Beschluss
2 L 215/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0527.2L215.10.00
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie im Folgenden dargelegt - nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der am 29.04.2010 erhobenen Klage des Antragstellers (2 K 1022/10) gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 31.03.2010 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich und am konkreten Einzelfall orientiert das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung dargelegt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Verfügung des Antragsgegners vom 31.03.2010 offensichtlich rechtmäßig ist. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach den derzeitigen Erkenntnissen liegt beim Antragsteller ein Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vor, der seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis kann nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung nur dann bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Der gelegentliche Cannabiskonsum setzt die mindestens zweimalige Einnahme voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2009 - 16 B 55/09 -. THC-COOH-Konzentrationen von mehr als 100 ng/ml sind als Hinweis und die Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis anzusehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.09.2008 - 11 CS 08.1622 -, juris, m.w.N. Von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren kann ohne den konkreten Nachweis fahreignungsrelevanter äußerer Anzeichen einer Drogenbeeinflussung jedenfalls ausgegangen werden, wenn ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml im Straßenverkehr geführt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2009 - 16 B 1301/09 -, m.w.N. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert und allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Jedenfalls ist der Antragsteller aber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil bei ihm von einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren auszugehen ist. Dass der Antragsteller mehr als einmal Cannabis zu sich genommen hat, folgt nicht nur aus der vom Institut für Rechtsmedizin der N. I. I1. ermittelten THC-COOH-Konzentration von 153 ng/ml in der dem Antragsteller am 07.02.2010 abgenommenen Blutprobe, sondern auch aus seinen eigenen Angaben gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners bei seiner dortigen Vorsprache am 15.04.2010. Dort gab er laut des anschließend gefertigten Gesprächsvermerks an, vor dem 07.02.2010 gelegentlich konsumiert zu haben. Des Weiteren fehlt dem Antragsteller bei gelegentlichem Konsum von Cannabis das Vermögen, zwischen dem Fahren und dem Konsum zu trennen. Der Antragsteller nahm am 07.02.2010 als Fahrer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies belegt der bei der Untersuchung der Blutprobe ebenfalls festgestellte THC-Wert, der mit über 20 ng/ml weit über dem Grenzwert von 2,0 ng/ml lag. Dass das Ergebnis der Blutuntersuchung unzutreffend oder unverwertbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller insofern Zweifel mit der Begründung anmeldet, er habe weder am 07.02.2010 noch in der Zeit davor berauschende Mittel wie Cannabis oder andere Drogen zu sich genommen, steht diese Aussage schon im Widerspruch zu seinen Angaben, die er am 15.04.2010 gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners machte. Er räumte in diesem Gespräch den gelegentlichen Cannabiskonsum ein. Auch gab er keine Erklärung dafür, warum bei ihm am 07.02.2010 in einer Tüte eine Substanz gefunden wurde, welche die Polizeibeamten für Marihuana hielten. Anhaltspunkte dafür, dass die untersuchte Blutprobe nicht vom Antragsteller stammt oder die Auswertung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte, liegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist die in Antragsbegründung vorgetragene Behauptung, er konsumiere kein Cannabis, unglaubhaft. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, seine Kraftfahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung seiner Fahrerlaubnis am 31.03.2010 wieder erlangt zu haben. Die Richtigkeit seiner Behauptung am 15.04.2010 gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners, er habe (nur) vor dem 07.02.2010 gelegentlich Cannabis konsumiert, den Cannabiskonsum inzwischen aber aufgegeben, ist durch nichts belegt. Darüber hinaus ist zur Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller verlässlich und dauerhaft den Cannabiskonsum eingestellt hat oder jedenfalls zu einem für die Fahreignung unbedenklichen Konsumverhalten übergegangen ist. Daran fehlt es hier. Da dem Antragsgegner bei der anzunehmenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeräumt ist, durfte der Antragsgegner insofern weder berücksichtigen, dass der Antragsteller - wie er vorträgt - seit fast zehn Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis und in dieser Zeit noch nie verkehrsauffällig gewesen ist noch dass er - ebenfalls nach seinem Vortrag - auf die Fahrerlaubnis wegen seiner Tätigkeit als Pizzabringdienstfahrer angewiesen ist. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Rahmen einer über die Erfolgsaussichten der Klage hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers. Die weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist wegen der Gefahr, dass er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, mit nicht hinnehmbaren Risiken für so überragend wichtige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie seines Lebens und seiner Gesundheit verbunden. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser Rechtsgüter überwiegt das Interesses des Antragstellers daran, zunächst weiter am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und auch sein Interesse, sich durch seine Tätigkeit als Fahrer bei einem Pizzabringdienst Nebeneinkünfte zu den Leistungen nach dem SGB II zu verschaffen. b) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,- EUR für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abliefert, beruht auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid vom 31.03.2010 ebenfalls enthaltene Kostenfestsetzung auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).