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Urteil

1 K 2352/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0413.1K2352.09.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der durch die streitige Entscheidung entstandenen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der durch die streitige Entscheidung entstandenen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. : Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung S.-------weg 30 in F. . Ihnen wurde unter dem 22.03.2005 eine Baugenehmigung zum Anbau eines Schweinemaststalles mit Biofilteranlage erteilt. Der Beigeladene ist Pächter des Maststalles. Im Mai 2009 erstickten 220 Mastschweine in dem Stall. Durch Ordnungsverfügung vom 20.08.2009 untersagte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Beigeladenen die weitere Nutzung des Schweinemaststalls nach Maßgabe einer näher geregelten zeitlichen Staffelung. Die Kläger wurden durch zwei weitere Bescheide vom 20.08.2009 zur Duldung verpflichtet. Die Kläger haben am 16.09.2009 Klage gegen die Bescheide vom 20.08.2009 erhoben. Sie tragen zur Klagebegründung vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die aufgetretenen Mängel in der Funktion der Belüftungsanlage beruhe auf einer fehlerhaften Handhabung durch den Beigeladenen. Durch die angefochtenen Bescheide seien sie in ihren Eigentumsrechten verletzt. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Stillegungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen bis zur Erklärung des Beklagten vom 25.03.2010, ergänzt durch die Erklärung vom 13.04.2010, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 2352/09, 1 L 512/09, 1 K 1807/09 und 1 L 387/09 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der an die Kläger gerichteten Duldungsbescheide vom 20.08.2009 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 einzustellen. Der noch zur Entscheidung des Gerichts gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht durch Urteil aus, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die klagende Partei ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Daran fehlt es hier, weil bereits der ursprünglich gestellte Aufhebungsantrag unzulässig war. Den Klägern fehlte die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Gem. § 42 Abs. 2 ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung kommt hier nicht in Betracht, weil die Nutzungsuntersagung vom 20.08.2009 nicht an die Kläger sondern an den Beigeladenen als Pächter des Schweinemaststalles gerichtet war. Für die Kläger ergeben sich aus den Nutzungsuntersagungen keine unmittelbaren Pflichten. Derartige Pflichten folgen erst aus den an sie adressierten Duldungsverfügungen. Die bloße Möglichkeit, dass sich in Folge der an den Beigeladenen adressierten Nutzungsuntersagung negative Folgen für die Kläger in ihrem zivilrechtlichen Pachtverhältnis ergeben könnten, reicht für die Annahme der Klagebefugnis nicht aus. Derartige Beeinträchtigungen sind nicht unmittelbare Folge der Nutzungsuntersagung, sie ergeben sich vielmehr erst aus den zivilrechtlichen Vorschriften. Vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.11.1994 - 10 VG 2482/94 -, juris Rdn. 3 Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Klage gegen die an sie gerichteten Duldungsverfügungen bei streitiger Entscheidung voraussichtlich nicht zum Erfolg geführt hätte. Selbst wenn insoweit berücksichtigt wird, dass die Rechtmäßigkeit der Duldung wegen ihres Zusammenhangs mit der Nutzungsuntersagung deren Rechtmäßigkeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass die stufenweise Untersagung der Nutzung des Stalles zum Zwecke der Schweinemast zu Recht erfolgt ist. Insoweit wird auf die Begründung des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 27.10.2009 in dem Verfahren 1 L 512/09 Bezug genommen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.