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Urteil

10 K 3213/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0413.10K3213.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zum C. . 3 Der am geborene Kläger war Beamter der früheren E. C1. . Nach der Gründung der E1. C2. war er dieser bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Oktober 2007 zugewiesen. Seit dem 02. Mai 1986 bekleidete er das Amt eines C3. (A 11 der Bundesbesoldungsordnung). 4 In der Zeit vom 01. April 1974 bis zum 30. September 1977 und vom 01. April 1980 bis zum 31. Januar 1996 war der Kläger als Lehrkraft tätig. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen wurde er ab dem 01. Februar 1996 zur damaligen Restrukturierungsabteilung versetzt und von dort in verschiedene Geschäftsbereiche der E1. C2. AG vermittelt. 5 Unter dem 20. April 1999 übertrug die E1. C2. AG ihm mit Wirkung vom 01. Mai 1999 den Arbeitsplatz "Hauptamtliche maschinen- und betriebstechnische Lehrkraft" bei der DB Regio AG, E1. C2. Gruppe, Regionalbereich Rhein-Main, Dienstort L. . Dieser Posten werde ihm amtsgleich nach E 11 Entgelttarifvertrag/A 11 BBesO übertragen. 6 Mit Bescheid vom 07. März 2000 erkannte das Versorgungsamt C4. beim Kläger mit Wirkung vom 01. Februar 2000 einen Grad der Behinderung von 40 an. 7 Mit Schreiben der DB Regio AG vom 10. August 2000 wurde ihm vom 09. August 2000 bis zum 30. September 2000 der nach E 10 ETV/G 11 bewertete Arbeitsplatz "Mithilfe Abwicklung FiT-Unterricht" (Fortbildungsunterricht im Bereich Transportwesen für Lokführer und Zugbegleiter) in G. übertragen. 8 Unter dem 27. Oktober 2000 wurde der Kläger zum Zwecke der beruflichen Neuorientierung mit Wirkung vom 01. November 2000 der DB Arbeit GmbH, NL G. zur Dienstleistung zugewiesen. Durch diese Maßnahme ändere sich seine Rechtsstellung nicht. 9 Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes C4. vom 04. Januar 2001 ist er seit dem 31. Oktober 2000 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: Insulinpflichtige Zuckerstoffwechselstörung, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Seh-minderung, Harnsäurestoffwechselstörung mit Gelenkbeteiligung, Herzleistungsminderung, Bluthochdruck und Fußstörungen. 10 Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 wurde ihm mitgeteilt, dass er ab dem 01. August 2001 kraft Gesetzes der neugegründeten DB Vermittlung GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sei. 11 Unter dem 11. Februar 2003 beantragte er bei der DB Vermittlung GmbH, ihn nach seiner Freistellung von der Dienstverrichtung seit dem 01. November 2000 amtsangemessen zu beschäftigen. 12 Dies nahm der Beklagte zum Anlass, der DB Vermittlung GmbH unter dem 04. März 2003 mitzuteilen, man gehe davon aus, dass dem Antrag des Klägers inzwischen Rechnung getragen worden sei. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch unter eventueller Berücksichtigung des Artikels 1 § 11 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes bestehe. 13 Mit Bescheid vom 17. November 2003 setzte der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2003 vorzeitig zur Ruhe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Daraufhin stellte das angerufene Verwaltungsgericht G. am Main mit Beschluss vom 19. März 2004 - 9 G 6703/03(2) - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. November 2003 wieder her. Nach der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung unter dem 09. November 2004 durch den Beklagten erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren 9 E 265/04(2) übereinstimmend für erledigt. 14 Unter dem 21. April 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm ab dem 01. Januar 2003 Schadensersatz wegen seiner bislang unterbliebenen Beförderung zum C. zu gewähren. Er sei aufgrund der Feststellungen des betriebsärztlichen Dienstes grundsätzlich dienstfähig. Es bestehe lediglich die Einschränkung, dass er als Diabetiker die wesentlichen Mahlzeiten zu Hause einnehmen müsse, sodass er heimatnah in L. einzusetzen sei. Wäre er entsprechend seinem Antrag amtsangemessen beschäftigt worden, wäre er längst befördert worden. Die nach E 10 bewerteten Dienstposten, die er bis 1999 innegehabt habe, hätten bereits seine Beförderung zum C. gerechtfertigt. Der ihm zum 01. Mai 1999 übertragene Dienstposten hätte sogar eine weitere Beförderung zum C5. ermöglicht. Sein mittlerweile pensionierter Kollege H. , der als Trainer im Bereich Maschinen- und Betriebstechnik tätig gewesen sei, sei bereits 1998 zum C. befördert worden. Beim Kollegen Lengsfeld - einem Trainer im Bereich Produktion - sei die Beförderung im Jahr 2000 erfolgt. Er - der Kläger - habe auch erfahren, dass die DB Personenverkehr GmbH, Abteilung Erlösabrechnung in L. , im Jahr 2001 circa 10 Mitarbeiter neu eingestellt habe, ohne ihn trotz seiner Qualifikation zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Beförderung bei einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Berücksichtigung einer gewissen Bewährungszeit spätestens zum 01. Januar 2003 möglich gewesen wäre. 15 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2005 ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde bei einem Auswahlverfahren für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens keinen anderen Bewerber als den Kläger hätte auswählen dürfen, sodass es an einer adäquaten Kausalität zwischen einer dem Dienstherrn zuzurechnenden Pflichtverletzung und einem beim Kläger eingetretenen Schaden fehle. Außerdem hätte er mit Blick auf § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Beförderung anderer Kollegen durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes unterbinden müssen. Die Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung seit der Versetzung zur DB Vermittlung GmbH sei bislang insbesondere wegen seiner ausweislich der Briefe des behandelnden Arztes Dr. C6. vom 17. September 2001 und 09. Oktober 2002 bedingten Beschränkungen - unter anderem insulinpflichtiger Diabetes mellitus und Hypertonie - auf einen heimatnahen Einsatzort nicht möglich gewesen. