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Beschluss

6 L 548/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1105.6L548.09.00
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Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die dem Antragsteller entstehenden Kosten für seine Beschulung in einem auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen spezialisierten Internat bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010, längstens allerdings bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 2195/09, zu übernehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die dem Antragsteller entstehenden Kosten für seine Beschulung in einem auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen spezialisierten Internat bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010, längstens allerdings bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 2195/09, zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme der ihm entstehenden Kosten für eine Beschulung in einem auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen spezialisierten Internat zu gewähren, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der von den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers formulierte Antrag ist unter Beachtung seiner Begründung und der ihm beigefügten Unterlagen objektiv im oben genannten Sinne zu verstehen (§ 88 VwGO). Für dieses Antragsbegehren hat der Antragsteller im tenorierten Umfang - anders als für sein formal darüber hinausgehendes, weil zeitlich nicht eingeschränktes Begehren - durch die der Kammer vorliegenden Unterlagen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Anordnungsanspruch besteht, weil es schon bei der hier nur möglichen summarischen rechtlichen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner (jedenfalls) bis zum Ende des laufenden Schuljahres gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch eines auf die spezifische Förderung hochbegabter Schüler mit psychischen Problemen spezialisierten Internats zusteht. Die Kammer geht selbst bei nur summarischer Prüfung mit fast schon an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antragsteller infolge massiver psychischer Probleme, wohl wegen Hochbegabung, zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt. Zwar verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass in der jüngsten gutachterlichen Stellungnahme (Gutachter D. ) vom 28.10.2009 nicht zum Ausdruck kommt, ob sie auf der Grundlage der ICD 10 erstellt wurde und ob die - als solche vom Gutachter eindeutig bestätigte - Abweichung der seelischen Gesundheit des Antragstellers von dem für sein Lebensalter (13 Jahre) typischen Zustand Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs. 1a Sätze 2 und 3 SGB VIII), und dass es in dieser Stellungnahme an einer nachvollziehbaren Beschreibung der Abweichung der seelischen Gesundheit fehlt. Gleichwohl bringt der Gutachter sein fachkundiges Untersuchungsergebnis derart unmissverständlich zum Ausdruck, dass es jedenfalls in Verbindung mit den im Ergebnis noch entschiedeneren Feststellungen auf S. 7 des - von den Eltern des Antragstellers privat in Auftrag gegebenen - Gutachtens des ICBF N. angeblich vom 21."9."2009 (richtig wäre: 21.8.2009) und früheren Feststellungen, die in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen zu den beigezogenen schulrechtlichen Verfahren 2 K 713/09 und 2 K 2193/09 dokumentiert sind (etwa im Begabungs- und Förderdiagnostikbericht des ICBF von Ende April 2004 und - allerdings mit deutlichen Einschränkungen - im psychologischen Gutachten des CJD C1. vom 15.5.2009), für die Kammer schon jetzt den fast sicheren Rückschluss auf eine Zugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII zulässt. Die zu den schulrechtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des eigenen Schulpsychologischen Dienstes des Antragsgegners (Dr. I. ) sprechen nicht gegen die Auffassung, dass beim Antragsteller infolge Hochbegabung eine seelische Abweichung vorliegt. Denn auch wenn der Schulpsychologe am 12.1.2009 vermerkt hat, "aus der ursprünglichen Hochbegabung" sei "ein Nachlassen zu registrieren" und man habe in der "schulpsychologischen Diagnostik die typische kognitive Hochbegabung nicht nachweisen" können, hat er andererseits laut gerichtlichem Vermerk vom 23.6.2009 im Verfahren 2 K 713/09 geäußert, die Tatsache, dass die beim Antragsteller durchgeführten Testverfahren nicht mehr im Hochbegabtenbereich gelegen hätten, erkläre sich daraus, dass der Antragsteller über längere Zeit in der Schule zu wenig gefordert worden sei und keine seiner Intelligenzstruktur entsprechenden Angebote erhalten habe, so dass er keine äquivalenten Leistungen habe erbringen können; diese Abwärtsbewegung sei fortschreitender Natur. Die Erwägung des Antragsgegners im Vermerk vom 23.7.2009, es könnte auch andere Grundlagen (als mangelnde schulische Förderung bei Hochbegabung) für die seelischen Störungen des Antragstellers geben, etwa eine Schulphobie, hat sich durch die Feststellungen des - vom Antragsgegner damals selbst empfohlenen - Gutachters D. nicht bestätigt. Eine endgültige Klärung der Zugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII muss dem Hauptsacheverfahren 6 K 2195/09 vorbehalten bleiben. Es steht nicht in Frage, dass dem nach § 35a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten eines Schulbesuchs als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 2 EinglVO bzw. für den parallelen Besuch eines Internats als erforderliche und geeignete Maßnahme, einen solchen Schulbesuch i.S.v. § 12 Nr. 1 EinglVO überhaupt zu ermöglichen, gewährt werden kann. Soweit - wie aller Wahrscheinlichkeit nach im vorliegenden Fall - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung vorliegt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO ("umfasst auch"), nach der die Maßnahme "zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher" erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelisch Behinderter und folgt aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass Eingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB