OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 3551/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1015.4K3551.08.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger hatte sich im Januar 2004 auf eine im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk E. im Dezember 2003 ausgeschriebene Stelle eines T. als ständiger Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern beworben. Am 26. Juli 2004 wurde ihm durch die Bezirksregierung E. mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Stelle mit ihm zu besetzen. Gemäß § 25 Abs. 3 LBG sei die erfolgreiche Ableistung einer Erprobungszeit Voraussetzung für die Ernennung zum Studiendirektor als ständiger Vertreter des Schulleiters. Die Eignung für diesen Posten müsse in einer Erprobungszeit von neun Monaten festgestellt werden; dem Kläger würden die auf dem zu besetzenden Dienstposten anfallenden Aufgaben mit sofortiger Wirkung zur Erprobung zugewiesen. - Diese Verfügung, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde dem Kläger am 29. Juli 2004 ausgehändigt. Am 29. April 2005 erhielt der Kläger die Ernennungsurkunde zum Studiendirektor als ständiger Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern und wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 in eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 der Anlage I zum BBesG eingewiesen. Mit Schreiben vom 25. September und 24. November 2008 bat der Kläger die Bezirksregierung E. zu prüfen, ob er bereits für die Zeit seiner Erprobung Bezüge nach A 15 hätte erhalten müssen und ob ihm der Differenzbetrag zu der erfolgten Besoldung nach A 14 nachzuzahlen sei. Es sei rechtswidrig gewesen, ihm die Aufgaben eines T1. als ständiger Vertreter des Schulleiters nach § 25 Abs. 3 LBG zuzuweisen; richtigerweise hätte ihm die Funktion nach § 25a Abs. 1 LBG auf Probe übertragen werden müssen. Mit Bescheid vom 27. November 2008 lehnte die Bezirksregierung eine Nachzahlung ab und legte unter Hinweis auf den Wortlaut der Verfügung vom 26. Juli 2004 dar, dass der Kläger tatsächlich keine Probezeit i.S.d. § 25a LBG abgeleistet habe. Im Übrigen sei das Amt eines stellvertretenden Schulleiters in § 25a Abs. 8 LBG "ausdrücklich nicht genannt". Der Kläger hat am 18. Dezember 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 27. November 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit seiner Erprobung als ständiger Vertreter des Schulleiters die Differenz zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 und der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht der geltend gemachte (Nach-)Zahlungsanspruch nicht zu. Er hatte während der Zeit seiner Erprobung als ständiger Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern keinen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), da ihm ein Beförderungsamt nach § 25a Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbeamtengesetz - in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: LBG a. F.) für diese Zeit nicht übertragen worden ist. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dem Kläger mit Verfügung vom 26. Juli 2004 ausdrücklich "die auf dem zu besetzenden Dienstposten anfallenden Aufgaben zu Ihrer Erprobung zugewiesen" worden sind (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Aufgabenzuweisung nach § 25 Abs. 3 LBG a. F. erfolgt ist. Eine leitende Funktion auf Probe gemäß § 25a LBG a. F. ist dem Kläger dagegen zu keinem Zeitpunkt übertragen worden, und gegen die auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 LBG a. F. erfolgte Aufgabenzuweisung ist von ihm binnen Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) auch kein Widerspruch erhoben worden, sodass die Verfügung vom 26. Juli 2004 bestandskräftig geworden ist. Einen Besoldungsanspruch aus der Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 der Anlage I zum BBesG hatte der Kläger damit erst ab dem 1. April 2005, weil ihm erst am 29. April 2005 das Amt des ständigen Vertreters des Schulleiters übertragen worden war (vgl. §§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG, 25a Abs. 1 LBG a. F.). Auch unter dem rechtlichen Aspekt des Schadenersatzes hat der Kläger keinen Anspruch gegen das beklagte Land. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Kläger eine - unterstellt - rechtswidrig nicht erfolgte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25a Abs. 1 LBG a. F. weder ausdrücklich beantragt noch eine solche Übernahme auf sonstige Art und Weise verfolgt, insbesondere auch nicht um Primärrechtsschutz nachgesucht hat. Ein Schadenersatzanspruch in diesem Zusammenhang setzt aber unter anderem voraus, dass es der Beamte nicht schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Schadens durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -, jeweils juris. Da das Klagebegehren damit, gleich in welcher rechtlichen Einkleidung, daran scheitern muss, dass der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu keiner Zeit verlangt hat und die erfolgte Zuweisung der Aufgabenwahrnehmung zur Erprobung bestandskräftig werden ließ, kommt es nicht mehr darauf an, ob die nach § 25 Abs. 3 LBG a. F. erfolgte Aufgabenzuweisung und die damit einhergehende Besoldung des Klägers aus seiner "alten" Besoldungsgruppe A 14 während seiner Erprobungszeit zu Recht erfolgt ist. Insoweit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob auch der ständige Vertreter des Schulleiters "Leiter" einer öffentlichen Schule i.S.d. § 25a Abs. 8 Nr. 1., 1.4 LBG a. F. ist. Die Kammer merkt nur nebenbei an, dass § 60 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zwischen dem Amt des Schulleiters und dem seines ständigen Stellvertreters differenziert und dass in der Anlage I zum BBesG ebenfalls eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen worden sein dürfte. Andererseits gehört der ständige Vertreter des Schulleiters nach § 60 Abs. 1 SchulG ausdrücklich zur "Schulleitung" und hat in dieser Eigenschaft im Falle der Verhinderung des Schulleiters uneingeschränkt dessen Leitungsfunktionen zu übernehmen, vgl. § 60 Abs. 2 SchulG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).