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen seien dem Bescheid des Versorgungsamtes C4. vom 04. Januar 2001 und dem vom ärztlichen Dienst erstellten positiven Leistungsprofil vom 05. März 2003 - geringes Restleistungsvermögen für Tätigkeiten im Innendienst ohne besondere psychische Stressbelastung und ohne Schichtdienst, Ausschluss eines Alleindienstes, Beschränkung seines Einsatzes auf einen Umkreis vom 50 km seines Heimatortes - zu entnehmen. Auch ein eingeleitetes Berufsfürsorgeverfahren habe mangels leidensgerechter Arbeitsplätze/Dienstposten laut dem Schreiben der DB GesundheitsService GmbH vom 16. Juni 2003 erfolglos abgebrochen werden müssen. Zudem würden ausgehend von den für die Bewertung von Beamtendienstposten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lediglich auf einen entsprechenden Antrag der E1. C2. AG von ihm - dem Beklagten - für jeweils im Einzelfall bestimmte Arbeitsplätze beamtenrechtliche (Höher-)Bewertungen anerkannt. Ein nach einer bestimmten tariflichen Wertigkeit eingruppierter Arbeitsplatz des C2. -Konzerns habe nicht automatisch zur Folge, dass dieser in eine bestimmte beamtenrechtliche Bewertung einzustufen sei. Im Übrigen begründe der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Recht auf eine Verwendung, die dem tatsächlich innegehabten Amt, nicht aber einem Beförderungsamt entspreche. 16 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2005 Widerspruch, den er unter dem 10. Oktober 2005 wie folgt begründete: Bereits seine Herauslösung aus dem Kerngeschäft zum 01. Februar 1996, nachdem er jahrelang zuvor als Lehrer im Bereich der Produktion eingesetzt gewesen sei, stelle eine maßgebliche Fürsorgepflichtverletzung dar. Obwohl er faktisch weiterhin im Kernbereich der C2. tätig gewesen sei, sei er nicht mehr auf einem entsprechenden Dienstposten geführt worden mit der Folge, dass er nicht habe befördert werden können. 17 Diesen Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2005 zurück, der bestandskräftig wurde. Er wies darauf hin, dass der Dienstposten des Klägers im Jahr 1996 aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen sei. Mit Gutachten vom 28. Juli 2003 habe der Bahnarzt eine eingeschränkte Dienstfähigkeit des Klägers, bei dem auch eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Bypass-Operation vom 24. März 2003 vorliege, festgestellt. Laut einem Schreiben der DB JobService GmbH vom 14. Juni 2005 werde auch seine Mitwirkung bei seiner Reintegration in eine neue Beschäftigung als destruktiv angesehen. So habe er die Teilnahme an einem Seminar zur beruflichen Neuorientierung im März 2001 aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, da ein mehrtägiges Seminar in G. mit täglicher Anreise seiner Gesundheit abträglich sei. Seit der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung im November 2004 habe er sich auch nicht auf freie Arbeitsplätze beworben. Ob es tatsächlich im Jahr 2001 bei der DB Reise & Touristik AG, heute DB Personenverkehr GmbH, zu den von ihm lediglich abstrakt behaupteten Einstellungen gekommen sei, sei ihm - dem Beklagten - nicht bekannt. Jedenfalls hätte es ihm frei gestanden, sich auf einen dieser Dienstposten zu bewerben. Die etwaige Auswahlentscheidung hätte bei der DB Reise & Touristik AG gelegen und wäre ebenfalls mit einem Rechtsbehelf anfechtbar gewesen. Da es keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe, stelle das Unterbleiben einer solchen auch regelmäßig keine Fürsorgepflichtverletzung dar. 18 Mit Schreiben vom 29. September 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die Gewährung von Schadensersatz wegen seiner unterbliebenen Beförderung auf seinem damaligen Dienstposten "Hauptamtliche maschinen- und betriebstechnische Lehrkraft". Er legte im Einzelnen dar, weshalb auch in seinem Fall wie bei seinen Kollegen E2. , H. und Lengsfeld eine Beförderungsmöglichkeit zum C. bestanden habe, man ihn dann aber weggesetzt und in der Folgezeit die ihm erteilten Zusagen nicht eingehalten habe. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 sei endgültig klargestellt worden, dass ein Beamter jederzeit einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung habe. 19 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02. November 2007 ab und berief sich auf eine eingetretene Verjährung. Ungeachtet dessen sei der Schadensersatzanspruch auch nicht entstanden, da dem Kläger zu keiner Zeit ein nach A 12 bewerteter Dienstposten übertragen worden sei. Mit seiner früheren tariflichen Entgelteingruppierung nach E 11 habe der Kläger zwar eine reelle Chance auf eine beamtenrechtliche Höherstufung seines Dienstpostens/Arbeitsplatzes durch die Fachgruppe "Dienstpostenbewertung" gehabt. Diese sei jedoch nicht realisiert worden, da seine Stelle von der dafür zuständigen Organisationseinheit der E1. C2. AG für eine solche Höherstufung nicht vorgeschlagen worden sei. Einen Rechtsanspruch des Beamten auf Höherstufung eines bestimmten, insbesondere des eigenen Dienstpostens erkenne die Rechtsprechung im Hinblick auf das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht an. Das vom Kläger zitierte Urteil vom 22. Juni 2006 sei bei dem von ihm verfolgten Begehren nicht einschlägig, da es sich lediglich zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verhalte. 