OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 3483/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0226.7K3483.08.00
66Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird die nach § 55 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse an die Klägerprozessbe- vollmächtigte, Rechtsanwältin I. -Q. , zu zahlende Vergütung auf Antrag vom 16.02.2010 auf 795,93 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird die nach § 55 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse an die Klägerprozessbe- vollmächtigte, Rechtsanwältin I. -Q. , zu zahlende Vergütung auf Antrag vom 16.02.2010 auf 795,93 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Den Klägern wurde wegen eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR durch Beschluss vom 04.11.2009 im 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24.11.2009 trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. und der Kläger zu 3. die Kosten des Verfahrens im Hinblick auf seine Klage. Mit Schriftsatz vom 16.02.2010 beantragte die Prozessbevollmächtigte die Fest-setzung ihrer nach §§ 45, 49 RVG mit 994,72 EUR berechneten PKH-Vergütung gegen die Landeskasse und erklärte Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht erhalten zu haben. Der Antrag beinhaltet eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Wegen desselben Gegenstandes vertrat die Prozessbevollmächtigte die Kläger bereits im behördlichen Ausgangsverfahren. Aus einem früheren Schriftsatz geht hervor, dass Sie die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für diese Tätigkeit mit dem 1,3 Standardgebührensatz bemisst. Die Anwältin vertritt den Standpunkt, dass eine Anrechnung der nicht gezahlten Geschäftsgebühr in dem hier zu beurteilenden Altfall nach § 15a RVG nicht erfolge. Der Bezirksrevisor beim OVG Münster als Vertreter der Landeskasse teilte im Rahmen der Vorprüfung des Vergütungsvorgangs unter dem 22.02.2010 mit, dass er sich hinsichtlich der Anrechnungsproblematik und der Anwendung von § 15a RVG der Rechtsprechung des OVG Münster anschließe und verwies insoweit auf die Beschlüsse vom 11.08.2009 in 4 E 1609/08, vom 31.08.2009 in 2 E 1133/08 und vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05. Ergänzend nahm er Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 02.09.2009 in II ZB 35/07 und die Abhandlung von Müller-Rabe in NJW 2009, 2913. Der 18. Senat des OVG Münster stützt hingegen die Auffassung des VG Minden. Nach der Rechtsprechung dieses Senats ist die wegen desselben Gegenstands-wertes entstandene Geschäftsgebühr nach bisherigem Recht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG unabhängig von ihrer Zahlung auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und die Staatskasse schuldet dem beigeordneten Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe lediglich die gebührensatzgeminderte Verfahrens-gebühr mit dem aus § 49 RVG ermittelten Betrag - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.03.2009 in 18 E 132/08, juris; vorgehend VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 in 7 K 179/07, juris. II. Abzusetzen sind 0,65 Gebühren von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatz-steuer - insgesamt 198,79 EUR. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr zahlungsunabhängig zur Hälfte - vorliegend 1/2 der durch Tätigkeit der beigeordneten Anwältin im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt mit dem anteiligen Gebührensatz - vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08, juris; sowie Beschluss des VG Minden vom 02.02.2007 in 7 K 2057/06, juris. Aus den Gründen des Beschlusses des BVerwG: "Der Einwand der Gegenmeinung, die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung solcher unterlegener Prozessgegner, die bereits im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, gegenüber solchen, die sich erst im gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe bedient haben (vgl. VGH Mannheim a.a.O. Rn. 8 m.w.N.), vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des in§ 162 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen Willens, die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren grund-sätzlich auf die im Prozess entstandenen Gebühren zu beschränken, stellt es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist. Rechtspolitisch lassen sich Sachgründe freilich auch für eine abweichende Lösung anführen. Um ihnen Geltung zu verschaffen, bedarf es aber einer Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. hierzu den Entwurf eines § 15a RVG, BTDrucks 16/12717 S. 55, 67 f.)