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Beschluss

7 K 3488/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1005.7K3488.08A.00
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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 RVG auf 3.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 RVG auf 3.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem AsylVfG in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500 EUR. Zwar spricht danach vieles dafür, dass es sich bei einer Klage, mit der wie hier allein die Verpflichtung der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten begehrt wird, um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne dieser Regelung handelt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dieser folgend der Entscheidung des OVG NRW Beschluss vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - ist nunmehr jedoch davon auszugehen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG - ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren - betreffen, mit 3.000 EUR zu veranschlagen sind, ggf. mit einer Werterhöhung für jede weitere Person im Klageverfahren um 900 EUR, vgl. § 30 Satz 3 RVG. Demzufolge ist hier der Gegenstandswert - wie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt - für eine Person auf 3.000 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.