Urteil
11 K 2614/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0125.11K2614.09.00
2mal zitiert
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Tatbestand: Mit Polizeiverfügung vom 25.06.2009 - sie ist Gegenstand des Verfahrens 11 K 1830/09 - hatte der Beklagte dem Kläger u.a. den Erwerb, Besitz und Konsum alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel untersagt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Weiter heißt es u.a.: "Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung." Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich vorliegend aus der Notwendigkeit, unter dem Gesichtspunkt der Personensorge und dem des Schutzes städtischer Einrichtungen den Kläger lückenlos davor zu bewahren dem Alkohol zuzusprechen. Weiter führte der Beklagte wörtlich aus: "Darüber hinaus läge wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die sofortige Vollziehung der Anordnung auch im öffentlichen Interesse, weil der Schutz der Bevölkerung in diesem Zusammenhang von überwiegendem Belang und eine Vakanz bis zur Wirksamkeit von Maßnahmen der Führungsaufsicht bzw. der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht vertretbar ist. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung könnte daher auch auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt werden." Die Verfügung vom 25.06.2009 galt "bis zur rechtswirksamen Anordnung neuer Weisungen nach § 68 b Strafgesetzbuch im Rahmen der Führungsaufsicht." Mit Beschluss vom 30.07.2009 (015 StVK 2206/09) ordnete das Landgericht C. Maßnahmen der Führungsaufsicht an. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde verwarf das OLG I. mit Beschluss vom 01.09.2009. Mit Bescheid vom 29.09.2009 setze der Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe 6.000 Euro fest. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Kläger am 17.08., 21.08., 24.08., 28.08., 02.09. und 04.09.2009 gegen die ihm erteilte Auflage verstoßen habe keinen Alkohol zu konsumieren. Am 09.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die im Rahmen der Polizeiverfügung getroffenen Auflagen griffen übermäßig in seine grundrechtlich geschützten Rechte ein. Eine normale Lebensführung sei nicht mehr möglich. Die Polizeiverfügung sei damit insgesamt unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Polizeiverfügung des Beklagten vom 24.08.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte das festgesetzte Zwangsgeld von 6.000 Euro auf 4.000 Euro reduziert. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid mit einer Zwangsgeldfestsetzung von noch 4.000 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im angefochtenen Bescheid vom 29.09.2009 ergangene Zwangsgeldfestsetzung (§ 53 PolG NRW) ist Bestandteil der Durchsetzung eines Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln. Eine solche Durchsetzung setzt nach § 50 Abs. 1 PolG NRW - ein Ausnahmefall nach § 50 Abs. 2 PolG NRW liegt hier nicht vor - voraus, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat gegen die hier durch Festsetzung von Zwangsgeld vollstreckte Polizeiverfügung vom 25.06.2009 am 22.07.2009 Klage erhoben (11 K 1830/09), die mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden ist. Zum Zeitpunkt der durch Zwangsgeld geahndeten Verstöße des Klägers gegen diese Polizeiverfügung zwischen dem 17.08. und 04.09.2009 war die Verfügung mithin nicht unanfechtbar. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte die gegen die Polizeiverfügung vom 25.06.2009 erhobene Anfechtungsklage auch aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 VwGO nur in den dort geregelten Ausnahmefällen. Es liegt jedoch kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor. Der Beklagte hat die sofortige Vollziehung der Polizeiverfügung vom 25.06.2009 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich nicht angeordnet. Er ist lediglich davon ausgegangen, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach dieser Vorschrift möglich gewesen wäre. Das reicht nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ("... besonders angeordnet wird") nicht aus. Auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerade nicht herangezogen werden sollte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Damit sind nur Verwaltungsakte der polizeilichen Vollzugsbeamten, nicht jedoch der ("polizeilichen") Ordnungsbehörden gemeint. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdnr. 64. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Polizei hier nicht ordnungsbehördlich tätig geworden ist, war die Polizeiverfügung vom 25.06.2009 nicht "unaufschiebbar". Unaufschiebbarkeit liegt vor, wenn die Maßnahme so eilbedürftig ist, dass auch die kleinste Zeitverzögerung zur Folge hätte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die durch die Maßnahme bezweckte Regelung ihren Zweck nicht mehr erreichen würde. Praktisch fallen vor allem Verwaltungsakte unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, die aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit mündlich oder durch tatsächliches Handeln ergehen, die so eilbedürftig sind, dass keine Zeit bleibt, einen schriftlichen Verwaltungsakt zu erlassen und das besondere Vollzugsinteresse zur Anordnung seiner sofortigen Vollziehung darzulegen. Hatte der Polizeivollzugsbeamte die Zeit, einen schriftlichen Verwaltungsakt zu erlassen, deutet dies darauf hin, dass keine Unaufschiebbarkeit vorgelegen hat. Vgl. statt aller etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 700 m.w.N. Typisch hierfür sind mündliche Anordnungen oder Zeichen, die "ad hoc" in Gefahrensituationen etwa im Straßenverkehr oder bei einer Wohnungsverweisung nach § 34 a PolG NRW ergehen. Eine solche Situation lag der Polizeiverfügung vom 25.06.2009 nicht zu Grunde. Dabei steht außer Frage, dass der Beklagte sich in der Zeit vom 20.06. bis 25.06.2009 mit Hochdruck bemüht hat, den durch die Haftentlassung des Klägers am 22.06.2009 möglicherweise bestehenden Gefahren zu begegnen. Das ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Bericht über den Ablauf der Maßnahmen. Aus der Tatsache, dass die Beamten des Beklagten ohne zeitliche Verzögerung tätig geworden sind, ergibt sich jedoch nicht eine "Unaufschiebbarkeit" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Immerhin hat der Beklagte eine siebenseitige Verfügung ausgearbeitet und sich hier mit der Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sogar ausdrücklich befasst. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung aus Zeitgründen in diesen Bescheid nicht mehr aufgenommen werden konnte. Immerhin hat der Beklagte in Kauf genommen, dass der Kläger die Verfügung erst am 25.06.2009 - mithin drei Tage nach seiner Haftentlassung - erhalten hat. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich damit deutlich von den etwa unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO zu subsumierenden Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs, die ihren Zweck nur erreichen können, wenn sie sofort umgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.