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Beschluss

6 K 831/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0421.6K831.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus Q. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus Q. wird abgelehnt. Gründe: Der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. ist unbegründet. Zum einen hätte die beabsichtigte Klage nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wäre nämlich wegen Verfristung unzulässig. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage des Klägers gegen den streitigen, den Tagespflegebeitrag für seinen Sohn Paul betreffenden Bescheid des Beklagten vom 3.3.2010 endete einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), also gemäß der Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X wohl - falls der Bescheid noch am 3.3.2010 zur Post aufgegeben wurde - mit Ablauf des 6.4.2010. An jenem Tag hat der Kläger zusammen mit seinem Prozesskostenhilfeantrag jedoch lediglich einen - ausdrücklich als solchen bezeichneten - Klageentwurf bei Gericht eingereicht; eine Klage ist bis heute nicht bei Gericht eingegangen. Selbst wenn die Aufgabe des Bescheides zur Post erst einige Tage nach dem 3.3.2010 erfolgt sein sollte, wäre die Klagefrist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X inzwischen längst abgelaufen. Dem Kläger könnte wegen Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt werden, denn er war nicht unverschuldet gehindert, die Klage fristgerecht zu erheben. Als unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung wird es angesehen, wenn mit der Klage ein Kostenrisiko verbunden ist und Prozesskostenhilfe trotz fristgerechten Antrags nicht vor Ablauf der Klagefrist bewilligt wird. Ein solches Hindernis besteht jedoch nicht, wenn die fristgebundene Prozesshandlung - wie hier - gemäß § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei vorgenommen werden kann und kein Vertretungszwang besteht, der die mittellose Partei zu einem kostenpflichtigen Auftrag an einen Rechtsanwalt nötigt. Der Kläger hätte, ohne sich einer Kostenbelastung auszusetzen, selbst fristgerecht Klage erheben und, da er eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich hielt, zugleich - ebenfalls kostenfrei - die Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl im Wege der Prozesskostenhilfe beantragen können (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger als - unterstellt - mittelloser Rechtsuchender war selbst dann nicht an einer fristgerechten Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO objektiv erforderlich erschien. Auch in diesem Falle wäre die Rechtsverfolgung ohne eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unverhältnismäßig erschwert worden. Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen. Falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem sich anschließenden Klageverfahren geboten ist, kann auch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Unter diesen Umständen sind die Beantragung von Prozesskostenhilfe und die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung in den von § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO erfassten Verfahren (ohne Anwalts- und Begründungszwang) zur Gewährleistung einer Gleichstellung von bemittelten und mittellosen Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.5.2001 - 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802, mit zahlr. Nachw. zur herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; VGH Kassel, Beschluss vom 20.5.2005 - 10 TP 980/05 -, juris, m.w.N.; VG Minden, rechtskräftige Beschlüsse vom 7.2.2006 - 6 K 857/05 - und vom 24.8.2007 - 6 K 1060/07 -; Strnischa, Die Verbindung von fristgebundener Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NVwZ 2005, 267. Die vom OVG NRW in seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 2.3.2005 - 4 E 1185/04 - geäußerten Bedenken gegen diese von den Verwaltungsgerichten ganz überwiegend vertretene Rechtsprechung greifen nicht durch. Soweit das OVG NRW zur Begründung seiner Auffassung, für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfe nicht zwischen gerichtskostenpflichtigen und gerichtskostenfreien Verfahren unterschieden werden, darauf verweist, dass auch in gerichtskostenpflichtigen Verfahren die Möglichkeit einer Rücknahme der Klage bestehe, ohne dass Gerichtsgebühren erhoben würden, bezieht sich dieser Einwand ebenso wie die dafür in Bezug genommene Kommentarmeinung von Neumann (in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rdnrn. 34 ff. - Bearbeitungsstand damals: November 1999 -) auf die inzwischen überholte Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.7.2004. Denn seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist in nicht gerichtskostenfreien Verfahren für den Fall der Klagerücknahme eine vollständige Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht mehr vorgesehen (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Diese Gesetzesänderung bleibt in der Neuauflage der Kommentierung von Neumann (a.a.O., 2. Aufl. 2006, § 166 Rdnr. 29) unbeachtet. Bei den weiteren Bedenken, die aus der Pflicht des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten hergeleitet werden (dieses Risiko könne nach einer Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung durch Nichterhebung der Klage vermieden werden), lässt das OVG NRW im genannten Beschluss außer Betracht, dass das Institut der Prozesskostenhilfe den Antragsteller vor diesem Kostenrisiko nicht bewahren will, denn gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist käme auch nicht in Betracht mit der Überlegung, dass der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, eine Klage im vorliegenden gerichtskostenfreien Verfahren erst nach einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erheben zu müssen. Denn die von der dargestellten ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil abweichende, für den Verwaltungsprozess allerdings nicht maßgebliche Rechtsprechung der Sozialgerichte vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 -, NVwZ 1993, 509 oder vereinzelte differenzierende Gegenauffassungen vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rdnr. 15 sind nicht geeignet, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu begründen, denn eine Darstellung der hier maßgeblichen Rechtsfrage als teilweise streitig verbietet es gerade, ungeprüft auf eine erhoffte Praxis des angerufenen Gerichts zu vertrauen. Auch eine etwaige fehlende Rechtskenntnis des Klägers könnte ein Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht entschuldigen. Die einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu der hier interessierenden Rechtsfrage sind in den gängigen juristischen Fachzeitschriften abgedruckt; auf diese Fundstellen wird in der einschlägigen Kommentarliteratur zur VwGO hingewiesen. Den Bevollmächtigten des Klägers mussten diese Entscheidungen deshalb bekannt sein, sodass ihnen bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht begründete Zweifel an der etwaigen Rechtsauffassung, der Kläger sei vor einer Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags an der Erhebung einer Klage gehindert, hätten kommen müssen. Dieses etwaige Verschulden seiner Bevollmächtigten wäre dem Kläger zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19.11.1993 - 9 TP 2075/93 -, MDR 1994, 1147. Abgesehen von der fehlenden Erfolgsaussicht einer Klage ist der Prozesskostenhilfeantrag zum anderen auch deshalb unbegründet, weil der Kläger keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit allen entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) vorgelegt hat. Die vorbezeichneten Unterlagen sind für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerlässlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, jew. m.w.N. Der Kläger hat unter G. seiner Erklärung keine Angaben zu "sonstigen Vermögenswerten" gemacht. Außerdem fehlen dort Angaben zu vorhandenen Kraftfahrzeugen; aus I. der Erklärung i.V.m. dem zugehörigen überreichten Darlehensvertrag folgt lediglich mittelbar, das der Kläger mindestens über einen PKW Ford Kuga verfügt. Welche rechtlichen Auswirkungen es hat, dass sich nur der Kläger, nicht aber auch dessen Ehefrau, die zusammen mit ihm Adressatin des streitigen Bescheides ist, gegen den gemeinsamen Kostenbeitragsbescheid wendet, bedarf neben allem anderen keiner Erörterung mehr.