20 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2007 Widerspruch und trug noch einmal vor, dass für ihn bestens geeignete Arbeitsplätze bei der DB Reise & Touristik AG - heute DB Personenverkehr GmbH -, Abteilung Erlösabrechnung in L. ohne Ausschreibung unter der Hand vergeben worden seien. Er bezweifle, dass in seinem Fall die Regelverjährung von drei Jahren gelte. 21 Daraufhin teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 29. November 2007 erneut mit, dass seine frühere Stelle zu keiner Zeit nach A 12 bewertet gewesen sei. Sollte der Kläger über andere Informationen verfügen, möge er bitte ggf. entsprechende Unterlagen vorlegen. Außerdem werde er um Klarstellung gebeten, ob er auch die Besetzung von Arbeitsplätzen/Beförderungsdienstposten bei der Erlösabrechnung in L. wegen seiner Nichtberücksichtigung anfechten wolle. Dann wäre es hilfreich, den Zeitraum und die Namen der aus seiner Sicht zu Unrecht ausgewählten Beamten zu benennen und mitzuteilen, seit wann ihm dieser Sachverhalt bekannt sei. 22 Dies nahm der Kläger zum Anlass, dem Beklagten unter dem 08. Dezember 2007 zu antworten, er könne keine Unterlagen vorlegen. Bei Ausschreibungen im "Stellenmarkt aktuell" seien diese Arbeitsplätze immer nach E 11/amtsgleiche Bewertung bis G 12 ausgeschrieben gewesen. Die Stellenbesetzungen im Bereich der Erlösabrechnung sei auf keinen Fall legal gewesen. Seine Maßnahmen in dieser Hinsicht habe er noch nicht abschließend geplant. Er erwäge ernsthaft, wegen ständigen Mobbings tätig zu werden. 23 Diesen Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 zurück. Dem Schreiben des Klägers vom 08. Dezember 2007 sei zu entnehmen, dass er seinen Widerspruch nicht zusätzlich auf die ohne Ausschreibung erfolgten Vergaben von Beförderungsdienstposten bei der Erlösabrechnung in L. aus den Jahren 2000 bis 2002 beziehe. Da dem Kläger spätestens im Jahr 2000 bekannt gewesen sei, dass er bei der DB Regio AG bis Ende Oktober 2000 auf einem tariflich nach E 11 eingruppierten Arbeitsplatz eingesetzt gewesen sei, habe die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begonnen, sodass die Verjährung entsprechend §§ 197, 198, 201 Bürgerliches Gesetzbuch alter Fassung bereits Ende des Jahres 2004 eingetreten sei. Sollte der Kläger erwägen, Schadensersatz wegen entgangener Beförderung auf nicht ausgeschriebenen Arbeitsplätzen/Dienstposten (z.B. Erlösabrechnung in L. ) geltend zu machen, werde ihm anheim gestellt, z.B. einen im öffentlichen Dienstrecht versierten Anwalt aufzusuchen. 24 Am 21. Oktober 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht L. die vorliegende Klage erhoben. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 03. November 2008 an das erkennende Gericht verwiesen worden. 25 Er gibt über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend Folgendes zu bedenken: Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung vom 05. März 2003 habe sich herausgestellt, dass er seit zwei Jahren rechtswidrig als dauerkrank geführt worden sei und daher für eine Vermittlung nicht mehr vorgesehen gewesen sei. Dass seine Tätigkeit bei der E1. C2. AG durch einen ständigen Kampf gegen unrechtmäßige Maßnahmen gekennzeichnet gewesen sei, zeige sich auch darin, dass diese ihn im Nachgang zu einer dienstlich angeordneten Bahnfahrt zum Betriebsarzt vom 26. März 2001 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen wegen Betrugs, Körperverletzung und versuchter Nötigung angezeigt habe. Er berufe sich auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts G. am Main vom 19. März 2004 - 9 G 6703/03(2) -, der nach Einschaltung des Petitionsausschusses des E. Bundestages ergangen sei. Wegen der dauerhaften rechtswidrigen Behandlung seiner Person könne von Verjährung seines Anspruchs auf Schadensersatz keine Rede sein. Die von ihm verrichtete Tätigkeit sei auch nicht - anders als der Beklagte behaupte - infolge einer Rationalisierung weggefallen, was die Aus- bzw. Fortbildungspläne belegten. Die DB Vermittlung GmbH bzw. DB JobService GmbH habe ihm zwar mitgeteilt, sehr bemüht zu sein, für ihn eine amtsangemessene Beschäftigung zu suchen, in Wirklichkeit sei aber seine vorzeitige Zurruhesetzung betrieben worden. Wegen seines Vertrauens in die angekündigten Bemühungen habe er nicht sofort tätig werden können, zumal er erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 eindeutig erfahren habe, dass auch der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung verletze. 