XII, sondern vorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2008 - 12 B 1249/08 -, NVwZ-RR 2009, 336 = www.nrwe.de = juris, m.w.N. Der Besuch eines Internats, das auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen spezialisiert ist, stellt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. § 35a Abs. 2 SGB VIII) jedenfalls derzeit als erforderlich und geeignet dar, dem Antragsteller eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angedeihen zu lassen. Dafür sprechen sowohl die dahingehenden Feststellungen des Gutachters D. vom 28.10.2009 und im Gutachten des ICBF vom 21.8.2009 als auch die vom H. -Gymnasium Q. im Abschlussbericht vom 19.2.2009 geäußerte Auffassung, für die weitere Beschulung des Antragstellers müssten "intensive Einzelbetreuungsmaßnahmen in den Blick genommen werden, z.B. der Unterricht und die Erziehung in einem Internat"; eine "Förderung im Kontext allgemeinbildender Schulen mit Klassenverbänden von 30 Schülern" sei "z.Zt. ... nicht möglich". Dafür, dass die seelischen Probleme des Antragstellers, die den Hilfebedarf gemäß § 35a SGB VIII auslösen, eine andere Ursache als Hochbegabung haben könnten, fehlt es derzeit an jedem Anhaltspunkt. Dass im vorliegenden Hilfefall neben dem Internatsbesuch des Antragstellers zusätzlich eine familientherapeutische Begleitung - die hier nicht Streitgegenstand ist - notwendig sein mag, wie der Gutachter D1. dezidiert meint, lässt den streitgegenständlichen Anspruch nicht entfallen. Der vorbezeichnete voraussichtliche materiell-rechtliche Anspruch des Antragstellers kann im einstweiligen Anordnungsverfahren jedoch nicht dazu führen, dass die Kammer ihm einen unbefristeten Anordnungsanspruch zuerkennt; der Antragsteller hat sein Begehren zeitlich nicht beschränkt. Ohne dass in diesem Verfahren entschieden werden müsste, für welchen Gesamtzeitraum dem Antragsteller letztlich ein Hilfeanspruch zustehen kann, gebietet es die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsanspruch zu befristen und den darüber hinausgehenden Antrag abzulehnen. Es ist nämlich nicht absehbar, wie sich die psychische Situation des Antragstellers in den kommenden Monaten entwickeln wird. Deshalb ist es angemessen, die einstweilige Anordnung derzeit auf den überschaubaren Zeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres zu beschränken; dieser Zeitraum gibt dem Antragsteller zugleich ausreichend Gelegenheit, seine unerlässliche schulische Leistungsbereitschaft nachhaltig unter Beweis zu stellen. Sollte im Klageverfahren 6 K 2195/09 vor dem Ende des laufenden Schuljahres eine rechtskräftige Entscheidung ergehen - wovon die Kammer derzeit aber nicht ausgeht -, wäre für eine über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinausgehende vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung kein Raum mehr; hierauf beruht die weitere Einschränkung des Anordnungstenors. Sofern nach Ablauf des jetzigen Schuljahres auf Grund fortdauernder Jugendhilfebedürftigkeit des Antragstellers eine fortgesetzte Beschulung in einem Internat der bezeichneten Art notwendig sein sollte, bliebe ein dahingehender Anspruch durch die Befristung der vorliegenden einstweiligen Anordnung unberührt. Die Kammer hat bewusst davon abgesehen, dem Antragsgegner die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung für die Beschulung des Antragstellers an einem bestimmten Internat aufzuerlegen. Zum einen hat der Antragsteller sein Begehren nicht in diesem Sinne eingeschränkt. Zum anderen erscheinen nach den Ausführungen im Gutachten des ICBF vom 21.8.2009 und der ihm beigefügten Anlage grundsätzlich mehrere Internate für den Antragsteller geeignet. Eine Festlegung des konkreten Beschulungsortes nach Maßgabe des Anordnungstenors bleibt der fachlichen Entscheidung des Antragsgegners vorbehalten, der die Bestimmung des geeigneten Internats nunmehr unverzüglich vorzunehmen hat. Dabei darf der Antragsgegner, allerdings nur unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts (der Eltern) des Antragstellers (§ 5 SGB VIII), auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen. Denn einem behinderten Menschen ist im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht notwendigerweise die bestmögliche Schulbildung zu gewähren. Einer dahingehenden Annahme stünde schon der Wortlaut des von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entgegen, der als Leistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht; nicht weniger, aber auch nicht mehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2008 - 12 E 1047/07 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. Dem Antragsgegner bleibt es zudem unbenommen, die Eltern des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5, 93 und 94 SGB VIII zu Kostenbeiträgen heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2008 - 12 B 1249/08 -, a.a.O. Für den Anordnungszeitraum besteht neben dem dargelegten Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund. Zwar soll eine einstweilige Anordnung wegen ihres vorläufigen Charakters die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, wie es hier für den Anordnungszeitraum jedoch der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, www.nrwe.de = juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N. Der Antragsteller hat derartige Ausnahmeumstände mit der hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit dargelegt. Ihm würde durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren 6 K 2195/09 höchstwahrscheinlich ein irreparabler Schaden entstehen, weil er bis zur rechtskräftigen Entscheidung in jenem Klageverfahren wohl keine angemessene Beschulung erführe, nachdem er schon jetzt offenbar massive Lernrückstände aufweist. Ihm kann nicht zugemutet werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin auf eine für ihn höchstwahrscheinlich unangemessene Beschulung in einer Regelschule mit der Folge fortdauernder massiver psychischer Beeinträchtigungen verwiesen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Sie hat zur Folge, dass der Antragsteller und der Antragsgegner ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.