." Der Betrag der durch die Anrechnung gebührensatzgeminderte Verfahrensgebühr bestimmt sich für die aus der Landeskasse zu erstattende Prozesskostenhilfe-vergütung aus § 49 RVG - vgl. neben anderen OVG Münster, Beschluss vom 10.03.2009 in 18 E 132/08, juris. An diesem Umstand hat sich für den gemäß § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu beurteilenden "Altfall" auch nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG und des § 55 Abs. 5 RVG am 05.08.2009 nach der hier vertretenen Auffassung nichts geändert - vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 05.10.2009 in 7 K 1156/08, nrwe; sowie VGH Kassel, Beschluss vom 08.12.2009 in 1 E 2812/09, juris. Aus den Gründen des Beschlusses des VG Minden: "Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftrag-geber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen." Aus den Gründen des Beschlusses des VGH Kassel: " Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits aus dem Inhalt der Über-gangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, dass die gesetzliche Neuregelung des § 15a RVG auf "Altfälle" wie den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Welches Recht anwendbar ist, ist mangels anderweitiger Übergangsvorschriften allein nach § 60 RVG zu beantworten. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, ist bei einem "Altfall" nach bisherigem Recht zu verfahren; sind sie nicht erfüllt, findet das neue Recht auch auf noch nicht entschiedene Fälle Anwendung. Dies schließt es aus, auf einen nur klarstellenden Inhalt einer gesetzlichen Änderung im Vergütungsrecht abzustellen (vgl. dazu insbes. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 13 OA 134/09 -, vgl. Bl. 49 ff. d. A.; ebenso BGH, 10. Zivilsenat, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - unter Hinweis auf BGH, 8. Zivil-senat, Beschluss vom 22. Januar 2998 - VIII ZB 57/07 -; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 -; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -; LAG Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 13 Ta 530/09 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 -, sämtlich bei Juris)." Mit dem Inkrafttreten des § 15a Abs. 1 RVG schuldet der Mandant seinem Anwalt abweichend zum bisherigen Recht erstmals gleichermaßen sowohl die Geschäfts-gebühr als auch die Verfahrensgebühr -insgesamt jedoch nicht mehr als die um die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geminderte Summe beider Gebühren. Diese Regelung beinhaltet folglich eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG, die bei der Berechnung der Anwaltsvergütung im Innenverhältnis in einem sogenannten "Altfall" nicht zu berücksichtigen ist. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur noch in Aus-nahmefällen berufen. Diese Regelung bezieht sich nach der hier vertretenen Ansicht auf § 15a Abs. 1 RVG und soll Überzahlungen bzw. Doppeltitulierungen vermeiden. Schuldet der Mandant seinem Anwalt hingegen nach altem Recht von vorn herein lediglich die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr greift § 15a Abs. 2 RVG - unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - bereits deshalb nicht, weil der Mandant von dem erstattungspflichtigen Gegner lediglich die tatsächlich mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten fordern kann - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind." sowie Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162: "Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwäl-zen." Die hier vertretene Auffassung, nach der die verwaltungsgerichtlichen Kosten- und Vergütungsfestsetzungen in Altfälle nach bisherigem Recht zu beurteilen sind wird geteilt von: OVG Bremen: B. v. 27.1.2010, Az. 1 S 367/09, juris OVG Hamburg: B. v. 20.8.2009, Az. 4 So 79/09(Prozesskostenhilfe), juris VGH Kassel: B. v. 8.12.2009, Az. 1 E 2812/09 (Prozesskostenhilfe), juris OVG Lüneburg: B. v. 27.10.2009, Az. 13 OA 134/09 (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 17.11.2009, Az. 10 OA 166/09, juris B. v. 19.11.2009, Az. 5 OA 241/09, juris B. v. 29.12.2009, Az. 2 OA 340/09 (Prozesskostenhilfe) Bayer. VGH München: B. v. 21.10.2009, Az. 19 C 09.2395, juris Bayer. VG Ansbach: B. v. 26.8.2009, Az. AN 1 M 09.01358, juris B. v. 27.8.2009, Az. AN 19 M 07.03209, juris B. v. 2.9.2009, Az. AN 19 M 08.01175, juris B. v. 18.9.2009, Az. AN 19 M 08.30390, juris B. v. 18.9.2009, Az. AN 19 M 08.30362, juris B. v. 18.9.2009, Az. AN 19 M 08.30391, juris B. v. 23.9.2009, Az. AN 19 M 08.30446, juris B. v. 23.9.2009, Az. AN 19 M 08.30392, juris B. v. 23.9.2009, Az. AN 19 M 08.30397, juris B. v. 5.10.2009, Az. AN 19 M 08.30474, juris B. v. 11.11.2009, Az. AN 1 M 09.01885, juris B. v. 4.1.2010, Az. AN 19 M 09.01670 Bayer. VG Augsburg: B. v. 2.12.2009, Az. Au 3 M 09.1577 VG Berlin: B. v. 12.1.2010, Az. VG 9 KE 79.10, juris VG Braunschweig: B. v. 9.11.2009, Az. 5 A 159/08 VG Bremen: B. v. 28.8.2009, Az. 2 E 1155/09 B. v. 23.11.2009, Az. 5 E 1688/09, juris VG Frankfurt a. M.: B. v. 29.10.2009, Az. 5 O 1665/09.F.A (2), juris VG Göttingen: B. v. 4.9.2009, Az. 4 A 15/09 VG Hamburg: B. v. 26.8.2009, Az. 15 K 4248/06 (Prozesskostenhilfe) VG Lüneburg: B. v. 