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Urteil

9 K 2497/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1211.9K2497.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21.07.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. Flur 0 Flurstück 1457 (postalisch: Am E. 4) in C1. (im Folgenden: Vorhabengrundstück), das straßenseitig mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der rückwärtige Grundstücksbereich liegt inmitten des von den Straßen Am E. , G.------straße , M.-------straße und C2. Straße gebildeten Straßengevierts und wird gärtnerisch genutzt. Hieran grenzt südlich die Stellplatzanlage des an der C2. Straße gelegenen B. -Marktes an. Das gesamte Straßengeviert liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. III/BR 4 "N. " - 3. Änderung -, der die bebaubare Grundstücksfläche in diesem Bereich des mittels Baugrenzen auf die jeweils straßenseitigen Grundstücksbereiche beschränkt. 3 Am 03.03.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich. 4 Mit Bescheid vom 21.07.2008 lehnte der Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei gemäß § 30 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei städtebaulich nicht vertretbar, weil die geplante Bebauung den Grundzügen der Planung widerspreche, die die Flächen im inneren Bereich des Straßengevierts von Bebauung freihalten wollte. Eine Zulassung des Vorhabens würde als Berufungsfall eine ungeordnete und nicht mehr kontrollierbare Entwicklung nicht nur in dem in Rede stehenden Quartier sondern zusätzlich auch in drei gleichgelagerten Situationen in der näheren Umgebung einleiten. Außerdem ergäben sich immissionsschutzrechtliche Probleme durch die vom Parkplatz des B. -Marktes auf das Vorhabengrundstück einwirkenden Geräuschimmissionen. 5 Mit weiterem Bescheid vom 21.07.2008 setzte der Beklagte für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 1.098 EUR fest. Davon entfielen 900 EUR auf die Angrenzerbeteiligung nach Tarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs. 6 Am 19.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben gegen die Versagung des Bauvorbescheids sowie gegen die Gebührenerhebung für die Angrenzerbeteiligung. Nach Aufhebung des Gebührenbescheides hinsichtlich der Angrenzerbeteiligung seitens des Beklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 7 Zur Begründung seiner aufrecht erhaltenen Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides führt der Kläger aus, dass das Vorhaben ebenso wie die Errichtung der Stellplatzanlage für den B. -Markt im Wege einer Befreiung zuzulassen sei. Ebenso wie die Stellplatzanlage tangiere das geplante Wohnhaus die Grundzüge der Planung nicht, weil es am Rande der geschützten Innenfläche errichtet werden solle und diese nur unerheblich einschränke. Die Einschränkung erfolge sogar in einem deutlich geringen Umfang als durch die Stellplatzanlage. Vielmehr sei sogar von einer Aufwertung des Innenbereichs auszugehen, da der verbleibende Innenbereich eine verbesserte gartenbauliche Planung erhalten würde. Außerdem bestreitet der Kläger das Vorliegen der vom Beklagten angeführten gleichgelagerten Situationen in der näheren Umgebung sowie dessen Einschätzung, eine Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens leite in allen vier Bereichen eine negative städtebauliche Entwicklung ein. Zu berücksichtigen sei auch, dass das direkt angrenzende Baugebiet "N. " mit einer ganz anderen Akzentsetzung neu beplant worden sei. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken des Beklagten könnten durch Auflagen wie z.B. die Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand ausgeräumt werden. Der Ablehnungsbescheid sei zudem ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die Interessen der Nachbarn falsch gewichtet habe. Der Erhalt der freien Aussicht sei kein bauplanungsrechtlich schützenswerter Belang. Im Übrigen hätten alle Angrenzer dem Vorhaben zugestimmt. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich das gesamte Baugebiet inzwischen derart verändert habe, dass tatsächliche Gründe dem Vorhaben nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. 8 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 9 den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 21.07.2008 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er meint, der Kläger könne die Stellplatzanlage des B. -Marktes schon deshalb nicht als Vergleichsfall heranziehen, weil es sich hierbei um eine Nebenanlage handele, die im Wege der Ausnahme genehmigt worden sei. Demgegenüber könne die vom Kläger angestrebte Hauptnutzung nur mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, deren Voraussetzungen allerdings nicht vorlägen. 13 Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 28.05.2009 wird verwiesen. 14 Die Kammer hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23.09.2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben; § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21.07.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 19 Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2008 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides hat, § 113 Abs. 5 VwGO. 21 Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der vom Antragsteller unterbreiteten Fragen zur Genehmigungsfähigkeit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Mit seinem Vorbescheidsantrag vom 05.02.2008 will der Kläger geklärt wissen, ob die Errichtung eines Wohnhauses im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks Am E. 4 in C1. bauplanungsrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist zu verneinen. 