt, er übernehme insoweit die Kosten des Verfahrens; die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, bei der Grundgebühr für Schmutzwasser gewährleiste der auf den Frischwasserzähler oder Abwasseranschluss bezogene Maßstab, dass die über die Grundgebühr umzulegenden Kosten für die erbrachten Vorhalteleistungen gleichmäßig auf die Nutzer verteilt würden. Die Entscheidung des OVG NRW vom 30.04.2004 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte einen Bericht der Kommunalen Abwasserberatung NRW vom 16.06.2009 vorgelegt, der der Begleitung der Einführung der getrennten Gebühr in I. diente. Dem Bericht sind die Gebührenkalkulationen vom 02.02.2009 für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2008 und für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 beigefügt. Zur Erläuterung hat der Beklagte vorgetragen, die Betriebsleitung habe zunächst eine monatliche Grundgebühr von 10,00 EUR vorgeschlagen, diese sei aber vom Rat der Gemeinde letztlich auf 7,50 EUR pro Monat festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 08.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere beruht der Bescheid auf einer wirksamen Gebührensatzung. Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren der Gemeinde I. vom 26.03.2009 (AGS) ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art unter Berücksichtigung des Klagevorbringens vorzunehmenden gerichtlichen Prüfung als wirksam anzusehen. Dies gilt insbesondere für § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 8 der Satzung, mit denen mit Wirkung ab dem 01.01.2008 die neuen Gebührensätze festgelegt wurden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nichtige oder rechtlich zweifelhafte Satzungsregelungen auch rückwirkend durch rechtmäßige Satzungsbestimmungen ersetzt werden können. Vgl. grundlegend OVG Münster, Urteil vom 31.08.1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163. Die vor der aktuellen Entwässerungssatzung in I. geltenden Regelungen über die Gebühren für die Abwasserbeseitigung waren unwirksam, weil der Frischwassermaßstab als Berechnungsgrundlage einer einheitlichen Schmutz- und Niederschlagswassergebühr den § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu entnehmenden rechtlichen Grenzen nicht entspricht, weil er zu nicht hinnehmbaren Unterschieden bei der Höhe der Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, 142 ff. Deshalb ist die rückwirkende Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmungen grundsätzlich zulässig, wenn - wie hier - entsprechende Gebühren, wenn auch in anderer Höhe, bereits erhoben wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 9 E 767/09 -, VG Köln, Beschluss vom 22.12.2009 - 14 L 1212/09 -. Die anstelle der bisherigen Regelung gemäß § 4 Abs. 6 AGS und § 5 Abs. 8 AGS geltenden Gebührensätze sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Höhe der jeweiligen Grundgebühren. Wesen der Grundgebühr ist es, die Fixkosten, die unabhängig vom jeweiligen Verbrauch allein durch die Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehen, ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Hierbei muss der Satzungsgeber wie bei einer reinen Verbrauchsgebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf Bemessungsgrößen abstellen, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und ggf. sachgerechte Differenzierungen zulassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.04.2004 - 9 A 2714/08 -, NWVBl. 1997, 271; Schulte/Wiesemann in Driehaus, KAG, Kommentar, Stand: März 2010, § 6 Rdnr. 218. Hiervon ausgehend ist es dem Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen grundsätzlich gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom 30.04.2004 - 9 A 2522/03 -, m.w.N. Gemäß § 5 Abs. 8 AGS bemessen sich die Grund- und die Arbeitsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Flächenmaßstab. Dies ist auch bei der Grundgebühr gerechtfertigt, denn der Satzungsgeber darf annehmen, dass der Umfang der dafür vorzuhaltenden Einrichtungen von dem Maß der abflusswirksamen Flächen abhängig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 - 9 A 3907/93 -, KStZ 1997, 119; Queitsch in Hamacher u.a., KAG, Stand: Juni 2009, § 6 Rdnr. 211. Auch § 4 Abs. 6 a AGS, nach dem die Grundgebühr je Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss monatlich 7,50 EUR beträgt, widerspricht den o.g. Kriterien nicht. Der vorgelegten Gebührenkalkulation ist zu entnehmen, dass eine Grundgebühr von 10,00 EUR monatlich gut 50 % der ermittelten Fixkosten gedeckt hätte. Daraus folgt, dass die tatsächlich festgelegte Grundgebühr von 7,50 EUR die Fixkosten zu etwa 40 % deckt, während der verbleibende Teil der Fixkosten über die Arbeitsgebühr gedeckt werden muss. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gleichmäßige Verteilung dieses Anteils der Fixkosten auf die Inhaber eines Frischwasserzählers bzw. eines Hausanschlusses insbesondere unter Beachtung des Maßes der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nicht plausibel ist. Besondere Umstände, wie sie den Entscheidungen des OVG NRW vom 30.04.2004 zugrunde liegen, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere lässt die von der Gemeinde I. erstellte und vom Kläger vorgelegte Modellrechnung nicht erkennen, dass es in I. auf der einen Seite so viele Mehrfamilienhäuser und auf der anderen Seite so viele von Einzelpersonen bewohnte Grundstücke gibt, dass sich - bei einer Maximalbelastung von 90,00 EUR pro Jahr - eine nicht mehr hinnehmbare Diskrepanz zwischen der Höhe dieser Grundgebühr und der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Kostenanerkenntnis des Beklagten. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.