26 Der Kläger beantragt, 27 ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01. November 2000 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung befördert worden wäre. Damit ist nach beiderseitiger Auffassung auch die versorgungsrechtliche Wartezeit für Versorgungsbezüge aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er ergänzt seinen Vortrag dahingehend, dass (auch) der tariflich nach E 11 eingruppierte Arbeitsplatz des Klägers am 01. August 2000 rationalisierungsbedingt weggefallen sei. 31 Mit Verfügung vom 14. November 2009 gab das Gericht dem Beklagten auf darzulegen, ob und welche Beförderungsmöglichkeiten zum C. es in der Zeit vom 01. November 2000 bis zur Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des Oktober 2007 bei Dienststellen im Radius von 50 km rund um L. konkret gegeben habe, und ob und ggf. bei welchen Dienststellen Beförderungen ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren vorgenommen worden seien. Außerdem sei mitzuteilen, ob der schwerbehinderte Kläger auch mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen für eine Beförderung eine dieser Stellen betreffend in Betracht gekommen wäre. Zugleich wurde der Kläger um Erklärung gebeten, ob und gegebenenfalls wann er sich auf welche Stellen in der fraglichen Zeit beworben habe. 32 Dies nahm der Kläger zum Anlass mitzuteilen, dass er infolge des Umstandes, jahrelang widerrechtlich als dauerkrank geführt worden zu sein, leider weder vermittlungs- noch bewerbungsfähig gewesen sei. 33 Der Beklagte wandte Folgendes ein: Da der erste Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz ab dem 01. Januar 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2005 bestandskräftig abgelehnt worden sei, könne er zumindest für diesen Zeitraum nicht erneut Schadensersatz begehren. Die vom Kläger benannten Beamten E2. (befördert am 01. Juni 2003) und H. (befördert zum 01. November 1998) gehörten der technischen und damit einer anderen Laufbahn als der Kläger an; der Beamte Lengsfeld sei zum 01. August 2000 befördert worden. Diese Beförderungen seien dem Kläger seit Jahren bekannt. Gleiches gelte für die beanstandeten Vergaben von Beförderungsposten bei der DB Reise und Touristik AG, Erlösabrechnung, die in den Jahren 2000 bis 2002 ohne Ausschreibung vorgenommen worden seien. Hinsichtlich letzterer Beförderungen fehle es auch an einem Vorverfahren, da der Kläger auf die behördliche Anfrage vom 29. November 2007, ob er auch insoweit Schadensersatzansprüche geltend mache, unter dem 08. Dezember 2007 geantwortet habe, dass er in dieser Hinsicht Maßnahmen noch nicht abschließend geplant habe. Da ihm sein Begehren insoweit daher nicht einmal im Widerspruchsverfahren klar gewesen sei, habe er - der Beklagte - davon ausgehen dürfen, dass die Postenvergaben bei der Erlösabrechnung in L. nicht Gegenstand des Vorverfahrens seien (vgl. Seite 2 unten im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008). Der gesamte Schriftwechsel mache zudem deutlich, dass es dem Kläger in diesem Verfahren ausschließlich um die fehlende Beförderung auf seinem eigenen früheren Dienstposten gehe. Soweit er in seiner der Klage beigefügten undatierten Anlage moniere, bei Ausschreibungen aus 1997 und 1998 in den "Geschäftlichen Mitteilungen" der E1. C2. AG nicht zum Zuge gekommen zu sein, so hätte er auch hier rechtzeitig Rechtsmittel einlegen müssen. Wegen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers sei es trotz erheblicher Bemühungen nicht einmal möglich gewesen, für ihn nach dem Verlust seines Dienstpostens wieder einen amtsangemessenen Dienstposten ausfindig zu machen. Erst recht hätte er deswegen bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten weitgehend keine Berücksichtigung finden können. Ungeachtet dessen sei der Kläger auch aus fachlichen Gründen für keine von fünf benannten Beförderungsstellen, die im Umkreis 50 km von L. ausfindig gemacht worden seien, geeignet gewesen, was der Beklagte im Einzelnen näher aufführt. Schließlich werde hinsichtlich der Schadensminderungspflicht bei Vergaben ohne Ausschreibung auf den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 26. August 2009 - 1 A 380/08 - sowie hinsichtlich des Anforderungsprofils bei Vergaben ohne Ausschreibung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2009 - 10 A 1044/09.OVG - hingewiesen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Personalakten des Klägers (insgesamt 8 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Der Kläger hat sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt, dass es ihm um die Gewährung von Schadensersatz rückwirkend ab dem 01. November 2000 gehe. Er stütze seinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn auf seinem von Mai 1999 bis August 2000 innegehabten Dienstposten "Hauptamtliche maschinen- und betriebstechnische Lehrkraft" bei der DB Regio AG, E1. C2. Gruppe, Regionalbereich Rhein-Main, Dienstort L. , im Gegensatz zu seinen Kollegen H. , E2. und Lengsfeld nicht befördert habe. Dadurch dass der Beklagte ihn ab November 2000 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Oktober 2007 rechtswidrigerweise nicht amtsangemessen beschäftigt habe, seien ihm jegliche Beförderungsmöglichkeiten abgeschnitten worden. Eine amtsangemessene Beschäftigung seiner Person wäre im Bereich der DB Reise & Touristik AG - heute DB Personenverkehr GmbH -, Abteilung Erlösabrechnung in L. möglich gewesen. Doch statt auf bewährte Kräfte zurückzugreifen, habe der Beklagte im Jahr 2001 wesentlich jüngere Fachhochschulabsolventen quasi "von der Straße" eingestellt und sie in Positionen dem Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes (A 9 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) entsprechend beschäftigt, was der Beklagten-vertreter im Termin bestätigte. Die vom Beklagten in dessen letzten Schriftsatz im Einzelnen benannten Beförderungsstellen habe er - der Kläger - nicht gemeint. 37 Unter Zugrundelegung dieses Klagebegehrens hat die erhobene Klage keinen Erfolg. 