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Beschluss

7 K 2276/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0430.7K2276.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 29.03.2010 ist unbegründet. 3 Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 29.03.2010 zutreffend gemäß § 55 RVG festgesetzt. Die allein gerügte, im Übrigen vom Bezirksrevisor unter dem 23.04.2010 bestätigte Nichtberücksichtigung von Kopierkosten in Höhe von 79,60 EUR ist nicht zu beanstanden, denn diese Auslagen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, der ihrer Erstattungsfähigkeit entgegensteht. 4 Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des - wie hier - im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung erfolgten hier mit Beschluss vom 11.02.2010 und entfalteten mangels ausdrücklicher abweichender Regelung im Beschlusstenor Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beiordnungsantrags bei Gericht. 5 Vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, S. 446 f., und vom 06.12.1984 - VII ZR 223/83 -, NJW 1985, S. 921 f. 6 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist am 06.11.2009 eingegangen, die umstrittenen Kopierauslagen waren nach der eigenen Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 08.04.2010 zu diesem Zeitpunkt aber bereits entstanden. 7 Der Umstand, dass die umstrittenen Auslagen nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten zwangsläufig auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung angefallen wären, führt zu keiner abweichenden Betrachtung mit Blick auf ihre Erstattungsfähigkeit. Dagegen spricht die Regelung des § 48 Abs. 5 RVG. Darin hat der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch - der die Erstattung von Auslagen einschließt - für bestimmte Verfahrensarten im Wege der Ausnahmeregelung auf den Zeitraum vor der Bestellung/Beiordnung ausgedehnt. Diese Regelung machte keinen Sinn, ginge der Gesetzgeber davon aus, Aufwendungen seien stets und unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt zu ersetzen, so sie denn irgendwann überhaupt angefallen wären. 8 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.