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Beschluss

4 L 90/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0316.4L90.10.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden derzeit am Studienseminar für Lehrämter an Schulen in N. -Seminar für das Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen- zu besetzenden Stellen eines Fachleiters / einer Fachleiterin für das Fach Sport (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden derzeit am Studienseminar für Lehrämter an Schulen in N. -Seminar für das Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen- zu besetzenden Stellen eines Fachleiters / einer Fachleiterin für das Fach Sport (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem im Tenor dargestellten Inhalt gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft. Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat aber nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und - als dessen einfachgesetzliche Konkretisierung - nach §§ 9, 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 15 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden; bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Dem u. a. bei Beförderungen zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes der konkurrierenden Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der Beurteilungen überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er - im Verhältnis zueinander - bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum). Der Dienstherr kann die Leistung, Befähigung und Eignung der konkurrierenden Bewerber nach von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben beurteilen. Dieser Bereich der Wertung entzieht sich weitgehend einer gerichtlichen Kontrolle; der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung erforderlichenfalls zu plausibilisieren. Erweist sich die vorgenommene Bewertung danach als nachvollziehbar und erfüllt sie auch die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -, juris, m.w.N. insbesondere auch zur (ständigen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies zugrunde gelegt sind die vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidungen fehlerhaft. Sie genügen den aus dem Prinzip der Bestenauslese resultierenden Anforderungen nicht. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei zunächst festzuhalten, dass der Antragsgegner hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Stellen ungeachtet des am Ende identischen, nämlich nur aus dem Antragsteller und den beiden Beigeladenen bestehenden Bewerberfeldes zwei unabhängig voneinander laufende, separate Verfahren durchgeführt hat. Die erste Stelle wurde mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18. September 2009 ausgeschrieben, die zweite mit einer Frist bis zum 25. November 2009. Die Personalräte sind im Vorfeld der Ausschreibung ebenfalls hinsichtlich beider Stellen getrennt beteiligt worden; des Weiteren sind zwei Verwaltungsvorgänge ("Sport Nr. 1" und "Sport Nr. 2") geführt worden. Auch die schließlich zu treffende Auswahlentscheidung erfolgte für jede Stelle einzeln. Dies folgt schon aus einer behördeninternen e-mail des Leitenden Regierungschuldirektors Dr. L. vom 21. Dezember 2009, der unter dem Betreff "Besetzung Fachleitung Sport N. ; erste Stelle" ausführte, "die erste Stelle in N. " sei mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen. Sodann heißt es: "Er entfällt dann als Mitbewerber auf die zweite Stelle." In einem die "Besetzung der Fachleiterstelle Gy/Ge Sport N. (2. Stelle)" betreffenden, wohl ebenfalls von Dr. L. verfassten Vermerk vom 20. Januar 2010 wird sodann der Beigeladene zu 1. zur Besetzung der Stelle vorgeschlagen, weil der Beigeladene zu 2. "voraussichtlich die erste Stelle in N. besetzen wird.". Dementsprechend ist auch der Personalrat der Lehrkräfte an Berufskollegs mit Schreiben vom 27. Januar 2010 ausschließlich hinsichtlich der vorgesehenen Besetzung der (ersten) Fachleiterstelle mit dem Beigeladenen zu 2. und der Personalrat der Lehrkräfte an Gymnasien mit Schreiben vom selben Tage nur hinsichtlich der vorgesehenen Besetzung der (zweiten) Fachleiterstelle mit dem Beigeladenen zu 1. beteiligt worden. Beide vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidungen sind nicht plausibel. Der Antragsgegner hat in der an den Antragsteller gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 01. Februar 2010 ausgeführt, die Beigeladenen hätten einen "Eignungsvorsprung". In dem Schreiben an den Personalrat der Lehrkräfte an Berufskollegs vom 27. Januar 2010 wird die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 2. damit begründet, dass dieser aufgrund seiner Beurteilung mit der Bestnote "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße" einen "Leistungsvorsprung" gegenüber dem Beigeladenen zu 1. und dem Antragsteller aufweise. Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der zweiten zu besetzenden Fachleiterstelle begründete der Antragsgegner in seinem ebenfalls vom 27. Januar 2010 datierenden Schreiben an den Personalrat der Lehrkräfte an Gymnasien damit, dass der Beigeladene zu 1. gegenüber dem Antragsteller "nach Analyse der beiden dienstlichen Beurteilungen (...) deutliche Leistungsvorsprünge" habe. Zunächst erweist sich die auf diese Feststellungen fußende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen zu 2. - betreffend die erste Fachleiterstelle - als nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Sie wird durch die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht getragen, weil der in Bezug auf den Beigeladenen zu 2. angenommene Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. diesen Beurteilungen nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Zwar lautet das Gesamtergebnis der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", während der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. jeweils nur das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erzielt haben. Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Beurteilungen den Beigeladenen zu 2. für die Besetzung der ersten Fachleiterstelle vorgesehen hat, hat er jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 2. im Amt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) beurteilt worden ist, der Antragsteller und der Beigeladene zu 1. aber jeweils im Amt eines Oberstudienrates der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Insoweit kann dem Beigeladenen zu 2. nicht allein auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung zugesprochen werden. Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt gegenüber der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers nämlich im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf dass innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, tritt er aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten hinaus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr steigert, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Hierdurch verschiebt sich der Beurteilungsmaßstab im Verhältnis zu den (noch) nicht beförderten Beamten. Um diese Verschiebung zu berücksichtigen mit dem Ziel, in verschiedenen Statusämtern erteilte Beurteilungen vergleichbar zu machen, hat der Dienstherr im Rahmen des Auswahlverfahrens eine zusätzliche Gewichtung vorzunehmen. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht (des höherwertigen Amtes) kann dabei nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich festgelegt werden. Es ist vielmehr die Aufgabe des Dienstherrn, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die von den jeweiligen Beurteilern festgestellten Leistungen der Konkurrenten gewichtend miteinander zu vergleichen. Welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, obliegt - soweit er seine Wertungskriterien plausibilisiert - ausschließlich ihm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007, a.a.O. m.w.N. An einem solchen, die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. auf der einen und des Beigeladenen zu 2. auf der anderen Seite gewichtenden Vergleich fehlt es vorliegend vollständig. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner in Bezug auf die (erste) Fachleiterstelle, die vom Beigeladenen zu 2. besetzt werden soll, allein auf die Gesamturteile in den Beurteilungen der Bewerber abgestellt, indem er ausgeführt hat, dem Beigeladenen zu 2. sei "daher der Vorrang (...) zu gewähren, da er ein besseres Gesamtergebnis als seine Konkurrenten erzielt" habe. Mangels Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller - und auch der Beigeladene zu 1. - das nur eine Stufe unter der Bestnote liegende Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" jeweils in einem höheren Statusamt als der Beigeladene zu 2. erhalten haben, ist die zugunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung daher nicht hinreichend plausibel gemacht worden. Dieser Fehler bei der hinsichtlich der ersten Fachleiterstelle getroffenen Auswahlentscheidung schlägt auch auf die Besetzungsentscheidung hinsichtlich der zweiten Fachleiterstelle durch, sodass der Antrag des Antragstellers auch insoweit Erfolg hat. Denn diesbezüglich ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die Auswahl nur noch zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. zu treffen sei, da der Beigeladene zu 2. aufgrund seiner Auswahl für die erste Stelle für jene ja nicht mehr zur Verfügung stehe. Da die hinsichtlich der ersten Stelle getroffene Auswahlentscheidung aber fehlerhaft war, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 2. im Verfahren zur Besetzung der zweiten Stelle nicht - mehr - zum Bewerberfeld gehören müsste. Nach der nunmehr vom Antragsgegner erneut zu treffenden, die Beurteilungen der Bewerber nach den oben dargelegten Maßstäben gewichtenden Auswahlentscheidung hinsichtlich der ersten Fachleiterstelle ist vielmehr offen, wer diese erhalten wird; damit ist auch unklar, wer danach noch für die zweite Stelle zur Verfügung steht. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass um diese Stelle erneut der Antragsteller und der Beigeladene zu 1. konkurrieren werden mit der Folge, dass die bislang nur zwischen diesen Bewerbern getroffene Besetzungsentscheidung ebenfalls fehlerhaft ist. Da eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers bei Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese schließlich auch weder hinsichtlich der ersten noch hinsichtlich der zweiten Fachleiterstelle ausgeschlossen ist, war dem Antrag nach allem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO in vollem Umfang stattzugeben. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.