38 Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch insoweit zulässig, als der Kläger seinem Dienstherrn vorprozessual die Gelegenheit gab, sich mit seinem hinreichend konkretisierten und im Termin klargestellten Schadensersatzbegehren zu befassen. 39 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 - und Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 A 2141/07 -, wonach die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Beamten aus einem Dienstverhältnis eine Konkretisierung des Begehrens gegenüber dem Dienstherrn durch einen Antrag bzw. einen Widerspruch vor Klageerhebung voraussetze, damit der Dienstherr die Möglichkeit zu einer verwaltungsinternen Prüfung und zu dem Versuch erhalte, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden. 40 Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass das erste vom Kläger durch seinen Antrag vom 21. April 2005 eingeleitete Schadensersatzverfahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2005 bestandskräftig abgeschlossen wurde. Denn der Beklagte erließ auf dessen zweiten Antrag auf Gewährung von Schadensersatz vom 29. September 2007 unter dem 02. November 2007 einen sog. Zweitbescheid und setzte damit zu Gunsten des Klägers eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang. 41 Ein solcher Zweitbescheid beinhaltet, auch wenn er wieder im gleichen Sinn wie die frühere Entscheidung ergeht, eine erneute selbständige Regelung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Er weist daher im Gegensatz zur wiederholenden Verfügung, bei der es sich lediglich um eine Wiederholung eines oder um einen Hinweis auf einen unanfechtbaren Verwaltungsakt ohne eine erneute Sachentscheidung handelt, Verwaltungsaktsqualität auf. Ist eine erneute Sachentscheidung ergangen, kann sich die Behörde gegenüber einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf nicht auf die frühere Unanfechtbarkeit des Erstbescheides berufen, selbst wenn die zweite Sachentscheidung in Unkenntnis des früheren Bescheides ergangen ist. Die Abgrenzung zwischen einem Zweitbescheid und einer wiederholenden Verfügung ist durch Auslegung des Inhalts zu ermitteln. Der Umstand, dass die Behörde die Form und den Inhalt eines Verwaltungsaktes - beispielsweise eine Rechtsbehelfsbelehrung - gewählt hat, spricht für eine neue Entscheidung in der Sache. 42 Vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 7. Auflage 2008, § 51 Rdnrn. 40, 46, 57 bis 60; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2007, § 35 Rdnr. 55. 43 Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid des Beklagten vom 02. November 2007 nach verständiger Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Zweitbescheid zu qualifizieren. Denn der Beklagte erwähnte darin die bereits erlassenen Bescheide vom 13. Mai 2005 und 02. November 2005 an keiner Stelle und berief sich dementsprechend - offenbar mangels Kenntnis vom vorangegangenen Schadensersatzverfahren - nicht auf die eingetretene Bestandskraft. Stattdessen nahm er eine erneute Würdigung des klägerischen Vorbringens vor und lehnte den Antrag in der Sache mit einer anderslautenden Begründung ab, indem er nunmehr unter anderem die Einrede der Verjährung erhob. Dieses Schreiben versah er zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, sodass von einer neuen und damit angreifbaren Sachentscheidung des Beklagten auszugehen ist. 44 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 01. November 2000 zum C. befördert worden, nicht zu. 45 Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2009 - 10 A 10442/09.OVG -. 47 Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung wie auch für die Ursächlichkeit und den Schaden trifft grundsätzlich den unterlegenen Beförderungsbewerber. Fehlen allerdings bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung, so trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der unterlegene Beamte auch bei einer fehlerfreien Auswahl nicht zum Zuge gekommen wäre. Im Übrigen trifft den Dienstherrn eine Darlegungspflicht für alle Vorgänge aus seinem Verantwortungs- und Verfügungsbereich, die dem Einblick des Beamten entzogen sind, und es findet im Falle der Nichterweislichkeit dieser Tatsachen eine Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn statt. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - und Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -. 49 Zudem gelten für derartige Schadensersatzansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend. 50 Daran gemessen kann der Kläger vom Beklagten unter Zugrundelegung seines konkretisierten Begehrens keinen Schadensersatzanspruch verlangen. 51 Sein Haupteinwand, er habe im Zeitraum von Mai 1999 bis August 2000 einen nach E 11 Entgelttarifvertrag (ETV) tarifrechtlich eingruppierten Arbeitsplatz als "Hauptamtliche maschinen- und betriebstechnische Lehrkraft" bei der DB Regio AG, E1. C2. Gruppe, Regionalbereich Rhein-Main, Dienstort L. innegehabt, der eine Anhebung zu einem beamtenrechtlichen Dienstposten nach G 12 und anschließend seine Beförderung zum C. erlaubt hätte, führt nicht zum Erfolg der Klage. Denn es kam unstreitig nicht zu einer solchen Höherstufung seines relativ kurzzeitig bekleideten Dienstpostens nach Maßgabe des § 11 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (ELV). 52 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rdnr. 65, wonach das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle die Mindestvoraussetzung für eine Beförderung darstellt. 