Urteil
9 K 1976/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0422.9K1976.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 30.07.2009 verpflichtet, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 5, Flurstück 638 gemäß seiner Bauvoranfrage vom 04.10.2008/21.11.2008 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 30.07.2009 verpflichtet, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 5, Flurstück 638 gemäß seiner Bauvoranfrage vom 04.10.2008/21.11.2008 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern. Er ist Eigentümer des Grundstücks C. , Gemarkung I. -V. , Flur 5, Flurstück 638 (vormals Teil des Flurstücks 104). Das Grundstück liegt mit einer Frontlänge von ca. 37 m westlich der Straße U. . Südlich befindet sich auf dem Flurstück 637 (vormals Teil des Flurstücks 104) ein Wohnhaus mit Stallanbau und Scheune (U. 120). Nördlich des Baugrundstücks folgt eine mit dem Wohnhaus U. 90 beginnende Wohnbebauung, die sich im Wesentlichen einzeilig entlang der Straße hinzieht. Die Flächen westlich des Baugrundstücks und südlich des Hauses U. 120 werden landwirtschaftlich genutzt. Auf dem Baugrundstück befindet sich derzeit eine Streuobstwiese. Für den fraglichen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche/geeigneter Erholungsraum und im Landschaftsplan C. -West als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Unmittelbar nördlich an das Baugrundstück schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans II/Ho 1 an, der die dort vorhandene Straßenrandbebauung - beginnend mit dem Haus U. 90 - als Wohngebiet ausweist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans II/Ho 5 ebenfalls Wohnbebauung. Mit Schreiben vom 04.10.2008 und geänderten Bauvorlagen vom 21.11.2008 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage zwischen den Häusern U. 120 und 90. Die geplanten Gebäude sollen - wie die nördlich anschließenden Wohnhäuser - traufenständig mit zwei Vollgeschossen und einem Straßenabstand von ca. 6 m errichtet werden. Während das Bauamt des Beklagten im behördeninternen Abstimmungsverfahren von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausging, machte das Umweltamt landschaftsrechtliche Bedenken geltend. Auf den Hinweis des Beklagten im Anhörungsverfahren, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen der Lage des Grundstücks im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet abzulehnen, trug der Kläger vor, dass das Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege und sich die geplante Bebauung als Schließung einer Baulücke nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Selbst bei einer angenommenen Lage im Außenbereich sei das Vorhaben zulässig, da es keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Mit negativem Vorbescheid vom 30.07.2009 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Grundstück liege weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Im Außenbereich sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige. In dem im Landschaftsplan C. -West festgesetzten Landschaftsschutzgebiet sei die Errichtung baulicher Anlagen unzulässig. Für die Erteilung einer Befreiung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das Vorhaben solle im Bereich einer landschaftstypischen Freifläche auf einer zu einer ehemaligen Hofstelle gehörenden Obstbaumwiese errichtet werden und stelle eine unerwünschte Ausdehnung des Siedlungsbereiches dar. Es handele sich hier um einen Übergangsbereich von Wohnbebauung zu einer bäuerlichen kleinstrukturierten Kulturlandschaft. Der Kläger hat daraufhin am 10.08.2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen zu keiner Zeit zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle gehört hätten. Die Stallungen hätten lediglich der Unterbringung von Pferden für Kutschen gedient. Die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen seien nie vorhanden gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 30.07.2009 zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 5, Flurstück 638 gemäß seiner Bauvoranfrage vom 04.10.2008/21.11.2008 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Anlässlich eines am 16.03.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der negative Vorbescheid des Beklagten vom 30.07.2009 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, da seinem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Das Grundstück des Klägers liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - und das Vorhaben fügt sich - soweit die Bauvoranfrage inhaltlich präzisiert wurde - nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. Dabei ist das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 m.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2009, § 34 Rn. 14 f. m.w.N. Hier ist die vorhandene Bebauung beiderseits der Straßen U. und L. und der von ihnen abgehenden Querstraßen angesichts ihres Umfangs von weit mehr als 100 Hausgrundstücken als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen. An diesem Bebauungszusammenhang nimmt auch das Grundstück des Klägers noch teil. Für die Beurteilung ist ungeachtet etwaiger satzungsrechtlicher Festsetzungen maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorhanden ist und das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62; Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 m.w.N. Hierfür ist nach der Rechtsprechung ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein unbebautes Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, vom 01.12.1972 und vom 22.06.1990, jeweils a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 21 m.w.N. Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 m.w.N. Aus dem dem Gericht vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial und den Feststellungen des Berichterstatters im Erörterungstermin, die er der Kammer vermittelt hat, ergibt sich, dass das Grundstück des Klägers noch an dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils L. teilnimmt. Dieser endet auf der Westseite der Straße U. trotz der ca. 42 m breiten unbebauten Fläche nicht bereits mit dem auf dem Grundstück U. 90 befindlichen Wohnhaus mit angebauter Garage, sondern umfasst auch noch das Wohnhaus U. 120. Nach dem Inhalt der von dem Beklagten für dieses Grundstück geführten Hausakte und den ergänzenden Angaben des Klägers ist die Bebauung des Grundstücks nicht als landwirtschaftliche Hofstelle genehmigt und genutzt worden, sondern als Wohnhaus mit Nebengebäuden. Für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs weiter entscheidend ist der Umstand, dass auch die Bebauung auf der Ostseite der Straße U. erst mit dem Haus Nr. 121, das dem Haus Nr. 120 unmittelbar gegenüberliegt, endet. Demgegenüber wirkt sich die Tatsache, dass das Haus Nr. 120 weiter von der Straße zurückgelegen ist als die nördlich mit dem Haus Nr. 90 beginnende Bauzeile, auf die Beurteilung nicht weiter aus, denn auch die gegenüberliegenden Wohnhäuser Nr. 121 und 119 haben einen fast vergleichbaren Abstand zur Straße wie das Haus Nr. 120. Insgesamt betrachtet stellt sich die hier vom Kläger geplante Bebauung als Schließung der letzten Baulücke in der "Südwestecke" des Ortsteils L. dar. Im Hinblick auf diese in der Örtlichkeit feststellbaren Gegebenheiten ist es für die Entscheidung unerheblich, dass das Grundstück des Klägers nicht mehr im Geltungsbereiches des Bebauungsplans II/Ho 1 liegt und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Die Festlegung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs knüpft ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an und bleibt von Grenzziehungen in Bauleitplänen unberührt. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; Beschluss vom 15.07.1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59. Bei einer Lage des Baugrundstücks im bauplanungsrechtlichen Innenbereich können auch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans C. -West dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da sich der Geltungsbereich eines Landschaftsplans gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Landschaftsgesetzes - LG - nur auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrecht erstreckt. Die von dem Kläger geplante Bebauung des Flurstück 638 fügt sich auch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist hier auf § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen, da die maßgebliche nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - entspricht. In diesem sind die geplanten zwei Mehrfamilienhäuser problemlos zulässig. Auch hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien fügt sich das Vorhaben ein. Die vorgesehene Bebauung soll wie die nördlich angrenzend vorhandenen Gebäude zweigeschossig und traufenständig mit vergleichbarer First- und Traufenhöhe sowie Grundfläche und in Fortsetzung der faktisch vorgegebenen vorderen Baugrenze errichtet werden. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.