Urteil
4 K 3209/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0225.4K3209.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger, der über die Lehrbefähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule verfügt, steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er ist der Hauptschule I. zugewiesen. Mit einem "an das PEM des Finanzministeriums NRW" gerichteten Schreiben vom 30.10.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten seine "Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei vollen Altersbezügen in Höhe von 75 %". Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.11.2007, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die sogenannten PEM-Anreizsysteme hätten das Ziel, möglichst viele künftig wegfallende Stellen (Stellen mit kw-Vermerken) vorzeitig abzubauen. Da für die Stellen von Lehrkräften keine kw-Vermerke ausgebracht worden seien, habe das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) nicht die Möglichkeit eröffnet, die PEM-Anreizsysteme zu nutzen. Dies verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG: Angesichts fehlender Stellen mit kw-Vermerken sei die Lage im Bereich des MSW nämlich mit den Gegebenheiten im Bereich anderer Ressorts nicht vergleichbar. Am 06.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, durch die Ablehnung seines Antrages vom 30.10.2007 sei er im Verhältnis zu anderen Landesbeamten, welche die PEM-Anreizsysteme hätten nutzen können, ungleich behandelt worden. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Rein fiskalische Interessen seien nicht geeignet, seine Benachteiligung zu rechtfertigen. Weshalb für den Schulbereich keine kw-Vermerke ausgebracht worden seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal es in einigen Schulamtsbezirken des Regierungsbezirks Detmold Überhänge an Hauptschullehrern gebe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.11.2007 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30.10.2007, ihn mit Ablauf des 31.12.2007 in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch könne sich nicht aus § 39 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (LBG a. F.) ergeben, weil die Voraussetzungen jener Vorschrift nicht erfüllt seien. Im Übrigen habe der Verfassungsgeber mit der Schaffung des Ressortprinzips unterschiedliche Regelungen in den Ressorts für solche Rechtsbereiche, die nicht gesetzlich normiert seien, ausdrücklich zugelassen; hierzu werde auf Artikel 55 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Es liege in der Organisationsfreiheit eines Ministeriums, nicht mehr für notwendig erachtete Stellen mit kw-Vermerken zu versehen bzw. Anreizsysteme zu deren Abbau zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12.11.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erneut entscheidet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbindung des Beklagten sein, über Anträge auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Maßgabe einer vom Dienstherrn geübten Verwaltungspraxis, die auf Erlassen betreffend die sogenannten PEM-Anreizsysteme beruht, ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Zur Beschleunigung des Stellenabbaus im beklagten Land wurde auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses vom 13.03.2007 die Möglichkeit geschaffen, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des seinerzeit geltenden § 39 LBG a. F. (jetzt: § 31 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) gegeben waren. Somit kommt eine Entscheidung zugunsten des Klägers nur in Betracht, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG a. F. als auch die in den PEM-Erlassen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. hierzu insgesamt: OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2008 - 6 B 1896/07 -, juris; VG Minden, Urteil vom 12.08.2008 - 10 K 536/08 -; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2009 - 1 K 1885/08 -. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger war bzw. ist nicht von der Auflösung einer Behörde, der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen oder einer wesentlichen Veränderung des Behördenaufbaus im Sinne des § 39 Satz 1 LBG a. F. betroffen; das ist vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Schon deshalb besteht der streitgegenständliche Anspruch nicht. Abgesehen hiervon sind auch die in den einschlägigen PEM-Erlassen festgelegten Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch eines Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bestehen kann, im vorliegenden Falle nicht gegeben. Denn für den nachgeordneten Bereich des MSW waren keine kw-Vermerke vorhanden, die nicht über entsprechende Ausscheidensfälle in den Jahren 2008 und 2009 hätten realisiert werden können; das ergibt sich aus dem an die Bezirksregierungen des beklagten Landes gerichteten Erlass des MSW vom 06.12.2007 (Aktenzeichen 122). In jenem Erlass wird demgemäß unter anderem weiter ausgeführt, die Gewährung von Anreizen für Mitarbeiter des nachgeordneten Bereichs des MSW komme nicht in Betracht. Dass es in den verschiedenen Ressorts aufgrund von ressortspezifischen Besonderheiten unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung von PEM-Anreizen geben kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25.02.2008 - 6 B 1896/07 -, juris- im Einzelnen dargelegt hat. Auf die Ausführungen jenes - den Beteiligten bekannten - Beschlusses, denen sich das Gericht anschließt, wird verwiesen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.