22 Maßstab für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht. Das Vorhaben widerspricht aber den Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans Nr. III/BR 4 "N. " - 3. Änderung -, weil das Wohnhaus nach der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Planskizze außerhalb der durch Baugrenze festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. 23 Diese Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ist auch nicht funktionslos geworden. Funktionslos und damit unwirksam kann ein Plan oder können einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn die Festsetzungen auf unabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind, ihre sinnvolle Durchsetzung mithin gänzlich unmöglich ist. Dies setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung und einen Zustand voraus, der neben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht absehbare Zeit die Erkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, dass einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 4840/01 -, m.w.N., NVwZ-RR 2005, 388 und bei juris. 25 Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend von einer Funktionslosigkeit der Baugrenzen innerhalb des hier betroffenen Straßengevierts keine Rede sein. Zwar wird die südliche Baugrenze parallel zur C2. Straße durch die Stellplatzanlage des B. -Marktes deutlich überschritten. Es verbleibt allerdings nördlich davon ein hinreichend großer Bereich, um das planerische Ziel der Freihaltung des Innenbereichs des Straßengevierts weiterhin sinnvoll verwirklichen zu können. Dies ergibt sich sowohl aus dem vorliegenden Kartenmaterial als auch aus den Eindrücken, die der Einzelrichter im Rahmen eines Erörterungstermins vor Ort gewonnen hat. Der freizuhaltende Innenbereich ist durch die Stellplatzanlage zwar nicht nur unerheblich reduziert, aber seiner Funktion letztlich (noch) nicht beraubt worden. 26 Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 BauGB im Wege der Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung zu genehmigen, weil es die Grundzüge der Planung berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999, - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -, juris. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Erteilung einer Befreiung hier nicht in Betracht. Mit der Festsetzung von Baugrenzen wollte der Plangeber eine bauliche Nutzung der Innenbereiche der Straßengevierte weitgehend ausschließen, und zwar nicht nur für das hier in Rede stehende Quartier sondern auch für mindestens drei weitere östlich bzw. südöstlich davon gelegene Straßengevierte. Mit Ziffer IV der textlichen Festsetzungen hat er für diese Bereiche - vorbehaltlich der Rückausnahmen in Ziffer VII - sogar Nebenanlagen für unzulässig erklärt. Die Freihaltung der Innenbereiche spielte mithin im planerischen Gesamtkonzept eine tragende Rolle. Dieses Konzept wurde auch nicht im Zuge von Planänderungen aufgegeben. Die bisherigen Änderungen betreffen jeweils kleinere Teilbereiche des Bebauungsplangebiets ohne die hier in Rede stehenden Straßenquartiere zu erfassen. Das planerische Konzept ist auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass südlich des Vorhabengrundstücks und teilweise in den nicht bebaubaren Innenbereich hineinragend eine vom Beklagen genehmigte Stellplatzanlage für den B. -Markt errichtet worden ist. Diese Überbauung des Innenbereichs ist - wie bereits dargelegt - nicht von einem solchen Ausmaß, dass die Freihaltung der Innenbereiche damit insgesamt faktisch aufgegeben worden wäre. Die Zulassung des hier streitbefangenen Vorhabens würde aber die planerische Zielsetzung weiter aushöhlen, zumal sie Vorbildwirkung hätte für weitere Wohnbauvorhaben im Innenbereich der umliegenden Straßengevierte. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger das neue Wohnhaus nicht zentral im Innenbereich sondern eher am Rand der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen hat. 29 Berührt das Vorhaben nach alledem die Grundzüge der Planung, kommt es auf das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB und damit auf die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen des Immissionsschutzes und die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen nicht mehr an. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Ermessensfehler, da ein behördliches Ermessen vorliegend nicht eröffnet war. 30 Die hinsichtlich Ablehnungs- und Gebührenbescheid einheitlich zu treffende Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gesamtstreitwert in Höhe von 8.400 EUR setzt sich zusammen aus den Teilstreitwerten für das Verpflichtungsbegehren (7.500 EUR) und das übereinstimmend für erledigt erklärte Anfechtungsbegehren (900 EUR). Gemessen daran unterliegt der Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren in einem Umfang von ca. 90 %. Die Kosten hinsichtlich des Gebührenbescheides sind nach § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO billigerweise dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.