Beschluss
11 K 624/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1228.11K624.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.11.2009 ist unbegründet. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist, wenn diese Gebühr für die anwaltliche Vertretung wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. 4 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses und die dort genannten Entscheidungen, denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das RVG eingefügte und zum 05. August 2009 in Kraft getretene § 15a keine andere Beurteilung erlaubt. Der Anwendung dieser Vorschrift steht im vorliegenden Fall § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG entgegen, wonach eine Vergütung u. a. nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. 5 § 15a RVG stellt eine Rechtsänderung, nicht lediglich eine Klarstellung dar, 6 vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 - 9 K 2844/08 - m.w.N . auf die Rechtsprechung, zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I.10 W 126/09 -, BeckRS 2009,88125, 7 sodass er mit Blick auf das hier bereits durch Urteil vom 12.11.2008 vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.