53 Dieses Unterbleiben führt auch nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. 54 Denn der Dienstherr entscheidet mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten lediglich im öffentlichen Interesse über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die bestmögliche Erfüllung der auf den Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Die Frage, ob dabei die betroffenen öffentlichen Belange untereinander fehlerfrei abgewogen sind und auch der durch das Besoldungs- und Haushaltsrecht vorgegebene Rahmen eingehalten ist, berührt grundsätzlich nicht Rechte einzelner, etwa der auf den Dienstposten zur Zeit beschäftigten Beamten. Ausgenommen ist im Wesentlichen nur der Fall der Manipulation aus unsachlichen Gründen zum Nachteil eines bestimmten Beamten. Folgerichtig obliegt es auch, wenn eine Planstelle vorhanden ist und sie besetzt werden darf, der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er von ihr Gebrauch macht. Von diesem weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsspielraum ist auch die Entscheidung des Dienstherrn gedeckt, ob er einen frei werdenden Beförderungsdienstposten mit einem Beförderungsbewerber oder im Wege statusgleicher Versetzung oder Umsetzung mit einem Beamten, der das höhere statusrechtliche Amt bereits innehat, besetzt. All diese und andere organisatorische Maßnahmen erfolgen grundsätzlich allein in Abwägung öffentlicher Interessen und berühren nicht eigene Rechte einzelner Beamter. 55 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 - und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -. 56 Dass es bei der vorliegend unterlassenen Höherbewertung des ehemaligen tarifrechtlich nach E 11 ETV eingestuften Arbeitsplatzes des Klägers "Hauptamtliche maschinen- und betriebstechnische Lehrkraft" darum ging, ihn willkürlich gezielt zu benachteiligen, ist für das Gericht nicht erkennbar. Den in seiner Personalakte befindlichen Schreiben der DB Regio AG an die DB Arbeit GmbH vom 23. August 2000 und der DB Arbeit GmbH an den Beklagten vom 06. Oktober 2000 (Bl. 336 und 335 der Beiakte 4) ist zu entnehmen und ist vom Beklagten im Klageverfahren noch einmal wiederholt worden, dass dieser Posten mit Wirkung vom 01. August 2000 ausschließlich aus Rationalisierungsgründen und damit aus einem sachlichen Grund eingezogen wurde. Der vom Kläger erhobene Einwand, die im Prozess vorgelegten Aus- und Fortbildungspläne belegten, dass die von ihm verrichtete Lehrtätigkeit nach wie vor anfalle, ist nicht geeignet, diese Aussage zu entkräften. Denn dass eine von mehreren Stellen wegrationalisiert wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die damit verbundenen Aufgaben ebenfalls nicht mehr anfallen. Vielmehr können die Aufgaben in einer anderen Organisationsform weiter erledigt werden. Ferner kann der Kläger die von ihm behauptete Schädigungsabsicht in diesem Zusammenhang nicht durch seinen Hinweis untermauern, die E1. C2. AG habe ihn im Nachgang zu einer dienstlich angeordneten Bahnfahrt zum Betriebsarzt schikanös bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen wegen Betrugs, Körperverletzung und versuchter Nötigung angezeigt. Dazu hat er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass diese Fahrt nach seiner Vermutung nur deshalb angeordnet worden sei, um ihn eines Fahrkartenbetrugs überführen zu können. Abgesehen davon, dass die mit der bahnärztlichen Untersuchung verbundene Anreise am 26. März 2001 und damit erst etwa ein Dreivierteljahr nach der Mitteilung der DB Regio AG vom 23. August 2000 stattfand, ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den Kläger nach ihrem Schreiben vom 07. September 2001 der angezeigten Straftaten als hinreichend verdächtig ansah und lediglich eine Einstellung des Strafverfahrens 206 Js 18063/01 bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Aussicht stellte. Zu dieser Verfahrenseinstellung kam es nach der Darstellung des Klägers im Termin dann auch in der Folgezeit, was seine Zustimmung voraussetzte. 57 Soweit der Kläger rügt, der Dienstherr habe ihn mit seiner Zuweisung zur DB Arbeit GmbH bzw. DB Vermittlung GmbH bzw. DB JobService GmbH vom 01. November 2000 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Oktober 2007 nicht seinem Amt als Bundesbahnamtmann entsprechend amtsangemessen beschäftigt, obwohl dies in der Abteilung "Erlösabrechnung" in L. möglich gewesen wäre, und ihm durch dieses rechtswidrige Vorgehen eine Beförderung unmöglich gemacht, ist dieses Vorbringen im Ergebnis nicht stichhaltig. 58 Zwar können nach Art. 33 Abs. 5 GG Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter - ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt - übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG gelten uneingeschränkt auch für die Beamten der Bundeseisenbahnen, die einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG müssen diese Unternehmen bei der Ausübung der Dienstherrnbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren. 59 Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen. Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen. 60 Vgl. dazu im Zusammenhang mit Nachfolgeunternehmen der E. Bundespost BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 - unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -. 