Urteil
12 K 1230/09
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Internetfähige Computer sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV und unterliegen grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht.
• Zur Gebührenpflicht reicht die Möglichkeit des Empfangs ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand; tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich.
• Eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich greift nur, wenn dort bereits herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte im nicht privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten werden.
• Die Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. entsprechender Satzung ist bei verspäteter Zahlung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Internetfähiger PC als gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät • Internetfähige Computer sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV und unterliegen grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht. • Zur Gebührenpflicht reicht die Möglichkeit des Empfangs ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand; tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. • Eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich greift nur, wenn dort bereits herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte im nicht privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten werden. • Die Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. entsprechender Satzung ist bei verspäteter Zahlung rechtmäßig. Der Kläger betreibt von seiner Privatadresse aus eine Unternehmensberatung und nutzt zugleich einen internetfähigen PC, der im Familienhaushalt steht. Seine Ehefrau zahlt für die privat genutzten Rundfunkgeräte Gebühren; der Kläger stellte klar, der PC sei Familienbesitz und werde auch beruflich verwendet. Die Rundfunkanstalt wertete den PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät, vergab eine eigene Teilnehmernummer und setzte für mehrere Quartale Gebühren inklusive Säumniszuschlägen fest. Der Kläger widersprach und zahlte unter Vorbehalt einen Betrag zur Abwendung der Vollstreckung. Er klagte auf Aufhebung des Gebührenbescheids vom 6. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2009. • Rechtsgrundlage sind die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV): § 2 Abs. 2 RGebStV begründet die Grundgebührpflicht für bereitgehaltene Empfangsgeräte; § 1 definiert Rundfunkempfangsgeräte und Teilnehmer; § 5 regelt Ausnahmen für Zweitgeräte und neuartige Geräte. • Der Empfang von Hörfunk und Fernsehen über das Internet fällt unter den Rundfunkbegriff, sodass internetfähige Computer unter § 1 Abs. 1 RGebStV fallen. Zeitlich minimale Übertragungsverzögerungen sind kein Zeitversatz i.S.d. Norm. • Ein Gerät gilt als zum Empfang bereitgehalten, wenn ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden kann. Es kommt nicht auf die subjektive Nutzungsabsicht oder tatsächliche Nutzung an; die bloße Möglichkeit begründet die Gebührenpflicht. • Ausnahmen sind eng auszulegen: Die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 1 RGebStV gilt nur für ausschließlich privat genutzte Geräte. Die von § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Befreiung neuartiger Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich setzt voraus, dass dort auch herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte im nichtprivaten Bereich zum Empfang bereitgehalten werden; dies war hier nicht der Fall. • Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auslegung ergibt keine Bedenken; Bestimmtheitsgebot, Informations- und Handlungsfreiheit sowie Gleichheitsschutz werden nicht verletzt. • Die Erhebung des Säumniszuschlags stützt sich auf § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der WDR-Satzung; der Zuschlag entsteht automatisch nach Ablauf der Zahlungsfrist und ist hier rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Gebührenbescheid bleibt insoweit rechtmäßig, weil der internetfähige PC des Klägers ein Rundfunkempfangsgerät ist und die Möglichkeit des Empfangs ohne besonderen technischen Aufwand die Gebührenpflicht begründet. Eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV kommt nicht in Betracht, da im nicht ausschließlich privaten Bereich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Auch der ausgewiesene Säumniszuschlag ist rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.