22.10.2009, Az. 6 A 139/09 VG Oldenburg: B. v. 22.7.2009, Az. 3 A 4771/05, juris VG Minden: B. v. 25.8.2009, Az. 9 K 2844/08, juris B. v. 5.10.2009, Az. 7 K 1156/08 (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 7.10.2009, Az. 7 K 960/08 (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 5.11.2009, Az. 8 K 2538/08.A, juris B. v. 4.12.2009, Az. 7 K 257/09 (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 14.12.2009, Az. 8 K 3163/08.A (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 15.12.2009, Az. 12 K 1845/08, juris B. v. 28.12.2009, Az. 11 K 624/08, juris B. v. 28.12.2009, Az. 11 K 623/08, juris B. v. 29.12.2009, Az. 8 K 752/09.A (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 11.1.2010, Az. 7 K 1061/09.A (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 18.1.2010, Az. 8 K 1380,1381,1382,1383,1384,1385/08.A (Prozesskostenhilfe) B. v. 25.1.2010, Az. 7 K 564/09 (Prozesskostenhilfe) B. v. 28.1.2010, Az. 8K289/09.A, juris. Die von dieser Auffassung abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: OVG Münster: B. v. 11.8.2009, Az. 4 E 1609/08 (Prozesskostenhilfe), juris B. v. 31.8.2009; Az. 2 E 1133/08 VG Darmstadt: B. v. 4.11.2009, Az. 7 O 944/09.DA.A (3) VG Frankfurt a.M.: B. v. 10.7.2009, Az. 5 O 1522/09.F.A (1) - Diese Rechtsprechung hat die 5. Kammer zwischenzeitliche mit B.v.29.10.2009, Az. 5 O 1665/09.F.A (2) aufgegeben.- B. v. 16.7.2009, Az. 5 O 1659/09.F.A (V), juris -Diese Rechtsprechung hat die 5. Kammer zwischenzeitliche mit B.v.29.10.2009, Az. 5 O 1665/09.F.A (2) aufgegeben.- B. v. 3.8.2009, Az. 8 O 1869/09.F.A (V) B. v. 10.8.2009, Az. 8 O 1870/09.F.A(3) VG Osnabrück: B. v. 3.9.2009, Az. 5 A 273/08 (Prozesskostenhilfe), juris - Dieser Beschluss wurde aufgehoben durch Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, Az. 13 OA 134/09, juris.- beruht auf einer Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und weicht damit mittelbar von der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG ab, nach der der Wortlaut dieser Anrechnungsbestimmung einer derartigen Auslegung nicht zugäng-lich ist - vgl. hierzu aus den Gründen des Beschlusses des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08: "Soweit dieser Meinung vereinzelt entgegengehalten wird, die Anrechnungsregelung finde nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, nicht hingegen auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen Prozessgegner Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4.April 2008 - 11 S 2474/07 - NJW 2008, 2360),kann dem nicht gefolgt werden. Gegen eine derartige Differenzierung sprechen vor allem der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes. Nach dem Text der Vorbemerkung ist die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verhandlungsgebühr zwingend vorgeschrieben. Die Regelung gilt zwar in erster Linie im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig erklärt, knüpft er aber für das Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar an die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und damit auch an dessen Anrechnungsregelung an. Die Anknüpfung unterliegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut keinen Einschränkungen mit der Folge, dass sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten als auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Streitgegner die Verfahrensgebühr nur in einer nach Maßgabe der Anrechnung verminderten Höhe entsteht." Mit dem seinerzeit noch nicht allgemein bekannten Inhalt des Beschlusses des BVerwG haben sich der 2. und 4. Senat des OVG Münster in den Beschlüssen vom 11. und 31.08.2009 nicht befasst. Die zum Teil auch in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit u.a. von dem 2. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 02.09.2009 in II ZB 35/07, juris; und dem 12. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 09.12.2009 in XII ZB 175/07, juris; vertretene Auffassung, nach der § 15a RVG auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren in "Altfällen" anzuwenden sein soll, ist rechtlich umstritten. Diese Rechtsprechung stützt sich auf eine Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und weicht damit von der gefestigten und bisher nicht revidierten Rechtsprechung des BGH und des BVerwG ab, nach der der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eindeutig ist. Der 10. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 29.09.2009 in X ZB 1/09, juris; sowie weitere Senate der OLG's (Bamberg, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamm, Celle, Oldenburg), des KG Berlin und der Bayerische VGH im Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395 sind dieser Gegenansicht argumentativ entgegengetreten. Letzterer tat dies mit dem Bemerken, dass eine unmittelbare Anwendung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zudem nicht ohne weiteres möglich wäre.