61 Der Bundesgesetzgeber hat den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung getragen. Das gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) am 01. Januar 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Vielmehr findet gemäß § 12 Abs. 2 BEZNG § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der E1. C2. AG als amtsangemessene Funktionen gelten. Diese Regelung stellt klar, dass auch vorliegend der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist. 62 Aus dieser ehemals bestandenen Verpflichtung seines Dienstherrn, ihn amtsangemessen zu beschäftigen, kann der Kläger jedoch in diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten. 63 Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob es im Bereich "Erlösabrechnung" in L. oder an anderer Stelle im näheren Umfeld von L. wirklich einen besetzbaren Dienstposten gab, auf dem der Kläger als Bahnamtmann angemessen hätte Verwendung finden können. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei den Stellenbesetzungen im Jahr 2001, auf die der Kläger abstellte, lediglich um Dienstposten, die tarifrechtlich dem Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes (A 9 BBesO) entsprachen. Offen bleiben kann auch, ob er mit Blick auf seine zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen, die sich nicht nur aus den bahnärztlichen Befunden - ihm wurde ein nur noch geringes Restleistungsvermögen ohne besondere psychische Stressbelastung bescheinigt und zudem ein Alleindienst ausgeschlossen - und aus den Feststellungen des Versorgungsamtes C4. , sondern auch aus den vom ihm selbst beigebrachten privatärztlichen Attesten des Dr. C6. vom 27. Juli 2000, 17. September 2001 und 09. Oktober 2002 - demnach sei sein Einsatz nur in Heimatnähe denkbar, da es regelmäßig zu Komplikationen im Zusammenhang mit seinem Diabetes mellitus komme und deshalb laufend intensive Stoffwechselkorrekturen nebst Schulungen erforderlich seien -, ergeben, für etwaige in Betracht gekommene Stellen überhaupt gesundheitlich geeignet gewesen wäre. Hinzu kommt auch der Vortrag des Klägers, dass er als insulinpflichtiger Diabetiker nach seiner Auffassung die wesentlichen Mahlzeiten zwingend zu Hause einnehmen müsse. 64 Denn selbst wenn dem Kläger Funktionsämter seinem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO entsprechend übertragen worden wären und er damit amtsangemessen beschäftigt worden wäre, hätte daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Beförderung zum C. resultiert, sodass es jedenfalls an der erforderlichen adäquaten Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung seines Dienstherrn und dem vom Kläger monierten Eintritt eines Vermögensschadens fehlen würde. Denn ein Beamter hat nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. 65 Vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -. 66 Eine solche Ernennung setzt eine am Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 23, 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis einschließlich 11. Februar 2009 geltenden Fassung und § 3 Abs. 1 ELV an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientierte Auswahlentscheidung unter den in Betracht kommenden Beamten voraus. 67 Dass der Kläger bei einer amtsangemessenen Verwendung als Bundesbahnamtmann in jedem Fall befördert worden wäre und eine solche Beförderung auch versorgungswirksam erfolgt wäre, 68 vgl. zur gebotenen 2-jährigen Wartezeit bis zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) im Zusammenhang mit der Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen aus einem Beförderungsamt Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, 69 lässt sich nicht feststellen. 70 Auch der Umstand, dass drei mit ähnlichen Lehrtätigkeiten betraute Kollegen - von denen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten die Beamten E2. und H. der technischen und damit einer anderen Laufbahn als der Kläger angehör(t)en - befördert wurden, begründete für den Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in diesen Fällen übte der Dienstherr sein Organisationsermessen anders als im Fall des Klägers dahingehend aus, die betroffenen Arbeitsplätze beamtenrechtlich höher zu bewerten; anschließend kamen die von ihm benannten Kollegen bei der Besetzung dieser Beförderungsstellen im Rahmen des Auswahlverfahrens zum Zuge. Daher fehlt es an wesentlich gleichen Lebenssachverhalten. 71 Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers in besoldungsrechtlicher Hinsicht für die Jahre 2000 bis einschließlich 2003 auch nicht durchsetzbar, da der Beklagte insoweit berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhob. 72 Nach §§ 197, 198, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verjähren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen - dazu gehörten nicht nur Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge, sondern auch Schadensersatzansprüche - in vier Jahren jeweils zum Jahresende, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei beginnt die vierjährige Verjährungsfrist nicht etwa einheitlich mit dem schädigenden Ereignis, sondern ebenso wie für die entgangenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit. 73 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 2 C 23/95 - und vom 21. September 2000 - 2 C 5/99 -. 74 Nach dem seit der Schuldrechtsmodernisierung ab dem 01. Januar 2002 geltenden Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB demgegenüber nur noch drei Jahre. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 75 Gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hiernach finden auf solche Schadensersatzansprüche die neuen Verjährungsvorschriften nunmehr grundsätzlich Anwendung, wobei jedoch die früher eingetretenen Umstände wie der Beginn, die Hemmung, die Unterbrechung der Frist u.ä. nach damaligem Recht zu beurteilen sind. Ist die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte - so verhält es sich hier -, so wird die kürzere neue Frist erst vom 01. Januar 2002 an berechnet; läuft jedoch bei dieser Berechnungsweise die neue Frist länger als die alte, so verbleibt es bei der alten Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). 76 Vor diesem Hintergrund trat hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers in besoldungsrechtlicher Hinsicht für das Jahr 2000 unter Zugrundelegung der Übergangsregelungen mit Ablauf des Jahres 2004 Verjährung ein. Verjährt sind auch die auf seine Besoldung bezogenen Schadensersatzansprüche die Jahre 2001, 2002 und 2003 betreffend mit Ablauf der Jahre 2004, 2005 und 2006, wobei der vom Kläger im Rahmen des ersten Schadensersatzverfahrens unter dem 17. Juni 2005 eingelegte Widerspruch hier nicht zur Hemmung der Frist hinsichtlich der Streitjahre 2002 und 2003 führte. Zwar ist ein Widerspruch als notwendige Voraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB geeignet, die Verjährung zu hemmen. 77 Vgl. dazu auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Loseblattsammlung Stand Dezember 2007, § 23 Rdnr. 20 a. 78 An der weiteren Voraussetzung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, "innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs" - d.h. nach Entscheidung über den Widerspruch - Klage zu erheben, fehlt es jedoch, da der Kläger nach Erhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. November 2005 nicht den Klageweg beschritt. 79 Demgegenüber trat bezüglich der Schadensersatzforderungen des Klägers in besoldungsrechtlicher Hinsicht, die die Jahre 2004, 2005 und 2006 sowie den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2007 betreffen, keine Verjährung ein. Hinsichtlich des Jahres 2004 kommt ihm zugute, dass er, nachdem der Beklagte seinen Widerspruch vom 17. November 2007 mit Bescheid vom 24. September 2008 zurückgewiesen hatte, am 21. Oktober 2008 und damit rechtzeitig im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB Klage erhob, wobei der Leistungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls eine hemmende Wirkung zukommt. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist insoweit nicht Ende des Jahres 2007 ablief, sondern um den Hemmungszeitraum i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB entsprechend zu verlängern ist (vgl. § 209 BGB). 80 Was die vom Kläger wegen entgangener Versorgung geltend gemachten Schadensersatzansprüche betrifft, sind diese ebenfalls nicht verjährt. Denn der Kläger wurde mit Ablauf des Monats Oktober 2007 zur Ruhe gesetzt, sodass sein Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge erstmalig in diesem Jahr entstand und die dreijährige Verjährungsfrist daher erst mit dem Schluss des Jahres 2007 in Gang gesetzt wurde. 81 Demgegenüber lässt das Gericht unentschieden, ob dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch - wie der Beklagte meint - auch durchgreifend entgegensteht, dass der Kläger es entgegen dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB unterließ, vor der Beanspruchung von Schadensersatz seinen vermeintlichen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zunächst zeitnah in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu verfolgen und gegebenenfalls vorrangig zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den nunmehr reklamierten in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht erlittenen Schaden abzuwenden. 82 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01. April 2004 - 2 C 26.03 -; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03. Juni 2009 - 1 A 380/08 - sogar hinsichtlich Beförderungsstellen, die ohne Ausschreibung vergeben werden. 83 In dieser Hinsicht ist unstreitig, dass der Kläger, der sich nach Aktenlage und seiner Bestätigung in der mündlichen Verhandlung in der Zeitspanne vom 01. November 2000 bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01. November 2007 nicht auf ausgeschriebene Beförderungsstellen bewarb, sondern in dieser Phase - bei voller Besoldung und ohne diese Nebentätigkeit seinem Dienstherrn anzuzeigen - einer Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft im Transportgewerbe nachging, unter dem 11. Februar 2003 lediglich einen - später nicht im Klageweg weiterverfolgten - Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung, jedoch zu keiner Zeit einen Antrag auf Beförderung stellte. 84 Ob ihm vorliegend in Bezug auf sein konkretisiertes Schadensersatzbegehren die fehlende Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz durchgreifend entgegen gehalten werden kann, begegnet Zweifeln. Denn eine Beförderung des Klägers auf seinem früheren Arbeitsplatz "Hauptamtliche maschinen- und betriebstechnische Lehrkraft" hätte - wie bereits ausgeführt - zunächst eine Anhebung seiner Stelle nach G 12 vorausgesetzt, worauf er jedoch keinen Anspruch gehabt hätte. Ebenso fraglich ist, ob einem Beamten in der Phase, in der er nicht amtsangemessen beschäftigt wird, abverlangt werden kann, allgemein ohne Ansehung eines bestimmten Dienstpostens seine Beförderung zu beantragen. Dies bedarf jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung. 85 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).